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Frage geschrieben am 03.05.2011 13:09:23

Ebay Auktion Irreführend. Wer ist im Recht?

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2085
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 244 weitere Antworten zum Thema Ebay.
Hallo,

Ich habe vor kurzen ein Handy auf eBay ersteigert. In der Überschrift sowie in den detaillierten Informationen zum Artikel wurde das Handy in einer besseren Version beschrieben als hinterher im Text. Kontakt wurde mit dem Verkäufer uber ebay Nachricht und über Probleme klären bereits geführt. Er will das Handy nicht zurücknehmen und mir den Betrag nicht rückerstatten. Der VK hat das Angebot über die EAN Nr. des Produkts erstellt und ebay hätte die falschen Daten eingefügt. Rat von einem Anwalt hätte der VK sich schon geholt und dieser hätte ihn bestätigt das er im Recht sei. Wenn nun der Käuferschutz greifen würde, will er anwaltlich gegen mich vorgehen.

Wer ist im Recht ? Kann er falls der Käuferschutz greifen würde, wirklich anwaltlich gegen mich vorgehen ?



Antwort geschrieben am 03.05.2011 14:23:39
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Meines Erachtens sind Sie hier im Recht und der Verkäufer dürfte nicht erfolgversprechend gegen Sie vorgehen können. Denn der Verkäufer hat sich durch den zustande gekommenen Kaufvertrag Ihnen gegenüber wirksam verpflichtet, das Eigentum an dem in der Artikelbeschreibung genau beschriebenem Handy frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Insoweit ist es unerheblich, ob sich der Verkäufer ggf. bei der Artikelbeschreibung geirrt hat oder ähnliches, maßgeblich ist letztlich nur, dass er Ihnen die in der Artikelbeschreibung ausgewiesene Kaufsache verschaffen muss und nicht wie nach Ihrer Schilderung erfolgt eine andere, also entgegen der Beschreibung ein Handy anderer Version.

Der Verkäufer ist also Ihnen gegenüber seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen. Somit haben Sie nun das Recht, weiterhin von diesem die Lieferung des richtigen, in der Artikelbeschreibung angegebenen Handys zu verlangen. Dies sollten Sie zunächst schriftlich unter angemessener Fristsetzung tun, kommt der Verkäufer diesem Verlangen nicht nach, können Sie gemäß § 440 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Aus gleichem Grund können Sie natürlich auch gleich den Käuferschutz in Anspruch nehmen.

Unabhängig davon können Sie außerdem neben dem möglichen Vertragsrücktritt bei einer fehlerhaften Produktbeschreibung ggf. noch Schadensersatz verlangen bzw. den Verkäufer auch schon vorab auf diese Möglichkeit hinweisen. Denn Falschangaben eines Verkäufers im Rahmen einer Online-Versteigerung lösen nach der Rechtsprechung nicht nur einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern auch einen Schadenersatzanspruch aus (vgl. z.B. Urteil des LG Frankfurt vom 31.01.07, Az.: 2-16 S 3/06).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.05.2011 23:19:40

Danke für ihre schnelle Antwort.

Ich hab nur eine Sache noch nicht richtig Verstanden. Sie haben geschrieben : der Käufer hat sich mir gegenüber durch den Kaufvertrag verpflichtet, mir die beschriebene Sache zu verschaffen.

In meiner ersten Frage habe ich beschieben das er in der Überschrift und in den Produktdetails die bessere Version angegeben (Iphone 3GS) hat und im Beschreibungstext die die ich bekommen habe (Iphone 3G).

Welche Version hat er jetzt zu liefern ?

Wenn ich ihr Vergleichs Urteil richtig verstehe war die komplette Beschreibung falsch.

MFG Slo_Ow
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.05.2011 06:19:55

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Maßgeblich ist meines Erachtens, was der Verkäufer in den Produktdetails angegeben hat, also die Angaben zur besseren Version. Diese muss er daher aus hiesiger Sicht auch liefern. Geht man hingegen davon aus, dass die Angaben insgesamt widersprüchlich sind, läge im Ergebnis ein Dissens vor, bzw. eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer. Dann könnte man aber auch vertreten, dass ein Kaufvertrag überhaupt nicht wirksam zustande gekommen ist. In diesem Fall könnten Sie Ihr Geld dann auf dieser Grundlage ebenso zurückfordern.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

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