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Hallo
Ich habe einen selbstgebauten Tresen ins eBay gestellt. Da wurde er für 11.- € ersteigert. Das ist mind.das 10 fache unter dem Wert. Dafür möchte ich ihn nicht abgeben. Der Käufer besteht auf den Kauf. Das Geld habe ich noch nicht erhalten.
Käufer droht mit Betrugsklage und gerichtsvollzieher. was kann ich tun um den Tesen zu behalten. GGF möchte ich ihn demontieren und anderweitig verwenden.Danke Antwort eilt.
Streitwert 11.-€
Antwort geschrieben am 07.04.2011 15:57:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Verkäufer hat hier Recht. Mit Auktionsende ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Ein zu geringer Preis rechtfertigt üblicherweise keine Anfechtung; vgl. das sog. Rübenroder-Urteil, OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006, Az. 19 U 109/06. Es liegt hier m.E. auch kein nach Treu und Glauben rechtsfeindliches Ergebnis vor, wenn die Theke "nur" den zehnfachen Wert hat.
Vereinzelt haben Gerichte anders entschieden, wenn ein krasses Missverhältnis bestanden hat. Dies setzt in jedem Fall voraus, dass Sie die Anfechtung gegenüber dem Käufer erklären. Weiter müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen, z.B. ein Irrtum bei Eingabe des Startpreises. Ich erachte eine solche Anfechtung aber für wenig erfolgversprechend.
Ich habe festgestellt, dass Sie die Theke unmittelbar erneut zum Verkauf eingestellt haben. Damit riskieren Sie, die Theke u.U. einem zweiten Verkäufer liefern zu müssen, obwohl der erste Verkauf noch nicht geklärt ist. Bei der derzeitigen Sachlage verkaufen Sie ein Einzelstück doppelt; hier drohen tatsächlich eine strafrechtliche Verfolgung wegen Betruges und Schadensersatzansprüche. Versuchen Sie so schnell wie möglich, die zweite Auktion zu beenden, solange noch kein Gebot vorliegt. Sollte bereits ein Gebot vorliegen, entsteht auch bei vorzeitiger Beendigung ein zweiter Kaufvertrag.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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