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Frage geschrieben am 14.12.2009 00:16:10

Ebay: Kauf nach irreführender Artikelbeschreibung - Arglistige Täuschung?

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3048
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema Kauf.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe letztens bei eBay offensichtlich eine Handy-Attrappe statt einem Echtgerät gekauft, da ich die Beschreibung nicht aufmerksam genug gelesen habe.
Nun möchte ich wissen, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist und wie die Chancen stehen, das Geld (321 Euro zzgl. 5 Euro Versand) wieder zu bekommen.

Die Artikelbeschreibung in Ebay war wie folgt:

===
Nokia N97 in Schwarz 32GB Neu!!!
===
Verkaufe hier ein nigelnagel neues N97 attrappe original nicht gebraucht mit schutzfolie

Bezeichnung: N97
Hersteller Nokia
Kategorie Highend
Handytyp Slider
Abmessungen (HxBxT) 117,2x55,3x15,9mm
Gewicht: 150g
Markt: Verfügbar in D/AT/CH
Erscheinungstermin erschienen
Einführungspreis 649€
System
Betriebssystem Symbian OS
Plattform Series60

===

Es folgen weitere technische Details, die nur ein Echtgerät aufweist (z.B. unterstützte Netze, Akkuleistung).

Ich habe die Ware Ende November erhalten und flüchtig angeschaut. Am 11.12.09 wollte ich das Gerät nun in Betrieb nehmen und habe dabei festgestellt, dass es sich um eine Attrappe handelt, die einem Echtgerät täuschend ähnlich sieht (Gewicht, Optik, Material wie Echtgerät, jedoch keinerlei Funktion).

Auf meine Nachrichten in Ebay hat der Verkäufer nur geantwortet, dass in der Artikelbeschreibung stand, dass es sich um eine Attrappe handele. Dass die Attrappe aber keine 32 GB Speicher, keinen Akku, kein Empfangsmodul aufweist, wie in den technischen Details der Artikelbeschreibung angegeben, sieht er nicht als irreführende Beschreibung.

Ich halte die Auktion mittlerweile für eine arglistige Täuschung, da der Startpreis auf 299 Euro vorgegeben war, was eine Attrappe niemals kostet.

Wie gehe ich am besten vor, um mein Geld wieder zu erhalten?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.12.2009 01:30:19
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie sollten den Verkauf explizit wegen arglistiger Täuschung anfechten und den Kaufpreis plus Versandkosten zurückfordern.

Allerdings wird die Gegenseite sich vermutlich weiter weigern, zu bezahlen. Daher sollten Sie einen örtlichen Anwalt mit der Geltendmachung der Rückforderung beauftragen.

Zusätzlich sollten Sie den Verkäufer wegen Betruges anzeigen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.12.2009 16:18:59

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch zwei Fragen zur Präzisierung.

In welcher Form fechte ich den Kauf am besten an? Per Nachricht in eBay wie die bisherige Kommunikation mit dem Verkäufer, per Brief oder gar per Einschreiben?

Wo erstatte ich am besten die Anzeige wegen Betruges?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.12.2009 01:47:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

die beste Art der Anfechtung wäre sowohl per eBay als auch per Einschreiben.

Die Anzeige wegen Betruges können Sie bei Ihrer örtlichen Polizeidienststelle aber auch bei der Polizeidienststelle am Orte der Gegenseite erstatten. Wenn Ihnen letzterer bekannt ist, wäre dort die bessere Möglichkeit.

Zusätzlich können Sie auch Ebay auf die Sache hinweisen. Sollten Sie das Handy per Paypal bezahlt haben, können Sie bei Ebay auch den sogenannten Käuferschutz beantragen.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt
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