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Frage geschrieben am 21.03.2011 20:30:15

EV bei Auslandswohnsitz / PI in GB / Bankrecht

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 658
Hallo,

ich habe folgende Fragen um deren fundierte Beantwortung ich bitte:

1. Bin seit Dezember nach GB ausgewandert (nicht nur voruebergehend!!!) Nun erhielt ich von einem Glaeubiger (FA) einen Termin zur Abgabe der EV. Diesen Brief erhielt ich ueber einen Bekannten weitergeleitet, zu dem es einen Nachsendeantrag gab. Beim EWMA hatte ich mich ordnungsgemaess nach UK abgemeldet - eine genaue Adresse wurde nicht erfragt. Ist diese Vorladung rechtskraeftig, da seit meiner Auswanderung ja vermutlich kein deutsches Gericht mehr zustaendig ist? Wie habe ich nun darauf zu reagieren? Moechte aus strategischen Gruenden halt die neue Adresse noch nicht sofort bekanntgeben, da ich ja noch ca. 3 Monate Vorlaufzeit bis zur UK-Inso benoetige.

2. Wenn ich unentschuldigt nicht erscheine, wird ja ein Haftbefehl erlassen. Dieser wird angeblich NICHT an Polizei und Grenzbeamte weitergeleitet. Stimmt das so? Ich frgae, da ich aus dienstlichen Gruenden viel reise. Und noch eine Nachfrage: Ich zahle monatlich eine Strafe ab (als Ersatz fuer Haft). Kann dies Probleme bereiten in Zusammenhang mit dem EV-Haftbefehl? Es handelt sich dabei nicht um eine Bewaehrungsstrafe!

3. Wenn ich dem Glaeubiger nun der Ladung widerspreche und meine neue Adresse angebe, wie lange dauert es, bis hier erfahrungsgemaess dann vollstreckt wird?

4. Es gibt noch einen Kredit, der zuverlaessig beglichen wird - keine Rueckstaende. Auch waehrend der Inso wird der Kredit beglichen werden. Hintergrund: es wurde als Sicherheit ein Grundbucheintrag in das Haus meiner pflegbeduerftigen Eltern eingetragen. Wie wird die Bank reagieren - ein Rueckstand besteht nicht und wird auch nicht auftreten. Die duerfen natuerlich nicht das Haus verlieren - wie bereits erwaehnt sind beide pflegebeduerftig. Nun sind ja der Haftbefehl und die EV nicht gerade Schmuckstuecke und werden in die SCHUFA eingetragen. Wie wird hier die Bank reagieren - wie gesagt, es besteht KEIN Rueckstand!

Ich waere Ihnen wirklich dankbar, wenn ich eine fundierte und rechtssichere Beantwortung meiner Fragen erhalten wuerde.



Antwort geschrieben am 21.03.2011 22:30:45
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Durch den Nachsendeantrag ist eine wirksame Zustellung des Schreibens des Finanzamtes erfolgt. Zur Titulierung des Steueranspruches benötigt das Finanzamt keine gerichtliche Entscheidung, so dass auch ohne ein Urteil eine Vollstreckung erfolgen kann.

Kommen Sie dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nach, wird das Finanzamt einen Haftbefehl beantragen, welcher Sie dann zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zwingen soll. Da Sie aber ohnehin ein Insolvenzverfahren anstreben ist , sollten Sie dem Finanzamt ggfs. unter Einschaltung eines Bevollmächtigten (zur Vermeidung der Offenlegung Ihrer Anchrift) mitteilen, dass Sie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Kürze beantragen werden.

2. Der Haftbefehl wird durch den Vollstreckungsbeamter vollzogen. Eine Mitteilung an die Polizeibehörden und Grenzbeamten erfolgt nicht. An die Polizeibeamten ergeht nur dann eine Mitteilung, wenn der Vollstreckungsbeamte dies beantragt, was aber hier nicht der Fall sein durfte. Die aktuelle Ersatzzahlung steht nicht im Zusammenhang mit einem möglichen Haftbefehl des Finanzamtes.

3. Für eine Vollstreckung in UK benötigt das Finanzamt Amtshilfe. Wie schnell diese beantragt wird, kann nur schwerlich prognostiziert werden. Zudem ist eine Umschreibung des Titels erforderlich. Sollten Sie innerhalb der drei Monate eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragten, sollte eine Vollstreckung in dieser Zeit nicht zu befürchten sein.

4. Die Bank wird den Kredit höchstwahrscheinlich kündigen und die Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Insoweit droht hier eine Verwertung der Immobilie, da sich die Bank aufgrund der Vermögenssituation aus der Sicherheit befriedigen wird. Auch wenn die Darlehensraten weiter bedient werden, wird dies einer Verwertung der Immobilie nicht entgegenstehen und kann auch zur Verletzung der Verpflichtung führen alle Gläubiger gleich zu behandeln. Hier wäre es sinnvoll, wenn ein Dritter den Kredit und die Grundschuld übernehmen würde, wobei hier Anfechtungstatbestände vorab zu prüfen wären.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei einer Nachfrage weiter zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2011 10:12:28

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

herzlichen Dank für die Beantwortung - bitte erlauben Sie mir zwecks Klarstellung noch folgende Nachfragen:

zu Punkt 1):
Zu welchem Zeitpunkt soll ich dem FA die Mitteilung über das bevorstehende Insolvenzverfahren mitteilen? Laufe ich nicht Gefahr, dass das FA dann mich noch in die deutsche Inso zwingt? Bin aber Privatperson. Gibt es überhaupt noch eine rechtliche Grundlage, dass die deutsche Inso für mich Gültigkeit hat/hätte? Warum sollte diese Info über einen Bevollmächtigten laufen; kann ich nicht selbst per Einschreiben diese Info ans FA geben ohne meine neue Adresse zu melden? Wichtig: Sie dürfen mir mit dem deutschen Inso-Antrag natürlich nicht zuvor kommen! Bin ich dazu verpflichtet, dnen meine neue Adresse in UK mitzuteilen? Wie gesagt, beim EWMA ordnungsgemäß nach UK abgemeldet.

zu Punkt 4):
Die Grundschuld übernehmen könnten ggf. meine Eltern. Ich würde denen natürlich nach Beendigung meiner UK-Inso die Raten - auch rückwirkend - erstatten. Wäre das eine Lösung mit der die Bank einverstanden wäre? Oder wie sähe es aus, wenn sie als Bürge auftreten?
... und zum Schluss noch eine Frage - wenn die Bank die Immobilie verwerten will, wie sieht es aus, meine Eltern sind pflegebedürftig und das Haus wurde teilweise extra behindertengerecht umgebaut. Das drückt den Wert der Immobilie ja ungemein, da ein zukünftiger Eigentümer hier erneut Aufwand betreiben müsste. Und kann man so ohne weiteres Rentner, die ein Pflegefall sind, aus dem Haus werfen? Da ist doch sicherlich die Überschreibung des Kredits die für die bank lukrativere Lösung?!

Danke und viele Grüsse

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.03.2011 20:17:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Nachfrage. Ein Insolvenzverfahren ist aufgrund Ihres Wohnsitzes in Deutschland in UK durchzuführen, unabhängig von einem Insolvenzantrag in Deutschland. Problematisch könnte aus meiner Sicht der Nachsendeantrag in Deutschland werden, weil dieser gegenüber dem Finanzamt suggeriert, dass Sie in Deutschland einen Wohnsitz unterhalten. Die sicherste Variante ist dem Finanzamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in UK Mitteilung zu machen, was aber der Insolvenzverwalter ohnehin machen wird, um die Forderungshöhe zu ermitteln.

Sie können natürlich auch ohne Bevollmächtigten mitteilen, dass Sie ein Insolvenzverfahren in UK anstreben. Ohne Angabe einer Adresse besteht aber trotzdem die Möglichkeit, dass das Finanzamt die Vollstreckung in Deutschland fortsetzt.

Sie sind nach der Abgabenordnung zur Mitwirkung und Angabe der steuerelevanten Tatsachen verpflichtet u.a Ihre aktuelle Adresse mitzuteilen. Kommen Sie dem nicht nach, wird das Finanzamt an der bekannten Adresse versuchen zu vollstrecken, bzw. Haftbefehl erlassen.

Eine Übertragung der Grundschuld zusammen mit der Darlehensverpflichtung ist, soweit die Bank hier mitspielt grds. möglich. Wichtig ist, dass durch die Übertragung keine Gläubiger geschädigt werden. D.h. Der Wert der Grundschulden muss der Verbindlichkeit gegenüber der Bank entsprechen. Ist dies der Fall sollten Sie versuchen das Darlehen auf Ihre Eltern umzuschulden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit besten Grüßen


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