Ebay Auktion
| 01.05.2012 11:17
| Preis:
***,00 € |
Kaufrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Ich hatte auf der
eBay Plattform einen Satz Reifen (neuwertig) mit Felgen für ein Fahrzeug Jeep Commander ersteigert. Nach Auslauf der Auktion teilte mir der Verkäufer nur lakonisch mit, der Reifensatz sei ihm geklaut worden, und die Sache sei erledigt. Auf meine Bitte, mir Kopie der Diebstahlsanzeige zu übermitteln, kamm nur die Antwort " Das müsse er nicht"
Augenscheinlich stellte den Verkäufer der erzielte Preis nicht zufrieden.
Mit dieser Vorgehensweise führt man jede Aution ad absurdum.
Welche Möglich besteht dagegen vorzugehen ?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Ebay
01.05.2012 | 11:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
529 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist der Verkäufer zunächst nicht verpflichtet, Ihnen die Umstände für das Abhandenkommen der Reifen zu belegen, jedoch legt dieses die Vermutung nahe, dass er, wie Sie schon sagten, mit dem Verkaufspreis nicht zufrieden war.
Es gibt nunmehr die Möglichkeit, dieses im gerichtlichen Verfahren nachprüfen zu lassen, also auf Übereignung der Reifen zu klagen. In diesem Verfahren hat er das Abhandenkommen nunmehr aber zu belegen.
Aber selbst wenn er die Reifen nicht mehr haben sollte und es stimmen sollte, dass die Reifen gestohlen worden sind, könnte dann die Klage auf
Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Verkaufswert und Marktwert eingeklagt werden, wenn er den Diebstahl zu verschulden hat (z.B. nicht richtig abgeschlossene Garage oder Ähnliches).
Parallel sollte auch das Bewertungskonto des Verkäufers gesichtet und gespeichert werden, wenn ggf. Kommentare aus anderen Auktionen über die gleiche Masche berichten und auch geschaut werden, ob er die Reifen nicht eventuell wieder zu einem späteren Zeitpunkt einstellt.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller
01.05.2012 | 12:06
Das Ganze ist, so wie ich es sehe ein unkalkulierbares Kostenrisiko, denn wenn der Verkäufer erst per Klage den Diebstahlsnachweis erbringen muss, dann hat der Käufer ja schon die Kosten am Hals. Stellt sich jetzt heraus, dass der Verkäufer den Diebstahl nicht zu vertreten hat, dann bleibt der Käufer auf diesen Kosten hängen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.05.2012 | 12:11
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Klage sollte nur dann angestrengt werden, wenn sich entweder Hinweise auf einen anderweitigen Verkauf finden lassen oder aber andere Käufer bereits selbige Erfahrung machten und der Schluss nahe liegt, dass er mit dem Preis nicht einverstanden war.
Ohne eine Rechtsschutzversicherung würde ich daher nur in diesen Fällen zu einem gerichtlichen Weg raten.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt