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Frage geschrieben am 01.03.2011 17:30:15

Ebay habe ich Betrug begangen?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1553
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema Ebay.
Hallo,
ich habe ein großes Problem und hoffe mir kann einer helfen. Ich habe sehr viele Sachen verkauft und zwar waren das so Konsolen Restposten bzw. so Konsolen Pakete, es war alles vorhanden, was aufgelistet war: Das war die Orginal Beschreibung:

Sie bieten hier auf ein Restpostenpaket.
Der Inhalt besteht unter anderem aus folgenden Bereichen:

Pakete, sind so unterteilt, und eines bekommen Sie sicher :

Die Zahlen in der Klammer bedeutet die Anzahl der Spiele.

Ich habe auf die Pakete keinen Einfluss.

Paket 1) Playstation 2 ink. dazugehörige Kabel
Paket 3) Notebook von Asus, Top Werte, mit 2 GB Ram, und 500 GB
Paket 3) Playstation 3 ink. dazugehörige Kabel
Paket 4) Playstation 1 Spiel (2 Spiele)
Paket 5) Nintendo Wii mit Kabel
Paket 6) XBOX 360 mit Kabel
Paket 7) Gamecube
Paket 8) IPOD Nano
Paket 9) IPAD
Paket 10) XBOX
Paket 11) Nintendo DS
Paket 12) Iphone
Paket 13) MP3 Player
Paket 13 ) Nintendo Wii Spiel (1)
Paket 14 ) Playstation 3 Spiel (1)
Paket 15 ) PC-Spiele (2)
Paket 16) Playstation 1 Konsole
Paket 18) Nintendo DS Spiele (1)
Paket 19) Playstation 2 Spiele (2)
Paket 20 ) XBOX Spiel (2 )
Paket 21) Konsolen Controller (jeweils 3 Controller irgendwelcher Konsolen)
Paket 22 ) Game Cube Spiel (2 )
Paket 23) Nintendo 64 Spiel (2)

Die Waren sind gebraucht keine Neuware :)


Sie bekommen garantiert ein Paket! Alles funktioniert einwandfrei, die Sachen sind zwar gebraucht, können allerdings so gut wie neu eingestuft werden.

Privatverkauf : Keine Rücknahme und Garantie

Bitte nur bieten, wenn Sie damit einverstanden sind, bei Fragen, bitte vor Auktionsende stellen, vielen dank und viel Spaß beim bieten :)

Auch habe ich Karten verkauft Yu Gi Oh und Pokemon Karten, die auch so ähnlich gstrikt waren, da gab es aber die wengisten Fälle.
Das war der Text, und die Leute haben das bekommen was da stand, also per Zufall, natürlich ist klar, dass nicht jeder eines der tollen Sachen bekommen kann, deshalb gab es meistens nur Spiele, aber auch Konsolen wurden verschickt, was ich aber nicht nachweisen kann, leider.
ABer in den meisten Fällen haben die Leute ihre Ware erhalten, bei der hohen Anzahl was ich verkauft habe, okay, so hoch war es vielleicht nicht, aber da ich hauptberuflich auch arbeite in der Bäckerei bin ich nicht mehr dazu gekommen, und habe manche Sachen einfach durcheinander gebracht, d.h. es kann sein, dass einige Leute Ihr Paket nicht erhalten haben sollen, aber das auch nicht viele. Jetzt habe ich von Meinen Kunden gehört, das Sie eine Anzeige gegen mich planen oder gemaht haben, und 5 Leute stehen dahinter angeblich. Ich habe nun Angst, das ich ins Gefängnis ode rsonstiges muss, habe keine Vorstrafen, und ich will auch keine haben. Ich habe allen Leuten geschrieben, die mich negativ bewertet haben, heute erst nocheinml, jeden hab ich geschrieben, wieso sie mich schlecht bewertet haben und was ich tun kann, eventeulle Zusendung oder Geldrückgabe habe ich allesn angeboten, manche Antworten haben postiv geheißen, 2 Leute bisher wollen nicht zustimmen. Was soll ich nun machen? Ich habe nicht betrogen, ich hatte auch mehree Accounts, das wissen die Leute aber nicht, und ich habe ja auch viele Postive Bewertungen, es sind Kleinigkeiten, die meistens an mir lagen, da ich einfach durcheinander gekommen bin, ich wollte und bin immer noch gewillt, dass jeder iHr Paket erhalten soll, ich bin kein Betrüger und habe auch so nicht gehandelt.
Ich hoffe mir kann jemand helfen, was soll ich tun?


Antwort geschrieben am 01.03.2011 21:03:04
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, beruht der Konflikt mit den Käufern nicht konkret auf dem Inhalt der Päckchen, sondern auf der Tatsache, dass manche Käufer trotz Bezahlung überhaupt keine Ware erhalten haben.

Zunächst käme deswegen in Betracht, dass Sie sich tatsächlich des Betrugs strafbar gemacht haben könnten. Hier ist aber zu beachten, dass eine Verurteilung wegen Betrugs auch erfordert, dass man Ihnen einen entsprechenden Vorsatz, also vorsätzliches Betrügen, nachweisen könnte. Ein oder mehrere Käufer müssten also zunächst auch Strafanzeige erstatten. Günstig wäre es natürlich, wenn Sie dies verhindern könnten.

Vor dem Hintergrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung sehe ich dazu aber auch prinzipiell gute Chancen. Sie stehen ja offenbar mit allen Käufern in Kontakt und haben diesen gegenüber geäußert, dass Sie sich um eine rasche Klärung des Sachverhalts bemühen. Da Sie ja auch anscheinend direkt angeboten haben, auf eventuellen Wunsch der Käufer das Geld zurückzuüberweisen oder die entsprechende Ware zu liefern, dürfte es schwieriger werden, Ihnen einen Vorsatz hinsichtlich eines möglichen Betrugsdelikts nachzuweisen.

Ein Hinweis auf einen vorsätzlichen Betrug könnte darin bestehen, dass es in sehr vielen Fällen zu Unstimmigkeiten gekommen ist, dass hier also "im großen Stil" Ware verkauft, aber nicht versendet worden ist. Durch Ihr sofortiges Bemühen, den Sachverhalt zu klären, die Ware zu versenden oder ggf. Geld zurückzuüberweisen machen Sie als Verkäufer aber auch deutlich, dass es Ihnen nicht um eine Bereicherungsabsicht, sondern um sofortige Klärung des Konflikts im Sinne der Käufer geht.

Selbst, wenn es zu einer Strafanzeige kommen sollte, dürfte sich dies günstig für Sie auswirken, da Ihnen meiner Einschätzung nach so ein Betrugsvorsatz nur schwerlich nachgewiesen werden kann. Letztendlich ist dies natürlich Richterentscheidung, so dass es mir nicht möglich ist Ihnen seriös vorauszusagen, zu welcher Entscheidung ein Gericht hier kommen würde.

Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:

1. Sofern Ihnen klar ist, welcher Käufer nun noch welche Ware bekommen muss, sollten Sie die Ware unverzüglich und vor einem (seriösen) Zeugen versenden, der, falls dies notwendig werden sollte, auch bestätigen kann, dass Sie die Ware zur Post gebracht haben. Heben Sie entsprechende Belege unbedingt auf.
2. Dem Wunsch nach Rücküberweisung des Geldes sollten Sie schnellstmöglich nachkommen.
3. Teilen Sie allen Käufern nochmal Ihr Bedauern über den Ablauf des Kaufes mit und äußern Sie nochmals, dass Sie jeden Betrugsvorsatz von sich weisen. Damit können Sie natürlich auch nicht in jedem Falle eine eventuelle Strafanzeige verhindern- bedenken Sie bitte, dass in Deutschland zunächst einmal jeder jeden anzeigen kann, wenn er dies für notwendig hält. Eine Anzeige bedeutet keinesfalls, dass es auch zu einer Verurteilung wegen Betrugs kommen muss. Sie sollten aber natürlich jede Möglichkeit nutzen, um die Käufer zu beschwichtigen und Ihnen damit vielleicht auch das Bedürfnis, Strafanzeige erstatten zu wollen, zu nehmen.
4. Sofern eine gütliche Einigung mit den Käufern nicht möglich ist, sollten Sie überlegen, ob Sie sich eventuell an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden möchten, der dann seinerseits nochmal Kontakt mit den Käufern aufnehmen kann und auf eine außergerichtliche Einigung hinwirken wird. Natürlich entstehen Ihnen daraus Kosten- der Gang zum Anwalt kann sich aber trotzdem lohnen, wenn so vielleicht eine Gerichtsverhandlung vermieden werden kann.

Sollte es tatsächlich zu einer Verurteilung wegen Betrugs kommen, möchte ich Sie trotzdem insofern beruhigen, dass bei einem Ersttäter eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nicht realistisch zu erwarten ist. Sie würden vermutlich zu einer Geldstrafe verurteilt werden.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt. In solch einer Situation sollte aber keinesfalls eine weitere Strafanzeige riskiert werden!

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.03.2011 22:41:55

Guten Abend,
Sie haben soeben auf meine Frage geantwortet. Ich möchte mich hiermit bei Ihnen mich erstmal einmal dafür bedanken. Meine Frage ist, was wenn die Käufer die Ware erhalten habe, aber damit nict zufrieden sind, wei sie vieleicht z.b. eine Playstation 3 erwartet haben? Was kann ich dann tun?

MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.03.2011 00:25:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Wenn ich Ihren Auktionstext richtig verstanden habe, haben Sie ja in keiner Weise geäußert, dass die Käufer konkret auf eine Playstation bieten, sondern dass sie auf ein Paket bieten, dessen konkreter Inhalt zum Zeitpunkt des Bietens unklar ist. Sie schrieben, dass die Käufer eines der Pakete bekommen, aber nicht, welches dies genau sein wird.

Von daher liegt meiner Einschätzung nach hier das Risiko des Kaufs zunächst beim Käufer. Wenn die Bedingungen klar waren und der Käufer trotzdem ein Gebot abgibt, obwohl er nicht sicher weiß, was er ersteigert hat, so muss er das Risiko hinnehmen, dass er keine Playstation 3 bekommt, sondern vielleicht nur ein Spiel.

Meiner Meinung nach gibt es hier keine strafrechtlichen Ansatzpunkte.

Problematisch könnte allerdings folgende Konstellation sein: Ein Käufer hat beispielsweise 200 Euro geboten, den Zuschlag erhalten und bekommt dann als Ware ein altes Spiel geliefert, dessen Marktwert sich vielleicht auf 5 Euro beläuft. Hier steht der gezahlte Preis in einem extremen Missverhältnis zum Wert der Ware. Auch wenn ich hier nicht zu erkennen vermag, dass Sie sich strafbar gemacht haben könnten, werden die Käufer sicher versuchen, auf zivilrechtlichem Wege den Kaufvertrag anzufechten, also rückgängig zu machen. Die Käufer könnten auf einem Irrtum abstellen oder sich darauf berufen, dass die Angebotsbeschreibung zu unklar war und sie wegen eines vielleicht hohen Kaufpreises davon ausgehen mussten, dass der Wert der Ware auch in einem realistischen Verhältnis zum Kaufpreis steht. Hier sehe ich durchaus Möglichkeiten für die Käufer, zivilrechtlich gegen Sie vorzugehen.

Damit Sie hier keine Probleme bekommen, die man vielleicht vermeiden könnte, kann ich Ihnen nur raten, sich mit den Käufern zu einigen und in einem Fall von einem krassen Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der Ware das Geld gegen Rücksendung der Ware zurückzuüberweisen. Damit haben Sie den Käufern das Bedürfnis genommen, rechtlich gegen Sie vorzugehen. Sie ersparen sich somit eine vielleicht langwierige rechtliche Auseinandersetzung, deren Ausgang schwer vorherzusagen ist; Sie müssten hier aber in jedem Fall damit rechnen, dass Sie, wenn solch ein Fall vor Gericht käme, unterliegen würden, das Geld zurückzahlen müssten und dann noch Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hätten. Deswegen macht es, auch wenn es für Sie ärgerlich sein mag, hier in jedem Fall Sinn, sich außergerichtlich zu einigen und das Geld zurückzuzahlen.

Ich erlaube mir den persönlichen Hinweis, dass Sie gut damit beraten wären, von derartigen Auktionen Abstand zu nehmen. Selbst, wenn Ihr Verhalten vielleicht strafrechtlich nicht zu beanstanden sein mag: Es ist bei solchen Auktionen vorprogrammiert, dass sich Käufer getäuscht fühlen und sich je nach Kaufpreis auch nicht scheuen, den Rechtsweg zu beschreiten, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Wenn Sie sich hier selbst rechtliche Schwierigkeiten ersparen wollen, sollten Sie künftig keine solch unklaren Auktionen mehr einstellen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.

Alles Gute für Sie!

Thomas Zimmlinghaus
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