Ebay Auktion, (Anstiftung zur) Gebotsabgabe zur Erzielung eines höheren Auktionspreis
Preis: ***,00 € |
Internetauktionen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Stephan Bartels
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Dezember 2005 wurde ich auf einer Internetseite erstmalig auf den Wagen von Herrn XX aufmerksam. Da ich den Wagen toll fand, und seine Telefonnummer angegeben war, trat ich mit ihm in telefonischen Kontakt.
Entsprechend der vorliegenden Einzelverbindungsnachweise wurden folgende Telefonate geführt:
27.12.05 15,00 Min
7.2.06 4,30 min
6.4.06 2,40 min
Am 22.4.2006 hatte ich, auf Basis unseres bisher sporadisch freundschaftlich Kontaktes, Herrn XX zum bisher erfolgreichen Verlauf seiner Auktion gratuliert. Woraufhin er mir zurück schreib: „Na mal schauen :-). Bis jetzt schaut es ganz gut aus aber ob es so bleibt wird mann sehen... gruß VORNAME"
Bis zur Zustellung der nächsten Rechnung meines Handyanbieters noch nicht durch Einzelverbindungsnachweise beweisbar, habe ich Herrn XX am 1.5.2006, am Tag des Auktionsendes, ca. 45 Minuten vor Auktionsende angerufen und ihm informativ mitgeteilt, dass das Mindestgebot noch nicht erreicht ist. Herr XX befand sich in seinem Wagen auf dem Weg nach Freiburg. Herr XX war über die scheinbar verpasste Verkaufsgelegenheit nicht erfreut und bat mich, sozusagen als Freundschaftsdienst, den Kaufpreis durch ein Gebot unter meinem Mitgliedsnamen hochzutreiben. „Viele würde das bei eBay so machen" erklärte er mir und das hätte auch keine Konsequenzen.
Da ich ja nun bereits seit über 4 Monaten sporadischen Kontakt per Telefon und Email mit, dem mir bis dahin sehr sympathischen, Herrn XX hatte, wollte ich ihm diesen Gefallen tun. Heute fällt mir hierzu nur noch ein: Jeden Tag steht ein Dummer auf.
Leider wurde der von Herrn XX für mein Gebot vorgeschlagene Preis von 20.000,01€ nicht erreicht, so dass ich als Höchstbietender der Auktion endete. Komischerweise lag dieser genau 1 Cent über der Mindestbietgrenze.
Nach Ende der Auktion erfolgte der übliche Austausch von Emails, welche ich aufgrund der "Abrede" ignorierte. Da der Vorschlag zum Bieten von Herrn XX stammte, ging ich davon aus, dass Herr X die Gebühren der Auktion tragen würde. Sozusagen: „no foul, no harm". Bei seinem Anruf direkt nach der Auktion hatte er mir dies telefonisch auch bestätigt, was ich jedoch nicht beweisen kann.
In der Folge erhielt ich zu meiner Verwunderung am 10.5.2006 durch Ebay eine Erinnerung an einen nicht bezahlten Artikel, da sich Herr XX an Ebay gewandt hatte.
Am 17.5.2006 schrieb Herr XX plötzlich, dass er den Schadenersatz für Spaßbieter einklagen wolle.
Da ich mich in rechtlichen Dingen nicht auskenne, habe ich mich am 18.5.2006 direkt mit ihm in Verbindung gesetzt. Herr XX erklärte mir telefonisch, die Sache sei erledigt, was ich direkt in den Schriftverkehr eingetragen habe.
Zu meiner größten Verwunderung drohte Herr XX am 19.5.2006 weiterhin mit dem Einklagen der 25%.
Nachdem ich Herrn XX dann am selben Tag an das Telefonat vom 18.5.2006 erinnerte, teilte er mir am 20.5.2006 mit, dass er keinen weiteren telefonischen, sondern nur noch schriftlichen Kontakt wünsche.
Da ich wirklich keine Ahnung von rechtlichen Dingen habe, habe ich ihm angeboten, eine Art Entschädigung zu bezahlen, bzw. habe ihm bereits die Ebay-Gebühren in Höhe von 52 Euro überwiesen. Ich hatte ja noch nie mit dem Gesetz einen Konflikt, deshalb wollte ich allem vorgreifen.
Am 21.5.2006 gibt Herr XX endlich zu erkennen, dass wir bereits vor der Auktion Kontakt hatten und uns auch kennen, indem er wieder, die vor dem Ende der Auktion übliche, Anrede „Du" verwendet. Allerdings fordert er nun von mir ein Angebot für Schadenersatz
Falls Herr XX üblicherweise auf diese Masche reitet und unschuldige Bürger zu betrügen versucht, bleibt zu überlegen, ob hier nicht eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft angebracht wäre.
Fragen
1. Hätte ich aufgrund des bereits lange vor der Auktion entstandenen Kontaktes und der gesamten Begleitumstände Chancen vor Gericht zu gewinnen?
2. Oder würden Sie mir zu einer Schadenersatzzahlung raten? Wenn ja in welcher Höhe?
3. Ich erwäge des weiteren eine Selbstanzeige bei Ebay. Sinnvoll?
Vielen Dank für Ihre Hilfe









