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EU-Haftbefehl weil nicht erreichbar


04.07.2012 14:39 |
Preis: 65,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus




Kurz zur vorgeschichte. Meine Freundin hat mit ihrer Cousine von 2004 bis Feb. 2008 in Österreich gelebt. Danach kamen beide in die Schweiz. Vor 2 Wochen wurden beide verhaftet, weil ein EU-Haftbefehl von Österreich erlassen wurde. Wir waren leider genau diese Zeit in Polen (ihr Herkunftsland) in den Ferien und meine Freundin wurde dort festgenommen. Die Cousine war in dieser Zeit bei der Arbeit in der Schweiz. Nun, die Cousine wurde bereits nach Wien gebracht und meine Freundin schmorrt im polnischen Gefägnis in Krakau. Sie haben natürlich 30 Tage Zeit, aber das verschlimmert nur die ganze Situation. Ausserdem ist das Gefängnis Montelupich eigentlich ein Männergefängnis, meines Wissens und sie wird nicht gut behandelt.

Der Staatsanwalt in Österreich hat mir erklärt, dass ein Mann, welcher in Wien seit letztes Jahr in Haft ist, ausgesagt hat, dass beide in den Jahren 08 und 09 2Kg Speed und 5000 Tabletten Excstasy von Polen nach Wien einfuhren. Dies kann nicht möglich sein, da beide bereits in der Schweiz wohnten und hier arbeiteten. Natürlich ist meine Freudin ab und zu nach Polen via Wien gereist, aber verbrachte dort nur einige Stunden in der Wohnung des Bruders.

Nun, meine Frage, kann nur aufgrund einer Aussage und nicht erreichens der beiden (da ihre aktuelle Wohnadresse nicht bekannt war) ein EU-Haftbefehl erlassen werden? oder benötigen sie für dies rechtskräftige Beweise?

Ich habe gelesen, dass eine Aussage genügt um eine Verurteilung zu machen, wenn sie glaubwürdigt ist. Wenn sie jedoch beweisen, diese Zeit in der Schweiz gewesen zu sein, sollte es doch nicht einmal zu einer Klage kommen oder? Ausserdem haben beide hier ein geregeltes Leben mit Arbeit. Zudem wollten wir das Kind meiner Freundin in die Schweiz nehmen dieses Jahr, da sie alleinerziehend ist. Einen Antrag auf die Aufenthaltsbewilligung haben wir bereits eingereicht.

Ich kann ja nicht 100% sagen, was sie vor 2008 gemacht haben, aber falls das stimmt, sollte es doch zu einer mildernden Strafe kommen aufgrund der aktuellen Lebenssituation. Ausserdem hatten sie bis jetzt nie Stress mit der Polizei oder Vorstrafen. Was kann sie schlimmstenfalls passieren?
04.07.2012 | 16:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
192 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Es ist nach erster Einschätzung so, dass ein EU- Mitgliedsstaat einen EU-Bürger in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat verhaften lassen kann, wenn dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat besteht, die in den Beschlüssen zum EU- Haftbefehl aufgeführt sind. Man spricht dabei von der sogenannten Positivliste.

Die von Ihnen in den Raum gestellte Straftat ist in der Positivliste aufgeführt, so dass Österreich im Falle des dringenden Tatverdachts einen EU-weiten Haftbefehl in jedem anderen EU- Mitgliedsstaat ausführen lassen könnte, ohne dass der Empfängerstaat dieses Haftbefehls die näheren inhaltlichen Einzelheiten der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls überprüfen könnte. Über das Schengener Abkommen kann ein solcher EU-weiter Haftbefehl auch in der Schweiz vollzogen werden.

Es kommt in dem von Ihnen beschriebenen Fall also darauf an, ob hinsichtlich Ihrer Freundin und hinsichtlich Ihrer Cousine ein konkreter Tatverdacht besteht, die von Ihnen genannten Straftaten begangen zu haben. Wenn nun ein Häftling in Wien behauptet, Ihre Cousine und Ihre Freundin hätten diese Straftaten begangen, so könnte ein dringender Tatverdacht dann zu begründen sein, wenn noch andere Umstände hinzukämen, die den Tatverdacht erhärten. Die bloße willkürliche Aussage des Gefangenen in Österreich für sich alleine genommen wäre sicherlich nicht ausreichend, wenn nicht noch weitere Anhaltspunkte dafür sprächen, dass Ihre Cousine und Ihre Freundin die Straftaten begangen haben. Wenn die Aussage des Gefangenen jedoch dezidiert und aufgrund weiterer Umstände glaubhaft ist, so könnte ein Haftbefehl auch aufgrund einer solchen Aussage erlassen und vollstreckt werden. Rechtskräftige Beweise müssen vor Erlass des Haftbefehls noch nicht vorliegen, da diese erst im Rahmen des Strafverfahrens, also vor Gericht, notwendig werden. Da der Aufenthalt Ihrer Cousine und Ihrer Freundin unbekannt war, wäre ein solcher EU-weiter Haftbefehl auch zulässig.

Selbstverständlich müsste im Rahmen des noch folgenden Strafverfahrens bewiesen werden, dass Ihre Freundin und Ihre Cousine die Straftaten begangen haben. Dafür wäre die Aussage des Gefangenen in Wien für sich genommen sicherlich nicht ausreichend. Es müssten auch hier noch weitere Erschwernisse hinzukommen, die belegen, dass die Straftaten begangen wurden. Sollten Ihre Cousine und Ihre Freundin nachweisen können, während des Tatzeitraums durchgehend in der Schweiz gewesen zu sein, sollten die beiden also beispielsweise ein Alibi haben, so könnte gegen die beiden sicherlich nicht der Beweis geführt werden, dass sie die Straftat begangen haben. Ich gehe jedoch anhand des von Ihnen beschriebenen Sachverhalts schon davon aus, dass die Klage, bzw. die Anklage eröffnet wird. Wenn ein Haftbefehl erlassen wird, so ist eine anschließende Einstellung des Verfahrens ohne Eröffnung der Anklage sehr selten.

Im Falle einer Verurteilung könnten sich die persönlichen Umstände, ein geregeltes Leben, eine geregelte Arbeit usw. positiv auf das Strafmaß auswirken. Was den beiden schlimmstenfalls droht, vermag ich nicht einzuschätzen. Dafür fehlen mir entscheidende Hintergrundinformationen. Sicherlich müssen die beiden schlimmstenfalls mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe rechnen.

Ich hoffe, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute!

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

www.zimmlinghaus.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

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