Kirschbaum auf unserem Grundstück steht mit Abstand von 2,80m und 2,10m auf der anderen Ecke vom Nachbarn des Grundstücks entfernt seit ca. 30 Jahren. Keine überhängende Äste auf das Nachbargrundstück. Trotzdem soll ich nun den Baum weiter zurückschneiden, weil wir die Kirschen nicht ernten und z.B. durch Wind? (da ja keinerlei Überhang über die Grenze!!) in den Hof des Nachbarn fallen.
Weitere Blumen u. Zierstäucher (ca. 20-50 cm Höhe), müßten einen Abstand von 50 cm zum Nachbargrundstück haben, obwohl das Blumenbeet an der Grundstücksgrenze ebenfalls so seit 30 Jahren besteht.
Muß ich etwas unternehmen?
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Diese Antwort ist vom 17.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.03.2010 23:50:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern Ihr Efeu die Grenze tangiert oder gar überschreitet, können Ihre Nachbarn ggf. nach den §§ 1004 Abs. 1, 862 BGB verlangen, dass Sie ihn zurückschneiden. Diese sind nicht verpflichtet, jeden Wildwuchs hinzunehmen. Wenn Sie sich weigern, erscheint auch ein Kostenersatzanspruch durch analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB denkbar. Dem entgegenstehen könnte aber z.B., dass Naturschutzrecht für den Erhalt des Efeu spricht – dies kann an dieser Stelle aber nicht abschließend beurteilt werden. Eine solche ist erst in Kenntnis der genauen Umstände Ihres Falles und der Beschaffenheit des Efeu möglich.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 baden-württembergisches Nachbarrechtsgesetz sieht für Kernobstbäume wie Ihren Kirschbaum einen Grenzabstand von 2 Metern vor. Wenn nun kein Überwuchs festgestellt werden kann, müssen Sie nichts unternehmen. Dass die Kirschen trotzdem auf das Nachbargrundstück fallen, muss nachgewiesen werden. Allein, dass den Nachbarn etwa der Anblick der nicht geernteten Kirschen missfällt, gibt jenen keinen Anspruch darauf, dass Sie ein Rückschnitt vornehmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 a) baden-württembergisches Nachbarrechtsgesetz ist mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges ein Grenzabstand von 0,50 Metern zu wahren.
Allerdings können die Beseitigungsansprüche der Nachbarn hinsichtlich Efeu und Blumenbeet nach § 26 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes verjährt sein. Danach verjähren Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz in fünf Jahren. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem. Die Berufung auf Verjährung ist ausgeschlossen, wenn die Anlage erneuert oder in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert wird. Dasselbe gilt, wenn eine Pflanzung erneuert oder ergänzt wird.
Jedoch ist der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze der Verjährung nicht unterworfen.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser sollte sich die örtlichen Begebenheiten ansehen und kann dann eine abschließende Beurteilung abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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