Frage geschrieben am 05.07.2006 12:10:00
Ebay WM Karten kann nicht liefern
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3131also folgendes Problem habe ich :
Ich habe am anfang des Jahres 8 Karten für das WM Finale bei einem Onlinshop bestellt und auch bezahlt (knapp 6000€).
die zusage des Shops war das ich die Karten 14 Tage vor dem Finale bekomme. Sind sie aber nicht! denn shop gibt es auch nicht mehr.
Ich habe aber in der zwischenzeit die Karten über eBay verkauft und dort beschrieben das ich die Karten 10 Tage vor Spiel zusenden werde (jeweils immer 2 Karten).
Das kann ich nun ja aber nicht.
Was soll ich tun ????
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.7.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.07.2006 13:43:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Mietrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Reiserecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 345
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sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Sie sollten umgehend die Käufer darüber informieren, dass Ihnen die Karten nicht zur Verfügung stehen und sie deshalb die Leistung verweigern.
Der Käufer hat dann das Recht, von ihnen Schadenersatz unter Maßgabe der §§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280, Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht">283, 284, 285, 326 BGB zu verlangen.
Hierbei stellt sich natürlich die Frage, welchen Schaden der Käufer tatsächlich erlitten hat. Im Vertrauen auf die Leistungen bereits erbrachte zusätzliche Aufwendungen können an Stelle des Schadenersatzes gemäß § 284 BGB ebenfalls gefordert werden. Derartige Forderungen müssen die Käufer aber erst unter Beifügung entsprechender Nachweise bei Ihnen anmelden.
Maßgebliche gesetzliche Regelungen für diesen Fall bildet § 275 BGB:
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Be-stimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernis-ses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
Da die Leistung zwar einem anderen noch möglich ist, Ihnen nach den Regelungen des Absatz 2 jedoch kaum zumutbar sein dürfte, Ersatzkarten zu besorgen, können Sie mit Recht die Leistung verweigern.
Selbstverständlich müssen sie bereits erbrachter Vorauszahlungen umgehend erstatten.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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