Frage geschrieben am 04.10.2006 13:01:00
EU nach Heirat von Ex trotz Notarvertrag ?
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2022folgende Sachlage:
Scheidung von meiner Ex-Frau 2004, Regelung der Finanzen durch einen Notarvertrag:
- Überschreibung meines hälftigen Hausanteils an Ex, damit auch Übernahme der Verbindlichkeiten durch sie
- Klärung Kindesunterhalt für 4 Kinder, NICHT dynamisch
- Klärung EU: Sie darf hinzuverdienen, ohne Anrechnung bis zum 11. Lebensjahr der jüngsten Tochter, halbjährliche Übersendung meiner Gehaltsbescheinigungen und somit Neuberechnung und jeweils RÜCHWIRKENDE Anpassung bei Gehaltserhöhungen.
Vor wenigen Monaten kam es nochmals zu Verhandlungen, in denen die Anwältin meiner EX daruf bestand, dass in einer Vereinbarung NOCHMALS die Gültigkeit dieses Vertrages dokumentiert wurde, wenige Wochen später heiratete meine Ex einen Lehrer.
Jetzt meine Frage:
Alle Grundlagen dieses Notarvertrages sind entweder erfüllt, oder nicht mehr gegeben:
- Haus an Ex überschrieben, Verbindlichkeiten alleine auf ihren Namen
- EU entfällt wegen Heirat
- KU wird sowieso gesetzlich geregelt
Warum bestand dann die Anwältin meiner Ex auf Bestätigung des Notarvertrages, soll ich "über den Tisch gezogen werden", kann ich wieder mit EU in die Pflicht genommen werden, wenn sie sich von ihrem jetzigen Ex scheiden lässt und die beiden einen Ehevertrag haben?
Müsste ich den Notarvertrag jetzt aufheben lassen, oder ist mit ihrer Heirat der Notarvertrag in hinblick auf EU sowieso für immer hinfällig?
MFG
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.10.2006 14:26:55
die nochmalige Bestätigung einer bereits notariell beurkundeten Erklärung macht im Regelfall nur Sinn, wenn man von einer Anfechtbarkeit dieser Erklärung oder deren Formmangel oä ausgeht. Grundsätzlich ist eine notarielle Vereinbarung nach deren Abschluss gültig und bedarf nicht einer Bestätigung.
Sind Sie sicher, dass Ihre Unterhaltspflicht mit der Wiederheirat Ihrer geschiedenen Ehefrau endet? Das ist zwar der Grundsatz nach dem Gesatz (BGB), in einer Vereinbarung kann aber davon abgewichen werden. Weil es in Ihrem Fall auf auf den exakten Wortlaut ankommt, kann ich nur raten die not. Vereinbarung insgesamt durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Den not. Vertrag können Sie nicht ohne weiteres "aufheben" lassen. Inwieweit er auch nach der Heirat Ihrer geschieden Frau noch Bedeutung hat, sollte deshalb genau geprüft werden.
Ich hoffe eine erste Orientierung gegeben zu haben, mehr ist ohne vollständige Kenntnis des Vetrages und Prüfung desselben anhand der Originalurkunde nicht möglich.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.10.2006 09:40:43
Vielen dank für Ihre Antwort!
Aber jetzt bin ich doch einigermassen geschockt!
In diesem Notarvertrag ist keinerlei Rede von Wiederheirat, auch nicht in der Bestätigung, es wurde in dieser Bestätigung nur formuliert, dass die Grundlagen des Notarvertrages bestehen bleiben, dass die Ex ab 01.07.06 auf EU verzichtet und der KU wurde neu berechnet.
Dass die Ex einige Wochen später heiratet war mir natürlich nicht bekannt.
Trotzdem kann es sein, dass ich weiterhin zu EU verpflichtet bin, obwohl sie geheiratet hat und der neue Mann voll leistungsfähig ist (verdient als Lehrer ähnlich wie ich)?
MFG
Schwede
Vielen dank für Ihre Antwort!
Aber jetzt bin ich doch einigermassen geschockt!
In diesem Notarvertrag ist keinerlei Rede von Wiederheirat, auch nicht in der Bestätigung, es wurde in dieser Bestätigung nur formuliert, dass die Grundlagen des Notarvertrages bestehen bleiben, dass die Ex ab 01.07.06 auf EU verzichtet und der KU wurde neu berechnet.
Dass die Ex einige Wochen später heiratet war mir natürlich nicht bekannt.
Trotzdem kann es sein, dass ich weiterhin zu EU verpflichtet bin, obwohl sie geheiratet hat und der neue Mann voll leistungsfähig ist (verdient als Lehrer ähnlich wie ich)?
MFG
Schwede
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.10.2006 13:40:46
Sehr geehrter Fragesteller,
ob Sie trotz Heirat Ihrer geschiedenen Ehefrau weiterhin Unterhalt bezahlen müssen bstimmt sich nach Abschluss des not. Vetrages zunächst aus diesem heraus, nur falls hier die gesetztliche Regelung nicht abgeändert wurde oder Sie eine über den Gesetzestexthinausgehende Verpflichtung nicht eingegangen sind, wäre nach dem BGB die Unterhaltsverpflichtung wohl hinfällig. Aufgrund des geschilderten, unüblichen Vorgehens im zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederheirat muss zumindest in Erwägung gezogen werden, dass hier eine möglicherweise über "das Normale" hinausgehende Verpflichtung geschaffen wurde. Ich rate dringend die Vereinbarung prüfen zu lassen um sicher zu gehen. Wie bereits geschildert kann nur dann eine abschließende Beurteilung abgegeben werden, wenn dies geschehen ist.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
Sehr geehrter Fragesteller,
ob Sie trotz Heirat Ihrer geschiedenen Ehefrau weiterhin Unterhalt bezahlen müssen bstimmt sich nach Abschluss des not. Vetrages zunächst aus diesem heraus, nur falls hier die gesetztliche Regelung nicht abgeändert wurde oder Sie eine über den Gesetzestexthinausgehende Verpflichtung nicht eingegangen sind, wäre nach dem BGB die Unterhaltsverpflichtung wohl hinfällig. Aufgrund des geschilderten, unüblichen Vorgehens im zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederheirat muss zumindest in Erwägung gezogen werden, dass hier eine möglicherweise über "das Normale" hinausgehende Verpflichtung geschaffen wurde. Ich rate dringend die Vereinbarung prüfen zu lassen um sicher zu gehen. Wie bereits geschildert kann nur dann eine abschließende Beurteilung abgegeben werden, wenn dies geschehen ist.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
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