Frage geschrieben am 15.05.2009 18:34:53Betreff: Ed Hardy Artikel
Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 899
Ich werde sicher nie wieder Ed-Hardy im Internet anbieten. Ich handele als Kleinunternehmer.
Ich habe auch gelesen vom fliegenden Gerichtsstand, wegen dem diese Leute schon Prozesse verloren haben, da werder Kläger noch Beklagter, sondern nur die Anwälte Ihren Sitz in Frankfurt haben.
Antwort geschrieben am 15.05.2009 19:49:41
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Personenstands-/Namensrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 431
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ich empfehle Ihnen, einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
In Ihrem Fall ist es aus taktischen Gründen sinnvoll über die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nachzudenken.
Die Ausgestaltung und Formulierung sollten Sie aber einem Rechtsanwalt überlassen, da Fehler in diesem Zusammenhang teuer werden können.
Eine Unterlassungserklärung sollte aber erst dann abgegeben werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Ware auch eine Fälschung darstellt.
In diesem Stadium sind Sie allerdings nicht.
K & K bzw. Ed Hardy hat bereits eine ähnlichen Markenrechtsprozess vor dem LG Düsseldorf verloren, weil der Fälschungsvorwurf nicht ansatzweise konkretisiert worden war.
Ein Echtheitsnachweis des Handelshauses, bei dem Sie die Ware geordert haben, würde Sie bereits einen entscheidenden Schritt weiterbringen. Mögliche Regressansprüche gegen das Handelshaus müssten darüber hinaus auch in Erwägung gezogen und geprüft werden.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie daher umsomehr einen Kollegen einschalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
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Tel. 040/317 97 380
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20459 Hamburg
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.05.2009 21:25:13
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
was verstehen Sie unter einem Echtheitsbeweis und was nicht?
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
was verstehen Sie unter einem Echtheitsbeweis und was nicht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.05.2009 21:45:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Marken - wie Logos oder Unternehmenskennzeichen dienen als Echtheitsnachweis.
Lassen Sie sich vom Handelshaus die Echtheitszertifikate vorlegen, die bestätigen, dass es sich um Originalware handelt.
Sie sollten in jedem Fall einen Kollegen beauftragen. Ist das Handelshaus - wie selbst angekündigt wurde - aber nicht in der Lage, die Echtheitszertifikate beizubringen, wäre der Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben und Strafanzeige zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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www.kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Marken - wie Logos oder Unternehmenskennzeichen dienen als Echtheitsnachweis.
Lassen Sie sich vom Handelshaus die Echtheitszertifikate vorlegen, die bestätigen, dass es sich um Originalware handelt.
Sie sollten in jedem Fall einen Kollegen beauftragen. Ist das Handelshaus - wie selbst angekündigt wurde - aber nicht in der Lage, die Echtheitszertifikate beizubringen, wäre der Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben und Strafanzeige zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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