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Frage geschrieben am 04.03.2011 20:13:29

Ebay Käufer beschwert sich

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1321
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Habe bei eBay eine Uhr verkauft. Habe sie vor dem Verkauf kontrolliert, die Uhr war ohne defekt. Nache Erhalt der Uhr, bewertet mich der Käufer sofort negativ ohne mich über diesen Defekt zu informieren und droht mit Anwalt. Angeblich die Krone ist lose. Habe daraufhin den Käufer gebeten die Uhr zurück zuschicken, hat er auch gemacht. Nur nach der Prüfung, stelle ich fest, dass er die Krone abgerissen hat, ohne sie vorher zu lösen. War nämlich verschraubte Krone. Jetzt ist die Uhr natürlich defekt. Er droht mir mit Anwalt. Was soll ich tun? Habe ich vorm Gericht Chancen? Habe leider keine Rechtschutzversicherung. Zu meiner Person. Ich arbeite in einer Uhrenwerkstatt und kenne mich bestens aus. Bin ein Fachmann in Sachen Uhren und kann garantieren, dass die Uhr vor dem Versenden heile war. Vielen Dank im voraus! MfG


Antwort geschrieben am 04.03.2011 20:38:10
Rechtsanwalt Peter Trettin
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Rechte wegen des behaupteten Mangels hat der Käufer nur, wenn die Uhr tatsächlich mangelhaft ist und der Mangel bereits bei Übergabe der Uhr an den Käufer vorhanden war.

Beweisbelastet ist insoweit grundsätzlich der Käufer, so daß nicht Sie beweisen müssen, daß die Uhr vor dem Versand mangelfrei war.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie den Kaufvertrag als Unternehmer i. S. des § 14 BGB geschlossen hätten und der Käufer Ihnen als Verbraucher (§ 13 BGB) gegenübergetreten wäre. Dann nämlich würde gem. § 476 BGB prinzipiell vermutet, daß die Uhr bereits bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war.

II. Wie eine gerichtliche Auseinandersetzung ausgehen wird, läßt vor diesem Hintergrund kaum zuverlässig einschätzen.

Es kommt entscheidend darauf an, ob hier § 476 BGB anwendbar ist, oder ob der Käufer beweisen muß, daß die Uhr schon bei Übergabe an ihn mangelhaft war. Dieser Beweis dürfte ihm nach Ihrer Schilderung nicht gelingen.

Abgesehen davon wäre zu prüfen, ob Sie Ihre Haftung für Sachmängel wirksam ausgeschlossen haben.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.03.2011 20:53:29

Vielen Dank Herr Trettin!

Das ist es ja. Er muss es erstmal beweisen, dass die Uhr defekt vorher war. Er behauptet, er will unbedingt einen Gutachten erstellen lassen, dass der Schaden schon vorher war.

1. Natürlich war die Krone vorher dran. Sonst wäre sie ja jetzt nicht defekt.

2. Aus meiner Sicht kann man es gar nicht nachweisen. Wie den auch? Es ist Aussage gegen Aussage.

Was für Kosten enstehen den überhaupt für mich?
Muss ich dann seinen Anwalt zahlen? (ungefähr) oder das Gutachten, Gerichtskosten und und und... Sollte es wirklich zum Gericht kommen....

Und nur so, mal ehrlich Herr Trittin, habe ich in dem Fall schlechte Karten? würden Sie die Uhr zurücknehmen und das wars.... Möchte nur Ihre Meinung hören. Für was ich mich schließlich entscheide ist den mein Problem.
MfG


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.03.2011 21:11:27

Sehr geehrter Fragesteller,

dem Käufer steht es natürlich frei, die Uhr einem Sachverständigen vorzulegen. Ich bezweifele allerdings, daß ein Sachverständiger feststellen kann, wann die beschädigt wurde.

Sofern diese Einschätzung zutrifft, wird der Käufer den ihm obliegenden Beweis, daß die Uhr schon bei Übergabe an ihn mangelhaft war, kaum führen können.

So betrachtet haben Sie durchaus "gute Karten", was eine gerichtliche Auseinandersetzung angeht. Ob Sie eine solche Auseinandersetzung riskieren wollen, können aber nur Sie entscheiden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß Sie - sollten Sie unterliegen - sämtliche Kosten tragen müssen. Dazu gehören insbesondere die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Gegners, die jeweils nach dem Gegenstandswert berechnet werden. Da ich diesen Wert nicht kenne, kann ich zur Höhe der Kosten leider keine Angaben machen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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