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Ebay: um den Kaufpreis geprellt


| 10.06.2012 15:13 |
Preis: 35,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marksen Ouahes


| in unter 2 Stunden


Sehr geehrte Damen und Herren,

Im November 2011 habe ich in einem Internetauktionshaus eine Reihe von Gegenständen eingestellt, u.a. einen Computer (Server). Vereinbart war in allen Auktionen eine Zahlung per Bank-Überweisung. Der Server und alle anderen Dinge wurden auch versteigert.

Damit ich nicht mehrmals zur Post fahren muss habe ich nach einigen Tagen alle Waren in einem Rutsch verschickt - versichert und nachverfolgbar .

Schließlich erhielt ich von allen Bietern auch das Geld überwiesen, bis auf den Betrag für den Server.

Daraufhin habe ich dem Meistbietenden über die Ebay-Funktion nochmals die Kontodaten geschickt.

Als Ende November immer noch keine Zahlung vorlag habe ich über eBay eine Nachricht mit Fristsetzung bis Mitte Dezember geschickt,

Leider kam auch darauf hin weder eine Reaktion noch eine Zahlung.

Hier meine Fragen:

War es zulässig den Server bereits vorab ohne Erhalt der Zahlung zu verschicken?

Ist eine Fristsetzung per Nachrichtenfunktion des Auktionshauses in diesem Fall einem Brief gleichzusetzen?

Würde der Käufer auch die Kosten für diese Rechtsberatung tragen müssen?

Mein Wunsch wäre es, einen Anwalt mit der Verfolgung meiner Interessen diesbezüglich zu beauftragen. Bitte antworten Sie daher nur auf die Frage wenn Sie für eine Beauftragung in diesem Fall (wie geschildert) zur Verfügung stehen.

Vielen Dank,

mit freundlichen Grüßen,

XX
10.06.2012 | 16:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Marksen Ouahes
55 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:

1. War es zulässig den Server bereits vorab ohne Erhalt der Zahlung zu verschicken?

Ob es zulässig war, den Server bereits vor Erhalt der Zahlung zu versenden ist vorliegend vor dem Hintergrund, dass mit der Abgabe des Höchstgebots ein Kaufvertrag zustande kam nicht entscheidend.

Entscheidend ist, dass vorliegend zwischen Ihnen Kaufvertrag besteht, der den Käufer zur Kaufpreiszahlung und Sie zur Übergabe und Verschaffung des Eigentums an dem Server verpflichtet. Der Käufer hat den Kaufpreis daher zu zahlen, nachdem Sie ihm nachweislich den Server übereignet haben.

Es ergeben sich auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe dafür, die Versendung des Servers vor Zahlungseingang als unzulässig zu qualifizieren. Denn wie der Kaufvertrag letztlich abgewickelt wird obliegt den Parteiabreden. In dieser Vertragsabwicklungsphase greifen im Ergebnis die Regelungen des BGB ein.

2. Ist eine Fristsetzung per Nachrichtenfunktion des Auktionshauses in diesem Fall einem Brief gleichzusetzen?

Eine Mahnung nach § 286 BGB ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie hätten den Käufer also auch mündlich mahnen können, wobei eine schriftliche Mahnung aus beweisrechtlichen Gründen vorzugswürdiger ist.

Die entsprechende Mahnung muss lediglich die bestimmte Aufforderung zu einer bestimmten Leistung – hier Zahlung - enthalten.

Auch eine Fristsetzung ist übrigens nicht erforderlich. Die angemahnte Zahlung muss aber fällig sein.

Die Voraussetzungen einen wirksamen Mahnung liegen hier folglich vor. Denn da Sie keine bestimmte Leistungszeit vereinbart haben, ist die Zahlung des Servers sofort fällig (§ 271 BGB), sodass folglich der Zahlungsanspruch fällig und durchsetzbar ist.

Würde der Käufer auch die Kosten für diese Rechtsberatung tragen müssen?

Der Käufer muss die Rechtsberatungskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges tragen, §§ 286, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 BGB.

Ich vertrete Sie gern beim Forderungseinzug. Senden Sie mir hierzu bitte alle erforderlichen Unterlagen an raouahes@googlemail.com.

Ich hoffe ich konnte Ihnen zunächst mit diesen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)


Rechtsanwaltskanzlei Ouahes
Marksen Ouahes Rechtsanwalt
Wilmersdorfer Straße 133
10627 Berlin

T +49(0) 30/ 31 80 03 01
F +49(0) 30/ 31 80 03 20
E ouahes@medizinrecht-ouahes.de
www.medizinrecht-ouahes.de

Bewertung des Fragestellers 2013-05-17 | 22:36


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