Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 22.10.2010 15:20:18

Ebay-Privatverkauf / Käufer hat eine falsche Sendung erhalten

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1750
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 112 weitere Antworten zum Thema Käufer.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich fasse mich kurz, um Ihnen eine rasche Beantwortung zu ermöglichen.

Ein von mir als Privatperson üer eBay verkauftes Netbook (Wert ca. 300,- Euro) erreichte den Käufer nicht, da offensichtlich eine Paketverwechslung bei DHL dazwischen kam. Stattdessen erhielt er ein Paket mit Wandkalendern. Auf diesem Paket wurde der eigentliche Versandaufkleber durch den meinem halb verdeckt. Der Käufer und ich vermuten daher, dass mein Aufkleber sich von dem richtigen Paket gelöst hat bzw. gelöst wurde und auf dem falschen Paket gelandet ist. Der Käufer hat das erhaltenene Paket bereits bei DHL reklamiert (bis 500,- Euro versichert) und bei PayPal einen Käuferschutzantrag gegen mich gestartet. Er fordert die umgehende Rückzahlung des Kaufbetrags, da er mit der Erstattung durch DHL (falls diese überhaupt erfolgt) nichts mehr zu tun habe und er den Laptop nicht erhalten hat. Weiterhin will er seinen Anwalt einschalten, da ich mich gegen die Erstattung des Kaufpreises erstmal sträube Die Versandvorbereitungen und der Versand des Netbooks erfolgten im Übrigen zufällig unter den Augen eines Zeugen. Dieser kann bezeugen, dass sich das Netbook in meinem Paket befunden hat und ich Ihn ordnungsgemäß verschickt habe. Ich fühle mich aber nach §447 BGB deutlich im Recht, da ich den Versand sowie das Einpacken des Netbooks sehr sorgsam vorgenommen habe.

Nun meine Frage: Bin ich verpflichtet dem Käufer sofort sein Geld zu erstatten bzw. kann er mit einer Klage hierzu Erfolg haben? Bleibe ich auf den Kosten sitzen, falls ich die Erstattung an den Käufer vornehmen muss und gleichzeitig DHL der Reklamation widerspricht und mir nicht den Wert des Netbooks ersetzt?

Für eine Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich vielmals im Voraus!


Antwort geschrieben am 22.10.2010 16:41:01
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1.
Sie haben die alles entscheidende Norm bereits erwähnt. Wenn nichts anderes zwischen Ihnen und dem Käufer vereinbart worden ist und es sich auch nicht um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB gehandelt hat, ist § 447 Abs. 1 BGB einschlägig. Diese Norm bestimmt, dass bei einem Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlusts der Kaufsache auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Kaufsache dem Transporteur (Spediteur, Frachtführer, usw.) ausgeliefert hat.

„Beim Kauf über die Internet-Plattform „ebay" vereinbaren die Parteien einen Versendungskauf" so das LG Berlin mit Urteil vom 1. 10. 2003 - 18 O 117/03.

Da Sie das Netbook zur Auslieferung an den Käufer der DHL übergeben haben, ist also davon auszugehen, dass in Ihrem Fall die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergangen ist.
Der Käufer muss trotz Verlust bzw. Verwechselung des Pakets den vollen Kaufpreis bezahlen, so dass der Käuferschutzantrag bei Paypal nicht gerechtfertigt ist. Sie sind nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten. Eine entsprechende Klage des Käufers wäre demnach erfolglos.

2.
Demgegenüber kann der Käufer gegen Sie aber einen Ersatzanspruch nach § 285 BGB haben, wenn Sie für den Verlust des Netbooks einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch wie zB. Schadensersatzanspruch gegen DHL oder die Versicherungssumme erlangt haben.
Ihren Angaben zur Folge war das Paket bis 500,- EUR versichert. Die Aussage, der Käufer habe mit der Erstattung durch DHL nichts zu tun, ist falsch.
Der Käufer hat als Empfänger des Pakets nämlich einen Anspruch gegen DHL gemäß § 421 Abs. 1 HGB.

Daher empfehle ich Ihnen, den Käufer auf seinen vorgenannten Anspruch gegen DHL zu verweisen und ihm alle notwendigen Unterlagen (Versandschein, Paketnummer bzw. Sendungsnummer) zu überlassen, damit er seinen Anspruch geltend machen kann.
Dies ändert aber nichts an seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetauktionen letzten Monat:

9
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Ebay-Privatverkauf   Käufer   falsche   Sendung   erhalten