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Frage geschrieben am 15.01.2011 19:42:32

Ebaybetrug + Warenhandel

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1216
Hallo

wurde wegen ebaybetrugs (180€) zu einer geldstrafe von 20tgs a 50€, sprich 1000€ verurteilt, habe beim gericht ein antrag auf ratenzahlung gestellt, antwort steht noch aus.
bin auch in der privatinsolvenz

jetzt habe ich erfahren das noch 2 anzeigen laufen, einmal ebaybetrug (180€) und die andere anzeige von einem versandhandel (ware bekommen, nicht gezahlt)

die geldstrafe für die aller erste anzeige bekam ich in rheinland pfalz, jetzt bin ich nach hessen gezogen und habe von den anderen 2 anzeigen erfahren.

welche strafe erwartet mich den ungefähr, bis auf die erste geldstrafe hatte ich noch nichts, diese geldstrafe kam aber auch erst jetzt und wurde noch nicht gezahlt.

habe jetzt grade eine neue arbeit bekommen und angst das ich sie gleich wieder verliere, für diesen arbeitgeber musste ich auch ein führungszeugnis beantragen (aber sowiet ich weiß wird erst eine geldstrafe ab 90 tagessätzen eingetragen ?)

bitte helfen sie mir, muss ich wegen dieser dummheit ins gefängnis und verliere meinen job?


Antwort geschrieben am 15.01.2011 20:10:32
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:

Vorliegend kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB in Betracht. Die Norm schafft dafür einen Ausgleich, dass mehrere Taten nicht zusammen abgeurteilt wurden, obwohl sie theoretisch gemeinsam hätten abgeurteilt werden können. Der „Vorteil" der Bildung einer Gesamtstrafe liegt für den Täter darin, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf - § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. Die Bildung der Gesamtstrafe erfolgt durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe. Welche Erhöhung angemessen ist, muss jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden.

Die Gesamtstrafe für dei 3 Betrugstaten wird vorliegend nach erster Einschätzung nicht mehr als 90 Tagessätze betragen, sodass mit einer Eintragung in das Führungszeugnis nicht zu rechnen ist!

Allerdings sollten Sie sich nun schon bemühen, den Schaden wieder gut zu machen. Dies kann nämlich strafmildernd berücksichtigt werden.

Sollten Sie nach der ersten Verurteilung nun noch weitere Vermögensdelikte wie z. B. Betrug begehen, so wird allerdings mit einer Eintragung in das Führungszeugnis zu rechnen sein, da Sie mit dem Ausspruch der ersten Verurteilung nun als "einschlägig vorgestraft" gelten und künftige Straftaten nicht mehr im Wege der Gesamtstrafenbildung abgeurteilt werden würden.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände und ohne Akteneinsicht keinen abschließenden Rat geben kann.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt vor Ort zu kontaktieren und diesen mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr berufliches Fortkommen und den Ausgang des Strafverfahrens alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061

Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.01.2011 20:55:32

hallo

also wie gesagt ich bin auch umgezogen (erste anzeige in rheinland pfalz), geldstrafe kam aber erst jetzt in neuer wohnung (neues Bundesland), die 2 anderen anzeigen sind aber schon von der hessischen polizei gekommen, (der polizist sagte zu mir dies würde aber wieder nach rheinland pfalz weitergeleitet). soll ich wenn die antwort vom amtsgericht in rheinland pfalz kommt schon raten bezahlen obwohl das urteil für die anderen anzeigen noch nicht gesprochen wurde??? (da das urteil erst ende januar rechtskräftig wird)
deseiteren war ich auch aus gesundheitlichen gründen nicht bei den vorladungen der anderen 2 anzeigen, hatte nur mit dem polizisten telefonischen kontakt.

ich glaub ich hab mich bisl kompliziert verfasst, möchte eigentlich nur wissen da das urteil geldstrafe(zwar noch nicht rechtskräftig ist) schon da ist, die anderen anzeigen aber noch in bearbeitung ob diese trotzdem alle zusammen gefasst werden und ob ich für die erste geldstrafe shcon raten zahlen soll

ich danke ihnen und sorry für meine komishce ausdrucksweise bin nur sehr aufgeregt
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.01.2011 21:11:05

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Sobald die Ratenzahlung bewilligt ist sollten Sie die Raten pünktlich bezahlen, da andernfalls Ersatzfreiheitsstrafe droht.

Auch wenn das Urteil (20 Tagessätze zu 20,00 €uro) alsbald rechtskräftig sein wird, so wird hinsichtlich der anderen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden sein, was für Sie hinsichtlich des Strafmasses günstig sein wird. Dabei ist es unerheblich, an welchem Ort die Taten begangen wurden. Entscheidend ist dabei nur, dass der Tatzeitpunkt jeweils vor der ersten Verurteilung liegt.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 15.01.2011 21:16:57

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

ich bitte meinen Schreibfehler bei der Höhe des Tagessatzes zu entschuldigen. Die korrekte Tagessatzhöhe ergibt sich übrigens aus dem Nettogehalt durch 30 Tage geteilt - § 40 StGB.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


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