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Frage geschrieben am 22.04.2008 21:20:00

Ehegattenunterhalt bei Grundsicherung

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2298
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Grundsicherung.
Meine Frau (76) und ich (72) haben uns nach langer Ehe im Januar scheiden lassen.
Wir waren immer selbstständig und immer am Existenzminimum, auch wegen der vier Kinder und wir haben keine eigenen Ersparnisse.

Meine Frau bekommt 320 Euro Rente, ich lebe von 130 Euro Rente zzgl. ca. 850 Euro Erträgen (Immobilie, Wertpapiere, Wert im Rahmen des Scheidungsverfahrens festgestellt) aus ererbtem Geld von meinem Vater. Eine Einkommensteuererklärung mussten wir aufgrund der geringen Einkünfte seit vier Jahren nicht mehr abgeben.

Da das Vermögen aus meiner Erbschaft stammt, erfolgte auch kein Zugewinnausgleich bei der Scheidung.

Meine Frau hat Grundsicherung beantragt, es wurde ein Bedarf festgestellt in Höhe von 960 Euro (u.a. betreutes Wohnen), das Grundsicherungsamt bezahlt die Differenz (abzgl. Rente 640 Euro) und fordert von mir jetzt die Offenlegung meines Vermögens, offensichtlich um mich zur Unterhaltszahlung heranzuziehen, obwohl im Scheidungsverfahren keine Unterhaltszahlungen festgelegt wurden.
Von den Kindern kann aufgrund SGB XII Par. 43 Abs. 2 nichts eingefordert werden.

Muss ich das Vermögen, das aus meiner Erbschaft stammt und Grundlage meines Einkommens ist, offenlegen und das Vermögen für den Unterhalt meiner geschiedenen Frau einsetzen bzw. an das Grundsicherungsamt den festgestellten Bedarf bezahlen?
Falls ja, in voller Höhe?

Muss ich das Vermögen auch im Falle einer möglichen Pflegebedürftigkeit meiner geschiedenen Frau für die Pflegekosten einsetzen, die ja mehrere tausend Euro pro Monat betragen können, was zur Folge hätte, dass auch ich nach einiger Zeit zum Sozialfall würde, weil das Vermögen dann bald aufgebraucht wäre (s. hierzu SGB XII Par. 90 Abs. 3)?

Für die Beantwortung meiner Fragen möchte ich mich bereits im Voraus recht herzlich bedanken.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.04.2008 22:51:33
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen auf Grund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich gilt nach der Scheidung nach der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts eine erhöhte Eigenverantwortung beider Ehepartner. Unterhaltsansprüche können nur dann geltend gemacht werden, wenn die bedürftige Person selbst nicht in der Lage ist, für ihr Auskommen zu sorgen. Auf der anderen Seite muss aber auch der Unterhaltspflichtige finanziell in der Lage sein, Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Gemäß Ziff. VI zu den Anmerkungen über den Ehegattenunterhalt in der sog. "Düsseldorfer Tabelle" beträgt der monatliche Eigenbedarf gegenüber geschiedenen Ehegatten insgesamt 1.000,- €. Erst wenn Sie ein Einkommen über diesen Betrag hinaus haben, müssen Sie diesen zur Unterhaltszahlung verwenden. Gestatten Sie mir an dieser Stelle den Hinweis, dass die unterbliebene Unterhaltsregelung in dem Scheidungsurteil irrelevant für dieses Verfahren nach dem SGB XII ist.

Sie werden gegenüber dem Grundsicherungsamt Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Nach dem Vorgenannten dürften Sie jedoch nicht zur Leistung von Unterhalt herangezogen werden. Sollte dies doch der Fall sein, so sollten Sie ggf. einen Anwalt hinzuziehen.

Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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