17.07.2012 | 15:20
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchten:
1. Bin ich mit Rentenantritt noch verpflichtet Unterhaltzahlungen an meine Ex-Frau zu leisten, zumal sie selbst Rentnerin ist und ihre Rente aus den ihr von meinem Rentenkonto übertragenen Punkte bezieht (die Meinungen hierzu gehen auseinander) ?
Renteneinkünfte sind „normale" Einkünfte und werden unterhaltsrechltich wie Arbeitseinkommen etc behandelt. Sowohl Sie als auch Ihre Exfrau müssen sich die Renten als Einkommen anrechnen lassen. Sie haben aber die Möglichkeit nach Renteneintritt eine Abänderung des Unterhaltstitels gerichtlich zu erwirken und so eine Berücksichtigung der niedrigeren Einkünfte zu erwirken. Wenn allerdings die Rente Ihrer Frau darauf beruht, dass Sie Altrervorsorgeleistungen statt Unterhalt gezahlt haben und ein Tei dieser Rente darauf beruht, wird dieser Betrag nicht berücksichtig, sondern vom Unterhalt abgezogen.
Ansonsten gilt bei der Rente der Halbteilungsgrundsatz. Das bedeutet, wenn beide Eheleute Rentner sind, steht Ihrer Frau grundsätzlich die Hälfte der Differenz Ihrer Renten zu
2. Wenn doch, soll ich auf Forderungen seitens meiner Ex-Frau warten (sie ist über die neue Situation informiert worden) ?
Nein, Sie warten nicht, sondern strengen eine Abänderungsklage an, damit Ihrer beiden Renten bei den weiteren Unterhaltszahlungen Berücksichtigung finden.
3. Welche Einnahmen (beiderseits) würden dann zur Berechnung herangezogen. Würde die Rente meiner jetzigen Frau auch berücksichtigt werden ?
Ja, die Rente und alle sonstigen Einnahmen, es sei denn diese sind durch Vereinbarung ausgeschlossen.
4. Zusammenfassend, wie soll ich mich rechtlich korrekt verhalten, ist Passivität meinerseits die richtige Vorgehensweise ?
Passivität ist in Ihrem Fall nicht die richtig Vorgehensweise. Sie haben aufgrund des Renteneintritts die Möglichkeit, den Unterhaltstitel abzuändern, was Sie unebedingt tun sollten.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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25336 Elmshorn
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Nachfrage vom Fragesteller
17.07.2012 | 17:33
Sehr geehrte Frau RAin Domke,
zunächst vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Hierzu folgende Verständnisfragen:
Zu 1. "Abänderung des Unterhaltstitels": Es wurde zum Scheidungstermin vor Gericht eine Unterhaltsvereinbarung unterschrieben. Ist dies auch so zu bewerten und zu handhaben, wie ein notariell beglaubigter Unterhaltstitel?
Zu 1. "Altersvorsorgeleistung": Im Vorfeld (Schriftverkehr zur Unterhaltsberechnung) wurde die Höhe eines "Vorsorgeunterhalts" auch schriftlich erwähnt, in der abschließenden Unterhaltsvereinbarung jedoch nicht. Könnte man sich auf den damaligen Schriftverkehr beziehen?
Zu 3. "Berechnung": Ist Ihre Antwort so zu verstehen, dass die Einnahmen meiner jetzigen Frau (Rente) in die Unterhaltsberechnung eingehen, und wenn ja, in welchem Umfang?
Zu 3. "Vereinbarung": Ist damit eine Art Ehevertrag gemeint, mit dem vereinbart wird, dass meine jetzige Frau nicht für meine Verpflichtungen aus der früheren Ehe bürgt? (so etwas haben wir nicht)
Ich habe noch eine Frage zur Berechnung. Diese bezieht sich nicht direkt auf Ihre Antwort. Ich hoffe jedoch, dass Sie sie auch beantworten mögen:
Geht meine Betriebsrente auch in vollem Umfang in die Berechnung ein? Können Verpflichtungen (Darlehenzinsen für eine Immobilie), die zum Scheidungszeitpunkt bereits bestand hatten, auch berücksichtigt werden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.07.2012 | 18:41
Zu 1. "Abänderung des Unterhaltstitels": Es wurde zum Scheidungstermin vor Gericht eine Unterhaltsvereinbarung unterschrieben. Ist dies auch so zu bewerten und zu handhaben, wie ein notariell beglaubigter Unterhaltstitel?
Wenn es sich um einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich handelt, ist die Antwort ja.
Zu 1. "Altersvorsorgeleistung": Im Vorfeld (Schriftverkehr zur Unterhaltsberechnung) wurde die Höhe eines "Vorsorgeunterhalts" auch schriftlich erwähnt, in der abschließenden Unterhaltsvereinbarung jedoch nicht. Könnte man sich auf den damaligen Schriftverkehr beziehen?
Nein, leider nicht, es gilt. was schlußendlich vereinbart wurde. Die Verhandlungen im Vorfeld haben keine Bedeutung.
Zu 3. "Berechnung": Ist Ihre Antwort so zu verstehen, dass die Einnahmen meiner jetzigen Frau (Rente) in die Unterhaltsberechnung eingehen, und wenn ja, in welchem Umfang?
Ja, in vollem Umfang wird die Rente Ihrer Frau als Einnahme berücksichtigt.
Zu 3. "Vereinbarung": Ist damit eine Art Ehevertrag gemeint, mit dem vereinbart wird, dass meine jetzige Frau nicht für meine Verpflichtungen aus der früheren Ehe bürgt? (so etwas haben wir nicht)
Ja, zB. oder auch der gerichtliche Vergleich. Wenn Sie so etwas nicht haben, umso besser.
Ich habe noch eine Frage zur Berechnung. Diese bezieht sich nicht direkt auf Ihre Antwort. Ich hoffe jedoch, dass Sie sie auch beantworten mögen:
Geht meine Betriebsrente auch in vollem Umfang in die Berechnung ein? Können Verpflichtungen (Darlehenzinsen für eine Immobilie), die zum Scheidungszeitpunkt bereits bestand hatten, auch berücksichtigt werden?
ZU dem unterhaltsrelevanten EInkommen zählt auch IHre Betriebsrente. Im Rahmen einer UNterhaltsneuberechnung wird aber IHr Einkommen bereinigt und Sie können die Belastungen unter Umständen unterhaltsmindernd geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -