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Frage geschrieben am 20.08.2009 10:04:55

Ebay-Auktion, vorsätzliche Irreführung/Täuschung?

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2395
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Rechtsanwälte

Ich habe bei eBay einen Artikel ersteigert, es handelt sich hierbei um 7 Flaschen Baileys, mein Mann und ich gingen davon aus, das es sich um 7 handelsübliche Flaschen (a 0,7 Liter) hält.

Als das Paket kam, mussten wir jedoch feststellen, das es sich lediglich um 1 Dose handelt, in welcher sich 7 Fläschchen a 50 ml handelt.

Aus der Artikelbeschreibung geht das unserer Ansicht nach nicht hervor. Der Verkäufer tritt als Privatperson auf und schliesst ein Rückgaberecht aus. Haben wir rein rechtlich gesehen, dennoch eine Chance, die Ware zurückzuschicken und unser Geld zurückzuverlangen?

Bei den Geboten meinen wir, dass auch die anderen Bieter von handelsüblichen Baileysflaschen ausgegangen sind, denn für 7 Flaschen a 50 ml, hätten wir doch sonst niemals soviel Geld geboten.

Wie sieht es rechtlich aus?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.08.2009 11:16:58
Rechtsanwältin Wibke Türk
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Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

Zunächst einmal ist es durchaus üblich und zulässig, dass ein Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließt.

Jedoch muss er dennoch das Angebot so verfassen, dass für den Käufer zweifelsfrei erkennbar ist, welchen Kaufgegenstand er erwirbt.

Da hier keine Einsicht in die Auktion bzw. die Beschreibung genommen werden kann, kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Angebot in dieser Hinsicht konkret und deutlich genug verfasst war.

Sollte das Angebot vom Verkäufer vorsätzlich so gefaßt worden sein, dass ein Käufer davon ausgehen konnte, dass es sich um handelsübliche Flaschen a 0,7 l Inhalt handelte, so könnten Sie hier dem Verkäufer Arglistige Täuschung vorwerfen und den Kauf anfechten.
Diese Arglist hätten Sie dem Verkäufer jedoch zu beweisen.

Rechtsanwältin
Wibke Türk
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.08.2009 11:25:35

Dies ist die Artikelnummer 18039638 http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=180396386035#description6035 bzw. der Link der Auktion

Die Artikelnummer hatte ich beim Einstellen meiner Frage angegeben, ich wusste nicht, dass Sie dennoch die Auktion nicht einsehen können.

Könnten Sie abschließend beurteilen, ob die Artikelbeschreibung so korrekt ist oder bin ich richtiger Weise davon ausgegangen, dass ich handelsübliche Baileysflaschen erwerbe?

ggf. mit Rechtsgrundlagen, welche ich verwenden könnte.

Sollte eine Aufpreisung erforderlich sein, teilen Sie es mir bitte mit.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.08.2009 11:41:59

Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für die Nachfrage, den Link hatte ich übersehen.

Die Artikelbeschreibung ist nicht besonders detailliert, es wird gesagt, dass sich 7 Flaschen in einer dekorativen Geschenkdose befinden.

Ich gehe davon aus, dass Sie hier einem Irrtum aufgesessen sind, dieser jedoch nicht aus arglistiger Täuschung des Verkäufers herrührte.
Der Verkäufer hat die Geschenkdose auf dem zur Auktion gehörenden Foto abgebildet.
Hier ist zu erkennen, dass allenfalls eine Flasche in Normalgröße in dieser Dose Platz finden würde.
Bei einer Normalgröße der Flaschen hätten sich diese wohl nicht einer Geschenkdose sondern eher in einem größeren Behältnis befinden müssen.

Aufgrund dieses Irrtums kann der Kaufvertrag jedoch wohl nicht angefochten werden, da der Verkäufer hier einen umfassenden Gewährleistungsausschluss in das Angebot aufgenommen hat.

Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Ebay-Auktion, vorsätzliche Irreführung/Täuschung? | Gesamtbewertung: 2.8/5 | Datum: 2009-09-06
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Stellungnahme vom Anwalt:
Die Bewertung ist hier falsch. Die Antwort des Anwaltes war korrekt: Die schlechte Bewertung ist nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Enttäuschung der Ratsuchenden über die für sie negative Antwort nachzuvollziehen. Dies sollte jedoch nicht Grundlage der Bewertung sein.


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