Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema Ebay.
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
sehr geehrte Rechtsanwältinnen,
ich habe bei eBay einen Kinderwagen verkauft. Bedauerlicherweise habe ich es versäumt, darauf hinzuweisen, dass ein auf dem Bild abgebildeter Gegenstand nicht Bestandteil der Auktion ist. In der Auktionsbeschreibung steht aber auch nicht geschrieben, dass der Gegenstand Bestandteil ist.
Jetzt geht der Käufer davon aus, dass der Gegenstand mit zur Auktion gehört.
Hätte der Käufer vor Ersteigerung nachfragen müssen bzw. hat er bei Betrachtung des Bildes davon ausgehen dürfen, dass alle abgebildeten Gegenstände Bestandteil der Auktion sind?
Wie verhalte ich mich dem Käufer gegenüber?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 25.09.2011 12:18:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ob der Gegenstand Bestandteil Ihres Angebotes war oder nicht, richtet sich nach dem so genannten Empfängerhorizont. Es kommt also darauf an, wie ein objektiver Dritter in der Position des Käufers den Umfang des Angebots verstehen konnte. Hierbei ist zu beachten, dass der Umfang des Kaufgegenstandes auch durch ein Foto, das in die Artikelbeschreibung eingefügt ist, bestimmt werden kann (BGH, Urteil vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09). Dies ergibt sich auch direkt aus dem Gesetz, siehe § 434 Abs. 1 S. 2 BGB: "Zu der Beschaffenheit … gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers … oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, …".
Es kommt in Ihrem Fall also darauf an, ob der Käufer bei einer Gesamtschau des Angebots davon ausgehen konnte, dass der streitige Gegenstand ebenfalls Bestandteil des Angebots war oder nicht. Eine Pflicht zur Nachfrage besteht insoweit nicht, da der Verkäufer selbst dafür verantwortlich ist, sein Angebot eindeutig zu beschreiben. Der Bundesgerichtshof hat in dem oben genannten Fall entschieden, dass ein Pkw mit einer Standheizung ausgeliefert werden muss, obwohl diese nur auf dem Produktfoto abgebildet war, aber in der Beschreibung nicht erwähnt war. Andererseits ist z.B. bei Angeboten, bei denen auf dem Foto ein Geldstück neben dem zu verkaufenden Artikel abgebildet ist, um einen Größenvergleich zu ermöglichen, für den objektiven Käufer klar, dass das Geldstück nicht Gegenstand des Angebots ist.
Es kommt in Ihrem Fall also auf die konkrete Gestaltung des Angebots an: War für den Käufer unter Einbezug der Beschreibung und der Angebotsüberschrift erkennbar, dass der Gegenstand nicht Teil des Angebotes werden sollte, ist dieser Gegenstand auch nicht mitverkauft. In diesem Fall können Sie vom Käufer den erzielten Kaufpreis gegen Übergabe des Kinderwagens verlangen, ein darüber hinausgehender Anspruch des Käufers bestünde nicht.
War dies aber nicht erkennbar, was z.B. bei einem Fote des Kinderwagens mit Regenschutz oder anderem typischen Zubehör der Fall sein könnte, wäre dieses Zubehör Teil des Angebotes geworden und vom Kauf umfasst. Dies hätte zur Folge, dass Sie rechtlich gesehen auch diesen Gegenstand liefern müssten. Es besteht dann für Sie aber die Möglichkeit, den Kaufvertrag unverzüglich wegen Irrtums anzufechten, allerdings wären Sie dem Käufer dann eventuell zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 119, 122 BGB).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg
Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346
info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wilking direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

