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EU-Rente auf unbestimmte Zeit ?


| 14.06.2012 13:47 |
Preis: 35,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow





http://www.frag-einen-anwalt.de/

14.6.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe hiermit eine Frage zum Sozial/bzw.-versicherungsrecht im Rahmen
des Portal (www.frag-einen-anwalt.de)
hinsichtlich meiner zeitlich befrist. Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht
(vor 2001) und Umwandlung dieser in eine Rente auf unbestimmte Zeit

Es besteht folgender Sachverhalt:

-ich beziehe seit dem 19.9.2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf
Zeit.Der Rentenanspruch ist lt.dem 1.Bescheid zeitlich begrenzt,
weil die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschliesslich dem Gesundheitszustand,
sondern auch den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht.
Die Anspruchsvorraussetzungen sind lt.o.g.Bescheid ab den 9.5.2000 erfüllt.

Diese EU-Rente beruht lt.Bescheid vom 11.8.2009 den Recht bis 31.12.2000
( das stand zuletzt auf dem Bescheid Deutsche Rentenversicherung/früher BfA
auf dem Formblatt R5455 7/09 -Bescheid-Blatt 1 oben rechts).


Diese Rente wurde bereits jeweils um 3 Jahre mittlerweile bis 11/2012 weiter
bewilligt,so dass die damalige EU-Rente mehr als 6 bzw. 9Jahre weiter
bewilligt wurde.

Meine Frage:

-müsste nicht aus rechtlichen Gründen längst eine Rente wegen Erwerbsminderung
seitens der Deutschen Rentenversicherung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen
werden,
oder verhindert hier die Berücksichtigung der o.g.Rente bzgl. dem Arbeitsmarkt
eine Umwandlung in eine Rente auf unbestimmte Zeit ?


Anlass für diese Frage ist ein Schreiben der DRV vom 1.6.2012,
in der man mir den Wegfall der Rente auf Zeit ab 1.12.2012 mitteilt
und mich gleichzeitig mit hinzugefügten Formularen R 120 und R 090
auffordert,eine Weiterführung der Rente zu beantragen.

Wie sollte man weiter vorgehen ?

Vielen Dank!

Mit freundl.Gruss

Frank J.
14.06.2012 | 15:18

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stets lediglich auf Zeit gewährt. Längstens darf eine Befristung für drei Jahre nach Rentenbeginn erfolgen. Sie kann immer wieder verlängert werden. Auch diese Verlängerung dürfen nach dem Gesetz immer nur drei Jahre betragen. Das Gesetz unterscheidet nach Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und Renten, die von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig sind. Sie geben an, Ihre Rente ist eine solche, die von der Arbeitsmarktlage abhängig ist. Solche Renten werden nach dem Gesetz nie unbefristet gewährt. Lediglich die Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren in unbefristete Renten umgewandelt. In Ihrem Fall ist die Entfristung nach dem Gesetz nicht möglich.
Sie sollten daher die Ihnen übergebenen Formulare ausfüllen und erneut einen Antrag auf Verlängerung der Rente stellen.



___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

Nachfrage vom Fragesteller 14.06.2012 | 16:27

-vielen Dank für Ihre rasche Antwort !

dass die Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage
im Anfangsbescheid ein wichtiger Punkt hinsichtlich Nichtzulässigkeit einer "Rente auf unbestimmte Zeit" ist,weiss ich erst seit gestern aus einer allgemeinen Publikation

um sicher zu gehen,dass es dennoch nicht anderslautende Rechtsansichten gibt,habe ich zur Sicherheit heute diese Anfrage gestellt..

Mit freundl.Gruss

Frank J.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.06.2012 | 16:53

Viel Erfolg bei dem erneuten Antragverfahren!

Bewertung des Fragestellers 2012-06-14 | 16:04


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"-trotz der geringen Summe eine sehr schnelle Antwort,die Antwort wurde präzise und allgemein verständlich formuliert,sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-14
5/5.0

-trotz der geringen Summe eine sehr schnelle Antwort,die Antwort wurde präzise und allgemein verständlich formuliert,sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis


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Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
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