Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 17.06.2011 09:27:46

Ebayverkauf mit falschen Angaben

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1120
Wie ist die rechtliche Lage, wenn man für jemand anderen einen Artikel anbietet, dieser aber aus Irrtum und wegen mangelnder Kommunikation völlig anders ist als man zuerst angegeben hatte. Die Beschreibung ist völlig falsch und die Auktion wird vorzeitig beendet. Kann man bei vorzeitiger Beendigung der Auktion dann gegenüber dem Höchstbietenden den Kauf anfechen aus Irrtum? Und was passiert, wenn der Besitzer des Artikel ihn als zerstört meldet?


Antwort geschrieben am 17.06.2011 10:18:45
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Bei einem vorzeitigen Abbruch einer Auktion kommt ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Dieser Kaufvertrag ist anfechtbar. Dazu muss ein Anfechtungsgrund iSd. § 119 BGB oder § 123 BGB bestehen.

Bei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache ist aber die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums in der Regel durch die Vorschriften über die Mängelansprüche gem. §§ 434 ff BGB ausgeschlossen, da der Verkäufer sonst diese Mängelansprüche unterlaufen könnte. Bei einer fehlerhaften Kommunikation dürfte es zudem bereits an einem Irrtum fehlen.

Ein Grund für den Abbruch einer Auktion liegt allerdings dann vor, wenn die Sache unverschuldet abhanden kommt oder unverschuldet zerstört wird; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10 für den Fall des Diebstahls. Die unverschuldete Zerstörung der Sache ist im Streitfall vom Verkäufer nachzuweisen; es darf auch keine Ersatzware zur Verfügung stehen.

Insgesamt empfehle ich Ihnen, die Auktionen sorgfältig einzustellen, da Sie als Verkäufer letztlich in Anspruch genommen werden und nicht Ihr Hintermann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

www.so-geht-recht.de
www.rechtsanwalt-ennepetal.com

www.erbrecht-ennepetal.de
www.mietrecht-ennepetal.de
www.verkehrsrecht-ennepetal.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.06.2011 10:34:00

Sehr geehrter Herr Matthes,

Sie schrieben:

bei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache ist aber die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums in der Regel durch die Vorschriften über die Mängelansprüche gem. §§ 434 ff BGB ausgeschlossen, da der Verkäufer sonst diese Mängelansprüche unterlaufen könnte. Bei einer fehlerhaften Kommunikation dürfte es zudem bereits an einem Irrtum fehlen.

Können Sie diesen Abschnitt bitte erläutern? Wie ist es, wenn die Sache als solche schon nicht der angebotenen Sache entspricht und warum ist fehlerhafte Kommunikation zwischen dem Besitzer und dem Verkäufer kein Irrtum?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.06.2011 10:57:14

Sehr geehrter Fragesteller,

bei fehlenden Eigenschaften der Ware haften Sie als Verkäufer vorrangig auf Nachliegerung. Unter weiteren Voraussetzungen kann der Käufer Schadensersatz, Rücktritt oder Kaufpreisminderung verlangen. Dieses System soll nicht durch die Anfechtung umgangen werden, wenn sich der Verkäufer in rechtsmissbräuchlicher Weise seiner Gewährleistungspflicht gegenüber dem Käufer entzieht.

Es gibt sicherlich auch Fälle, in denen der Verkäufer anfechten kann. Viele Fälle sind dabei m.E. aber eher theoretischer Natur. Zumindest haben Sie regelmäßig die Beweislast zu den Umständen des Irrtums.

Ein Irrtum ist die unbewusste Fehlvorstellung oder Unkenntnis über einen tatsächlichen Sachverhalt. Kein Irrtum liegt vor, wenn jemand eine Erklärung abgibt, in dem Bewusstsein den Inhalt oder die Richtigkeit nicht zu kennen. So wird es liegen, wenn Sie fremde Sachen zum Verkauf anbieten, die Sie wegen mangelnder Kommunikation nicht hinreichend kennen und daher falsch beschreiben. Bitte beachten Sie zuletzt, dass Ihre Frage sehr pauschal ist und daher eine Bewertung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Matthes direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetauktionen letzten Monat:

9
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Ebayverkauf   falschen   Angaben