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Frage geschrieben am 24.10.2011 21:21:08

Ebay: Käufer zahlt und antwortet nicht auf Emails und anrufe.

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1127
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 112 weitere Antworten zum Thema Käufer.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bei eBay privat einen Artikel (2Teile) zu einem für mich guten Preis von 75,00 € versteigert. Der Betrag ist jetzt von außen gesehen nicht so hoch, aber mir ist es jetzt wiederholt passiert dass ein Käufer nicht zahlt und sich auch nicht auf meine Emails bzw. über die Unstimmigkeitsmitteilung von Ebay meldet.

Bezüglicher dieser Auktion unternahm ich zusätzlich mehrere telefonische Kontaktaufnahmen, wobei ich jedoch immer nur die Mutter des Käufers am Telefon erreichte(Wenn mal überhaupt jemand erreichbar war). Der Sohn (Käufer) war angeblich nie anwesend. Die Mutter sagte jedes mal, sie werde mit ihm sprechen das er sich auf jeden Fall bei mir meldet. Es erfolgte aber keine Kontaktaufnahme seitens des Käufers, auch nicht bis heute als eine ihm letztmalig gesetzte Frist über die Mutter ausgerichtet, zur Stellungnahme bzw. Bezahlung abgelaufen ist.

Jetzt meine Fragen:
Meldung (Anzeige) bei der Polizei wird wohl im Sand verlaufen.

Was kann man trotzdem gegen diesen Spaßbieter Unternehmen?

Kann man auf Bezahlung bzw. Abnahme der Artikel bestehen, da ja lt. Gesetz ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen wurde?

Der Artikel wurde am 18.09.2011 ersteigert.
Er besteht aus zwei Teilen die je 1m³ Raum beanspruchen.
Kann dafür nach z.B. einem 14-tägigen Zeitraum nach Versteigerungstermin, eine Lagerkostenpauschale pro Tag berechnet werden?

Kann Schadenersatz gefordert werden, wenn in der Lagerzeit der Artikel weiter hätte verkauft werden können?

Wenn die Aussichten auf Erfolg gering sind, wäre es für mich uninteressant.
Es sollten zumindest für mich keine Kosten entstehen. Ein Null auf Null Ergebnis wäre zufriedenstellend.
Ich weiß nicht, was man dem Käufer alles an den anwaltlichen und sonstigen Kosten diesbezüglich aufbürden kann/darf.
Ich möchte nur einen sogenannten Denkzettel verpassen und mich nicht bereichern!!

Ich bin es zumindest Leid, jedes mal die Ebaygebühren dafür zu tragen und Artikel wochenlang bei mir auf Lager/im Keller zur Verfügung zu halten die ich in der Zeit nicht weiter verkaufen kann, da evtl. der Käufer ja doch noch bezahlt.

Ich bitte um Ihre Ratschläge.

Im Voraus schon besten Dank.




Antwort geschrieben am 25.10.2011 00:11:51
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Ein wirksamer Vertrag ist zu Stande gekommen, so dass Sie vom Bieter Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Ware verlangen können, § 433 BGB.

2. Lagerkosten können Sie nur dann erstattet verlangen, wenn Ihnen durch die Lagerung nachweislich Kosten entstanden sind. Dies ist bei einer Lagerung in den Privaträumlichkeiten jedoch nicht der Fall. Nur wenn bei Fremdeinlagerung Kosten entstanden wären, bestünde eine Ersatzpflicht.

3. Schadensersatz kann nur verlangt werden, wenn der Bieter sich bereits im Verzug § 286 BGB befand.
Dafür ist eine Mahnung erforderlich, in der dem Bieter eine konkrete Frist gesetzt wurde.

4. Zusammenfassend würde ich Ihnen daher raten, den Bieter schriftlich eine Mahnung zukommen zu lassen.

Nach Ablauf der Frist können Sie ggf. Schadensersatz verlangen, wenn Sie die Ware keinen gleich hohen Erlös mehr erzielen können. Die Differenz können Sie dann geltend machen.

Nach Ablauf der Frist haben Sie natürlich auch das Wahlrecht, vom Vertrag zurück zu treten.


Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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