Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema defekt.
Guten Tag,
heute brauche ich auch mal Ihre Hilfe.
Es geht um Ebay.
Ich hatte dort einen Artikel eingesetzt, welcher auch verkauft wurde, jedoch hat sich der Käufer nicht gemeldet, auch nach mehrmaligen anschreiben nicht. Nachdem ich eBay eine Email geschickt habe und Ebay sich dann mit dem Käufer in Verbindung gesetzt hat, hat der Käufer bezahlt.
In der Zwischenzeit hatte ich aber den Artikel wieder eingestellt und auch neu verkauft.
Die Zahlung von dem ersten Käufer kam dann per Paypal (16.12), die ich jedoch am gleichen Tag zurück geschickt habe. Zusätzlich habe ich ihm geschrieben wie es war, dass ich den Artikel neu verkauft habe. Er will aber nicht das Geld sondern den Artikel!
Beim einpackenn ist mir der Artikel jedoch kaputt gegangen, es ist etwas durch gebrochen und somit nicht mehr zu verwenden.
Dies habe ich dem ersten Käufer so wie auch dem zweiten Käufer gemailt. Es hat also keiner den Artikel bekommen und beide haben ihr geld zurück bekommen.
Jetzt hat der erste Käufer angeblich eine Anzeige bei der Polizei erstattet und mir am 19.12 nochmal das Geld per Paypal geschickt, welches ich am 16.12 zurück geschickt habe (erste Zahlung). Die Zahlung vom 19.12 schicke ich die nächsten beide Tage zurück, hatte dies nicht gesehen und habe gestern Abend Geld auf mein Paypal Konto gebucht (hatte am Sonntag etwas mit Paypal gezahlt).
Nun ja, kann man wegen dieser "geschichte" (artikel gekauft, nicht melden, dann doch bezahlen, artikel defekt) überhaupt eine Anzeige erstatten?
Was kann ich sonst noch machen, damit mir der Käufer nicht nochmal das Geld über Paypal zahlt.
Ich habe dem Käufer heute nochmal geschrieben, dass ich kein Geld von ihm haben will, da ich keinen artikel habe den ich verschicken kann. In meiner Bewertung hat er natürlich rein geschrieben, dass ich eine miese Betrügern bin und nur das Geld kassiere. Kann ich dagegen auch etwas unternehmen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
s.kupke
Antwort geschrieben am 22.12.2010 16:46:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Wie Sie anmerken ist der Kaufvertrag bei E-bay offensichtlich zustande gekommen.
Da der Käufer auf Ihre Nachfragen nicht reagiert hat und sich demnach im Annahmeverzug befand, hätte Sie die Möglichkeit gehabt dem Käufer eine Frist zu setzen und danach vom Vertrag zurück zu treten.
Dies haben Sie nach Ihrer Schilderung nicht getan, sondern den Artikel erneut angeboten.
Daher war der Kaufvertrag mit dem ersten Käufer weiterhin gültig und Sie waren weiterhin zur Lieferung verpflichtet.
Wenn der Artikel zu einem späteren Zeitpunkt kaputt gegangen ist, dann sind Sie dem Käufer grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
Allerdings ist zu beachten, daß Sie während des Annahmeverzugs lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
Unter der Voraussetzung, daß Sie diesen Annahmeverzug nachweisen können (also die Aufforderung an den Käufer, die Ware abzunehmen), wären Sie von der Leistungspflicht frei, wenn Ihnen der Kaufgegenstand durch leichte Fahrlässigkeit kaputt gegangen ist.
Da Sie eine Anzeige bekommen haben rate ich Ihnen den Kaufgegenstand aufzuheben, um ggf. nachweisen zu können, daß Sie den Gegenstand nicht versendet haben, weil er kaputt war.
Gegen die Äußerungen des Käufers können Sie natürlich etwas unternehmen, und zwar Ihrerseits Strafanzeige bei der Polizei wegen übler Nachrede stellen. Außerdem gibt es sicherlich die Möglichkeit E-Bay zu kontaktieren, um die entsprechenden Äußerungen entfernen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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E-mail: tsmack@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.12.2010 16:55:49
Sehr geehrter Rechtsanwalt Mack,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Bisher habe ich noch keine Anzeige bekommen, er droht damit. Ich weiß nicht ob er tatsächlich eine Anzeige gestellt hat.
Ich habe ihm das Geld zurück geschickt, ist es da nicht richtig, dass ich ihm quasi sein Geld als Schadensersatz gezahlt habe? Ich will das Geld ja gar nicht.
Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass sich die Polizei mit so einer "lapalie" beschäftigt.
Wie lange dauert es denn, wenn er eine Anzeige gestellt hat, bis diese bei mir angekommen ist?
Vielen Dank nochmal
Mit freundlichen Grüßen
s.kupke
Sehr geehrter Rechtsanwalt Mack,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Bisher habe ich noch keine Anzeige bekommen, er droht damit. Ich weiß nicht ob er tatsächlich eine Anzeige gestellt hat.
Ich habe ihm das Geld zurück geschickt, ist es da nicht richtig, dass ich ihm quasi sein Geld als Schadensersatz gezahlt habe? Ich will das Geld ja gar nicht.
Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass sich die Polizei mit so einer "lapalie" beschäftigt.
Wie lange dauert es denn, wenn er eine Anzeige gestellt hat, bis diese bei mir angekommen ist?
Vielen Dank nochmal
Mit freundlichen Grüßen
s.kupke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.12.2010 17:08:45
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn Sie das Geld bereits verschickt haben, läßt sich daran wohl im Moment nicht mehr ändern.
Allerdings wären Sie dazu überhaupt nicht verpflichtet – und können es auch zurückfordern, ohne den Artikel zu liefern – wenn Sie wie zuvor ausgeführt den Annahmeverzug nachweisen können (z.B. durch Ihre Benachrichtigung von E-Bay).
Schadensersatz und Kaufpreis sind nicht identisch, hier kommt es auf den Wert (z.B. Wiederbeschaffungswert) des Kaufgegenstands an.
Die Zeitdauer bis zur Zustellung der Anzeige dürfte erstrangig von der Arbeitsbelastung der Polizei abhängen, hier gibt es keinen Durchschnittswert. Allerdings können Sie aufgrund der Äußerungen auch bereits jetzt Strafanzeige stellen, wenn diese bei E-bay veröffentlicht wurden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn Sie das Geld bereits verschickt haben, läßt sich daran wohl im Moment nicht mehr ändern.
Allerdings wären Sie dazu überhaupt nicht verpflichtet – und können es auch zurückfordern, ohne den Artikel zu liefern – wenn Sie wie zuvor ausgeführt den Annahmeverzug nachweisen können (z.B. durch Ihre Benachrichtigung von E-Bay).
Schadensersatz und Kaufpreis sind nicht identisch, hier kommt es auf den Wert (z.B. Wiederbeschaffungswert) des Kaufgegenstands an.
Die Zeitdauer bis zur Zustellung der Anzeige dürfte erstrangig von der Arbeitsbelastung der Polizei abhängen, hier gibt es keinen Durchschnittswert. Allerdings können Sie aufgrund der Äußerungen auch bereits jetzt Strafanzeige stellen, wenn diese bei E-bay veröffentlicht wurden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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