Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 72 weitere Antworten zum Thema Artikel.
Folgener Sachverhalt:
Ich habe als Käufer bei eBay einen älteren HiFi Tuner mit silberner Metallfront ersteigert - ein Klassiker aus den späten 70-ziger Jahren. Preis 22,50 Euro zuzüglich Versand.
Der Artikel war u.a. wie folgt inseriert:"...Tuner funktioniert einwandfrei, ist gepflegt,...Keine Garantie/keine Rücknahme."
Zusätzlich habe ich einen Tag nach der Auktion nochmal beim Verkäufer bezüglich des Zustandes nachgefragt, da das Auktionsphoto etwas unscharf und dunkel war, ob das Gerät Kratzer o.ä. hat. Antwort des Verkäufers:
"Kratzer und Flecken hat das Gerät nicht"
Daraufhin wurde der Artikel von mir umgehend per Überweisung bezahlt.
Nach Lieferung des Artikels zeigte sich allerdings folgender Zustand:
Das Gerät war stark verschmutzt und wies im Bereich der Frontplatte starke Kratzer und Macken auf.
Dies habe ich umgehend über Ebay beim Verkäufer reklamiert (Probleme klären). Der Verkäufer bestreitet den schlechten Zustand des Artikels udn behauptet gegenüber Ebay zusätzlich, daß ich unmittelbar nach Auktionsende mit einer Negativbewertung gedroht hätte und den Kauf rückgängig habe machen wollen - dies ist aber schlicht unwahr.
Der Artikel wurde von mir dann trotzdem an den Verkäufer zurückgeschickt da er nicht der Beschreibung und den vom Verkäufer gemachten Angaben entsprach incl. Begleitschreiben und dieser aufgefordet (in Bezug auf §444 BGB), den gezahlten Betrag zuzüglich der Rücksendungskosten bis zu einer genannten Frist an mich zu bezahlen. Auf die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung habe ich hingewiesen.
Auf die Fristsetzung hat der Verkäufer nicht reagiert, ebensowenig auf ein Mahnschreiben.
Daraufhin habe ich einen Mahnbescheid übers Amtgericht erlassen, dagegen hat der Verkäufer Widerspruch eingelegt.
Frage nun: Wie sind die Erfolgsaussichten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ?
Ergänzende Angaben:
- Nach dem Auspacken des Gerätes habe ich unmittelbar Photos des Gerätes gemacht.
- Das Gerät befindet sich nach Rücksendung immer noch beim Verkäufer
- Vergrößert man das Auktionsphoto stark mit ensprechender Software sind die Kratzer / Macken am Gerät teilweise zu sehen.
Antwort geschrieben am 19.03.2011 17:46:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben dann einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn Sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind.
Dazu müsste der Tuner einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB gehabt haben.
Nach dem Auktionstest sollte das Gerät (technisch) funktionieren, was wohl der Fall ist und "gepflegt" sein.
Eine bloße Verschmutzung ist keine Abweichung von dieser Vereinbarung, weil es an der Erheblichkeit fehlt; das Gerät kann gesäubert werden.
Die Kratzer sind sicher anders zu beurteilen, aber hier ist die rechtliche Problematik, ob die Zusicherung der Kratzerfreiheit Vertragsinhalt geworden ist. Sie haben ja erst nach Ersteigerung und damit NACH Vertragsschluss danach gefragt.
Nur dann wenn man hier zu einer Einbeziehung in den Vertrag käme, hätten Sie überhaupt vom Vertrag zurücktreten können, wobei dann die Frage der Kenntnis VOR Vertragsschluss aufgeworfen würde. Sie sagen ja selber, dass das Auktionsbild durchaus die Kratzer erkennen ließ, wenn auch erst nach entsprechender Bildbearbeitung.
Die Aussichten für das gerichtliche Verfahren sind unter diesen Gesichtspunkten nicht sehr gut.
Sie sollten auch angesichts der geringen Höhe des Streitwertes ernsthaft überlegen, das Verfahren zu betreiben. Der nach Widerspruch von Ihnen einzuzahlende weitere Gerichtskostenvorschuss liegt bereits deutlich über dem Gegenstandswert.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2011 18:00:34
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Antwort:
Die Kratzer sind auf dem Auktionsphoto nicht wirklich zu sehen sondern mehr zu erahnen wenn man das Bild entsprechend bearbeitet - allerdings nicht in dem Ausmaß (es sind wirklich tiefe Macken etc. in der Front) in dem das Gerät beschädigt ist.
Dies würde aber immerhin belegen, daß das Gerät schon zu diesem Zeitpunkt Beschädigungen aufwies, die der Verkäufer hätte erwähnen müssen (?)und verschwiegen hat
Desweiteren befindet sich ja nun das Gerät beim Verkäufer - wie ist hier weiter vorzugehen für den Fall der "Nichtklage"
Vielen Dank
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Antwort:
Die Kratzer sind auf dem Auktionsphoto nicht wirklich zu sehen sondern mehr zu erahnen wenn man das Bild entsprechend bearbeitet - allerdings nicht in dem Ausmaß (es sind wirklich tiefe Macken etc. in der Front) in dem das Gerät beschädigt ist.
Dies würde aber immerhin belegen, daß das Gerät schon zu diesem Zeitpunkt Beschädigungen aufwies, die der Verkäufer hätte erwähnen müssen (?)und verschwiegen hat
Desweiteren befindet sich ja nun das Gerät beim Verkäufer - wie ist hier weiter vorzugehen für den Fall der "Nichtklage"
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2011 18:03:54
Es ist sicherlich eine Tatfrage, die an Hand des Originalgerätes zu beurteilen wäre. Aber ich meine, schon auf dem Auktionsbild Kratzer zu sehen.
Wenn Sie nicht weiterklagen wollen, sollten Sie den Verkäufer auffordern, Ihnen das Gerät zurückzusenden.
Falls er das nicht tut, könnten Sie, nach entsp. Fristsetzung dann doch noch Ihr Geld herausklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Es ist sicherlich eine Tatfrage, die an Hand des Originalgerätes zu beurteilen wäre. Aber ich meine, schon auf dem Auktionsbild Kratzer zu sehen.
Wenn Sie nicht weiterklagen wollen, sollten Sie den Verkäufer auffordern, Ihnen das Gerät zurückzusenden.
Falls er das nicht tut, könnten Sie, nach entsp. Fristsetzung dann doch noch Ihr Geld herausklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Otto direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
Als "neu" ebay angebotener Artikel hat abgelaufenes Verfalls-/Prüfdatum.
Käufer hat Artikel in Reparatur gegeben und fordert von mir diese zu übernehmen
Beweispflicht „Original" Artikel beim Kauf und Wiederverkauf bei ebay
Falsche Artikelbeschreibung bei ebay
ebay- Verkauf: Rücknahme des Artikel vom Verkäufer
Käufer hat Artikel in Reparatur gegeben und fordert von mir diese zu übernehmen
Beweispflicht „Original" Artikel beim Kauf und Wiederverkauf bei ebay
Falsche Artikelbeschreibung bei ebay
ebay- Verkauf: Rücknahme des Artikel vom Verkäufer

