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Frage geschrieben am 15.11.2010 16:06:16

EU-Rente in Steuererklärung nicht angegeben

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1418
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Steuererklärung.
Hallo,
seit 2004 bekomme ich EU-Rente. 2004-2008 teilweise und seit 2008 voll. 2004-2008 habe ich noch halbtags gearbeitet, Gehalt bekommen und dies auch ordnungsgemäß versteuert. Ich bin verheiratet, Steuererklärung wird gemeinsam mit meinem Ehemann gemacht.
Ich war der Meinung, dass ich nur auf mein Gehalt Steuern zahlen muß und habe die Rente in den Steuererklärungen 2005-2007 auch nicht angegeben. Wie gesagt, ich war der Meinung dass mit der Steuerzahlung zu meinem Gehalt alles gezahlt ist, an Steuern. Die volle Rente ab 2008 habe ich entsprechend auch ordnungsgemäß angegeben.
Auch habe ich von der BfA nie ein Schreiben bekommen "zur Vorlage beim Finanzamt".
Jetzt bekomme ich ein Schreiben vom Finanzamt in dem man gegen mich ein Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung eingeleitet hat..
Meine Frage: wie soll ich mich jetzt verhalten ? Ich habe das nicht absichtlich getan, also nicht vorsätzlich die Rente verschwiegen. Es handelt sich um den Betrag von 3600€..(in drei Jahren)
Was käme in so einem Fall an Strafe auf mich zu ? Auch muss ich dazu sagen dass ich schon vorbestraft bin und 2008 wegen Betrug zu einer Bewährungsstrafe verurtelt wurde. Die Bewährung läuft noch.
vielen Dank


Antwort geschrieben am 15.11.2010 18:07:07
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Gem. § 370 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Sie haben der Finanzbehörde verschwiegen, dass Sie eine Rente erhalten. Gem. § 22 EStG ist das eine steuerlich erhebliche Tatsache. Jetzt ist unklar geblieben, ob die Steuern um 3600 € verkürzt worden ist, oder die bezogene Rente innerhalb der Zeit 3600 betrug. Soweit Sie jetzt meinen, Sie haben dies nicht vorsätzlich gemacht, so können Sie im Falle, dass Ihnen der Vorsatz nicht nachgewiesen wird, gem. § 378 AO wegen Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Dass Sie der Meinung waren, dies war einkommensteuerrechtlich unerheblich, ist eine Sache des Verbotsirrtums gem. § 17 StGB, weil Sie nicht gem. Ihren Handlungspflichten gem. § 150 Abs. 2 AO gehandelt haben. Das ist eine Sache des Rechtswidrigkeit und nicht des Tatbestandes. Dann prüft das Gericht, ob dieser Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war. War er unvermeidbar, so werden Sie freigesprochen. War er vermeidbar, so wird die Strafe gem. § 49 Abs. 1 StGB gemindert. Die Frage der Unvermeidbarkeit richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Das kann ich von hier aus nicht beurteilen, weil Sie dazu nichts gesagt haben.

Falls das Gericht zum Schluss kommt, Sie hätte ohne Vorsatz gehandelt haben, und nicht gewusst, dass das Einkommen aus Renten zum Einkommen i.S.d. EStG gehört. so werden Sie freigesprochen. Das ist aber eher unwahrscheinlich.

Bei diesem Steuerschaden von 3600 € in Ihrem OFD-Bezirk kommt eine Bestrafung von 30 Tagessätzen in Betracht., weil Sie aber vorbestraft sind, können Sie mit einer Strafe von 40-50 TS rechnen, wenn es soweit kommt. Sie sollen aber den Steuerschaden im Voraus bezahlen oder anfangen, diesen abzuzahlen und dann eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO gegen Zahlung eine Geldauflage bewirken. Das können Sie der Behörde vorschlagen, unter Berufung auf die Steuerstraftabelle nach BGH, wonach das Verfahren bei einem Schaden bis zu 50.000 € gegen Zahlung einer Geldbuße gem. § 153a StPO eingestellt werden kann. Sie sollen die Schuld weder bestreiten noch zugeben. Schreiben Sie einfach, dass Sie mit Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer angemessenen Geldbuße einverstanden sind und die Steuerschuld begleichen werden.

Wenn Sie nicht verurteilt werden, wird das wahrscheinlich keinen Einfluss auf die Bewährung haben. Wenn Sie verurteilt werden, dann kann das einen Einfluss haben, eher aber nicht, weil das Vergehen hier nicht so erheblich ist.

Sie sollen aber versuchen, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Gelingt das Ihnen nicht alleine und wird eine Hauptverhandlung anberaumt, so sollen Sie dort mit einem Rechtsanwalt auftreten.


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