Frage geschrieben am 01.09.2010 12:06:35
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ebay Versand auf deutsche Inseln evtl. ausschließen
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2194Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Während das ja bei normalen Onlineshops aufgrund der Vertragsfreiheit möglich ist, stellt sich die Problematik bei eBay möglicherweise anders dar.
Denn dort gibt man ja als Anbieter bereits verbindliche Vertragsangebote ab.
Hilfsweise könnte man bei "Versand und Zahlungsmethoden" auf der Artikelseite und evtl. zusätzlich bei der Artikelbeschreibung einen entsprechenden Vermerk einfügen.
Faktisch wäre ja gleichbedeutend mit „Deutsche Inselbewohner dürfen nicht mitbieten".
Und rein technisch könnten sie dennoch mitbieten, denn die Insel-PLZ werden vom System nicht erkannt.
Uns geht es nicht darum, Inselbewohner zu verprellen, sondern Abmahnungen zu vermeiden.
Die Fragen sind demnach: Welche Vorgehensweise, Inselbieter bei eBay auszuschließen, ist denkbar?
Oder ist es gar nicht geeignet? Dann wäre die Frage, ob und wie man einen Inselzuschlag erheben könnte (der dann ja nicht automatisch bei den Gesamtkosten angezeigt würde, also evtl. nachträglich berechnet werden müsste).
Antwort geschrieben am 01.09.2010 13:43:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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zunächst ist es keineswegs so, dass alle Anbieter auch wirklich einen Inselzuschlag fordern. Daher sollten Sie vorab bitte prüfen, ob "Ihr" Anbieter auch wirklich einen solchen Zuschlag fordert.
Ist dieses der Fall, werden Sie nach den eBay-Richtlinien in der Tat ein Problem haben, einige Anbieter allein aufgrund deren Wohnorte auszuschließen. Diese Plattform sieht diesen Ausschluss nicht vor. Daher sollten Sie es auch nicht machen.
Da Sie sich dann aber als gewerbliche Verkäuferin diese Richtlinie unterworfen haben, haben Sie sich auch im Rahmen der Vertragsgebundenheit daran zu halten.
Es bleibt also nur die Möglichkeit, einen Inselzuschlag in der Beschreibung oder bei der Versandkosten deutlich sichtbar aufzunehmen, z.B:
Der Angebots-Versandpreis gilt nur für Deutschland ohne Inseln. Der Inselzuschlag beträgt pro Sendung XXXEuro, ist also zusätzlich zum Versandpreis zu zahlen.
Dieses aber nur, wenn von Ihren Versandanbieter auch tatsächlich ein solcher Zuschlag erhoben wird.
Dieser Gesamtpreis müsste dann neu ausgerechnet werden und sollte bei späteren Kaufabwicklung vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.09.2010 13:56:51
Wäre es denn ausreichend, auf der Artikelseite bei "Versand und Zahlungsmethoden" auf den Inselzuschlag hinzuweisen oder sollte der Hinweis zusätzlich in die Artikelbeschreibung übernommen werden?
Und muss ich zusätzlich noch dem Interessenten eine Liste zugänglich machen, in der die deutschen Inseln aufgeführt sind, sodass er sich vor dem Kauf vergewissern kann, ob seine Lieferadresse dazugehört?
Danke.
Wäre es denn ausreichend, auf der Artikelseite bei "Versand und Zahlungsmethoden" auf den Inselzuschlag hinzuweisen oder sollte der Hinweis zusätzlich in die Artikelbeschreibung übernommen werden?
Und muss ich zusätzlich noch dem Interessenten eine Liste zugänglich machen, in der die deutschen Inseln aufgeführt sind, sodass er sich vor dem Kauf vergewissern kann, ob seine Lieferadresse dazugehört?
Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.09.2010 14:06:09
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Hinweis sollte auch zusätzlich in der Artikelbeschreibeung enthalten sein.
Die Liste sollten Sie zugänglich machen. Sie ersparen sich mit dieser Vorgehensweise unnötige Auseinandersetzungen und überflüssigen Schriftverkehr. Es ist dann für den Interessenten gleich deutlich, ob der Zuschlag auch ihn betrifft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Hinweis sollte auch zusätzlich in der Artikelbeschreibeung enthalten sein.
Die Liste sollten Sie zugänglich machen. Sie ersparen sich mit dieser Vorgehensweise unnötige Auseinandersetzungen und überflüssigen Schriftverkehr. Es ist dann für den Interessenten gleich deutlich, ob der Zuschlag auch ihn betrifft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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