Frage geschrieben am 15.05.2009 18:34:53

Betreff: Ed Hardy Artikel


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 899
Ich habe im März einen Posten Ed Hardy Tuniken bei einem grossen, deutschen Handelshaus geordert, weil man mir versicherte, dass die Ware echt sei und ordnungsgemäß eingeführt wurde usw. und das man dies bei Bedarf auch belegen könnte. Nun ist mein Artikel bei Ebay gelöscht worden mit Hinweis auf die KK Logistiks, welche die Streichung veranlasst hätten. Was soll ich jetzt tun ? Abwarten bis die Abmahnung kommt, oder vorab eine Unterlassungserklärung abgeben?
Ich werde sicher nie wieder Ed-Hardy im Internet anbieten. Ich handele als Kleinunternehmer.
Ich habe auch gelesen vom fliegenden Gerichtsstand, wegen dem diese Leute schon Prozesse verloren haben, da werder Kläger noch Beklagter, sondern nur die Anwälte Ihren Sitz in Frankfurt haben.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ich empfehle Ihnen, einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.

In Ihrem Fall ist es aus taktischen Gründen sinnvoll über die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nachzudenken.
Die Ausgestaltung und Formulierung sollten Sie aber einem Rechtsanwalt überlassen, da Fehler in diesem Zusammenhang teuer werden können.
Eine Unterlassungserklärung sollte aber erst dann abgegeben werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Ware auch eine Fälschung darstellt.
In diesem Stadium sind Sie allerdings nicht.

K & K bzw. Ed Hardy hat bereits eine ähnlichen Markenrechtsprozess vor dem LG Düsseldorf verloren, weil der Fälschungsvorwurf nicht ansatzweise konkretisiert worden war.

Ein Echtheitsnachweis des Handelshauses, bei dem Sie die Ware geordert haben, würde Sie bereits einen entscheidenden Schritt weiterbringen. Mögliche Regressansprüche gegen das Handelshaus müssten darüber hinaus auch in Erwägung gezogen und geprüft werden.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie daher umsomehr einen Kollegen einschalten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen