Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema annulieren.
Hallo,
Ich habe vor ca. 1 monat geheiratet. Meine Frau (Amerikanerinn) ist danach zurück in die usa um die hochzeit da vorzubereiten. Dumme sache nur das ihre eltern garnicht wollen das sie verheiratet ist. Und sie nicht gegen die eltern geht. Dumme sache wenn man ne frau heiratet die alles hat,nur kein rückrad. Nunja auf jeden fall will ihre familie nun von den usa aus die Ehe annulieren lassen. Können die das überhaupt? Und wenn nicht dann wie läuft die Scheidung in so nem fall ab. Unsere fianzen wurden noch nicht wirklich gemischt und kinder haben wir auch keine.Auch keinen gemeinsamen besitz. Müssen die dann hier hin kommen?
Oder ich eventuell sogar dahin? Wie sehen die finanziellen folgen für mich aus ,wenn ich die scheidung ja garnicht will? Und können die in der theorie die ehe nach amerikanischem recht annulieren wenn sie nach deutschem geschlossen wurde? Also könnte es passieren das die ehe für sie als amerikanerinn garnicht mehr zählt aber für mich schon noch?Die familie wird alles versuchen. Echt krank und ich bräuchte jetzt echt guten rechtlichen rat und infos was jetzt auf mich zukommt.
Danke
Antwort geschrieben am 14.10.2010 14:52:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Baurecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 77
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unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Bei einer in Deutschland geschlossenen Ehe ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Eine Ehe kann nur unter den Voraussetzungen des § 1314 BGB (ggf. in Verbindung mit den §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 BGB) aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt auf Antrag durch richterliche Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe liegen nach Ihrer Schilderung nicht vor.
Antragsberechtigt im Hinblick auf eine Aufhebung der Ehe, sofern die Gründe vorliegen würden, wäre, je nachdem gegen welche Vorschrift verstoßen wurde, jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde oder im Falle des § 1306 BGB ("Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft") die dritte Person. Die Eltern Ihrer Frau könnten ein solches Verfahren in keinem Fall betreiben, wobei ich davon ausgehe, dass Ihre Frau bereits volljährig und geschäftsfähig ist.
Es käme mithin lediglich noch eine "reguläre" Scheidung der Ehe gemäß §§ 1364 ff. BGB in Betracht. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kan die Ehe gemäß § 1365 Abs. 2 BGB nur bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte geschieden werden. Gemäß § 1366 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. In sonstigen Fällen wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben.
Die Kosten eines Ehescheidungsverfahren können an dieser Stelle nicht ohne Weiteres beziffert werden. Sie sollten sich hierzu im Hinblick auf eine ausführliche und konkrete Beratung an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden.
---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2010 15:41:44
Vielen Dank soweit. Das ist ja schonmal was.Eine kurze Nachfrage noch. Muss meine Frau für die Scheidung nach Deutschland kommen oder kann sie auch alle schritte aus den Usa tätigen?
Danke
Vielen Dank soweit. Das ist ja schonmal was.Eine kurze Nachfrage noch. Muss meine Frau für die Scheidung nach Deutschland kommen oder kann sie auch alle schritte aus den Usa tätigen?
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.10.2010 17:05:12
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Gemäß § 128 Abs 1 FamFG soll das Gericht bei einem vor der deutschen Gerichtsbarkeit geführten Verfahren das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen. Davon kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 FamFG abgesehen werden, so dass das persönliche Erscheinen in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zwingend notwendig ist.
Im Übrigen muss das Verfahren in Deutschland durch einen Rechtsanwalt geführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Gemäß § 128 Abs 1 FamFG soll das Gericht bei einem vor der deutschen Gerichtsbarkeit geführten Verfahren das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen. Davon kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 FamFG abgesehen werden, so dass das persönliche Erscheinen in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zwingend notwendig ist.
Im Übrigen muss das Verfahren in Deutschland durch einen Rechtsanwalt geführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.10.2010 16:59:03
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich bedauere, dass ich meine im Vorfeld getroffene Aussage leider in Teilen revidieren muss. So ist bei einer in Deutschland geschlossenen Ehe nicht ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
Gemäß § 98 FamFG sind die deutschen Gerichte u.a. für Ehesachen zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war. Gemäß § 106 FamFG handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit, d.h. es kann auch eine Zuständigkeit anderer, auch ausländischer Gerichte, begründet werden.
So kann unter bestimmten Umständen ein Eheaufhebungsverfahren auch im Ausland, also vor einem ausländischen Gericht geführt werden. Von der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts kann mit bestimmten Einschränkungen ausgegangen werden, wenn einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt. Die Zulässigkeit und die Begründetheit eines solchen Verfahrens hängt jedoch entscheidend von der ausländischen Rechts- und Verfahrensordnung ab. Gleiches gilt für den Ablauf des jeweiligen Verfahrens.
Leider würde die Prüfung eines solchen Sachverhalts vorliegend den Rahmen dieser Plattform sowie der hier zur Verfügung gestellten Erstberatung sprengen und kann darüber hinaus auf Grund fehlender Angaben im Sachverhalt auch nicht durchgeführt werden.
Von der Durchführung eines solchen Verfahrens ist die Anerkennung ausländischer Scheidungen bzw. Eheaufhebungen zu unterscheiden.
Im Grundsatz ist hierbei von der Anerkennungsfähigkeit solcher Entscheidungen in Deutschland auszugehen. So regelt § 107 Abs. 1 FamFG, dass Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, nur anerkannt werden, wenn die Landesjustzverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen. Die Anerkennungsentscheidung ergeht nur auf Antrag.
Sollte das Verfahren in Deutschland betrieben werden, gelten die oben genannten Ausführungen unter möglicherweise teilweiser Anwendung des ausländischen Verfahrensrechtes.
Bitte haben Sie angesichts der Komplexität des rechtlichen Zusammenhangs und der überblicksmäßigen Schilderung des Sachverhalts Verständnis dafür, dass eine konkretere Antwort an dieser Stelle nicht erfolgen kann. Bitte wenden Sie sich hierfür an eine Kollegin/einen Kollegen vor Ort und schildern Sie dieser/diesem den gesamten Sachverhalt, um eine ausführliche und konkrete Antwort auf Ihre Fragen zu erhalten.
Für die Revidierung meiner Aussage möchte ich mich nochmals entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich bedauere, dass ich meine im Vorfeld getroffene Aussage leider in Teilen revidieren muss. So ist bei einer in Deutschland geschlossenen Ehe nicht ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
Gemäß § 98 FamFG sind die deutschen Gerichte u.a. für Ehesachen zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war. Gemäß § 106 FamFG handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit, d.h. es kann auch eine Zuständigkeit anderer, auch ausländischer Gerichte, begründet werden.
So kann unter bestimmten Umständen ein Eheaufhebungsverfahren auch im Ausland, also vor einem ausländischen Gericht geführt werden. Von der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts kann mit bestimmten Einschränkungen ausgegangen werden, wenn einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt. Die Zulässigkeit und die Begründetheit eines solchen Verfahrens hängt jedoch entscheidend von der ausländischen Rechts- und Verfahrensordnung ab. Gleiches gilt für den Ablauf des jeweiligen Verfahrens.
Leider würde die Prüfung eines solchen Sachverhalts vorliegend den Rahmen dieser Plattform sowie der hier zur Verfügung gestellten Erstberatung sprengen und kann darüber hinaus auf Grund fehlender Angaben im Sachverhalt auch nicht durchgeführt werden.
Von der Durchführung eines solchen Verfahrens ist die Anerkennung ausländischer Scheidungen bzw. Eheaufhebungen zu unterscheiden.
Im Grundsatz ist hierbei von der Anerkennungsfähigkeit solcher Entscheidungen in Deutschland auszugehen. So regelt § 107 Abs. 1 FamFG, dass Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, nur anerkannt werden, wenn die Landesjustzverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen. Die Anerkennungsentscheidung ergeht nur auf Antrag.
Sollte das Verfahren in Deutschland betrieben werden, gelten die oben genannten Ausführungen unter möglicherweise teilweiser Anwendung des ausländischen Verfahrensrechtes.
Bitte haben Sie angesichts der Komplexität des rechtlichen Zusammenhangs und der überblicksmäßigen Schilderung des Sachverhalts Verständnis dafür, dass eine konkretere Antwort an dieser Stelle nicht erfolgen kann. Bitte wenden Sie sich hierfür an eine Kollegin/einen Kollegen vor Ort und schildern Sie dieser/diesem den gesamten Sachverhalt, um eine ausführliche und konkrete Antwort auf Ihre Fragen zu erhalten.
Für die Revidierung meiner Aussage möchte ich mich nochmals entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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