unsere Frage bezieht sich auf das Gesundheits- und Sozialversicherungs-System in Schweden und wir haben Fragen zu einer EU Richtlinie.
Wir möchten in unserer deutschen Praxis Patienten aus Schweden die Möglichkeit geben, sich bei uns behandeln zu lassen.
Wir suchen dafür eine allgemeine und verbindliche Regelung zur Abrechnung der Behandlungskosten mit der schwedischen gesetzlichen Krankenversicherung (FK), die wir auf unserer Website veröffentlichen können. Wir wissen bereits, dass das Regierungsgericht in Schweden damals in 2004 in 2 Urteilen den Patienten das Recht gab, Krankenbehandlung in anderen EU-Staaten zu suchen. Die EG Verordnung Nr. 1408/71 und EG 883/2004 sollen einem Patienten ermöglicht haben, sich einer Behandlung in Deutschland zu unterziehen, nachdem ihm sein schwedischer Arzt bescheinigt hat, dass die Wartezeit in Schweden drei Monate betrage. Die Behandlungskosten (inkl. Krankenhaus) wurden dabei von der schwedischen FK übernommen.
Anfang des Jahres wurde ein neues EU Gesetz verabschiedet, das die grenzüberschreitende Patientenversorgung in Europa ermöglicht und neu definiert. Die Staaten haben aber, meines Wissen, eine gewisse Zeit, dieses EU Gesetz, in dem gesteckten Rahmen, zu realisieren.
Mit dem Hintergrundwissen der positiven Urteile hinsichtlich der Zustimmung der Behandlungskosten seitens der schwedischen Krankenkassen 2004 und dem EU Gesetz Anfang des Jahres 2011 haben wir konkrete Fragen.
1. Können wir den Patienten im Vorfeld garantieren, dass die Kosten von der schwedischen FK übernommen werden?
2. Ist dafür eine Bestätigung, über eine Wartezeit länger als 3 Monaten, eines schwedischen Arztes notwendig? Oder kann der Patient sofort und ohne Bestätigung im Ausland behandelt werden?
3. Ist die schwedische Krankenkasse mit dem Urteil gezwungen Behandlungen im Ausland zu bezahlen?
4. Wie ist unser Rechtsanspruch heute und in der Phase der Umsetzung vom EU Recht zum nationalen Recht?
Wir hoffen, dass Sie uns weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort geschrieben am 28.03.2011 13:16:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
Pfarrer-Weißenfeld-Str. 3, 50374 Erftstadt, Tel: 02235/4679732, Fax: 02235/9543958
Erbrecht, Betreuungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 22
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Können wir den Patienten im Vorfeld garantieren, dass die Kosten von der schwedischen FK übernommen werden?
Der EuGH hat am 13.5.2003 (Aktenzeichen: C-385/99) entschieden, dass Art. 49 und 50 EG zwar keinen nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die die Kostenübernahme für Krankenhausbehandlungen in einem anderen Mitgliedsstaat davon abhängig macht, dass die Kasse vorher eine Genehmigung erteilt hat, dass sie aber sehr wohl nationalen Bestimmungen entgegenstehen, „wenn sie die Übernahme der Kosten für eine Versorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb eines Krankenhauses durch eine Person oder Einrichtung erfolgt, mit der die Krankenkasse des Versicherten keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, davon abhängig machen, dass die betreffende Kasse vorher ihre Genehmigung erteilt, auch wenn die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften ein Sachleistungssystem einführen, in dessen Rahmen die Versicherten Anspruch nicht auf die Erstattung der Kosten für die medizinische Versorgung, sondern auf die Versorgung selbst haben, die kostenlos erfolgt."
Das heißt im Klartext: bei ambulanten Behandlungen kann die schwedische Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung in einem Mitgliedsstaat (zu den Bedingungen, die sie im Inland gewähren würde) nicht ablehnen, weil sie vorher nicht nach einer Genehmigung gefragt wurde. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn in dem betreffenden Mitgliedsstaat kein Anspruch auf Kostenerstattung, sondern ein Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung besteht. *
2. Ist dafür eine Bestätigung, über eine Wartezeit länger als 3 Monaten, eines schwedischen Arztes notwendig? Oder kann der Patient sofort und ohne Bestätigung im Ausland behandelt werden?
Soweit es sich um eine ambulante Behandlung handelt, kann der Patient sich ohne vorherige Bestätigung im Ausland behandeln lassen. Soweit es um eine stationäre Behandlung geht, wird weiterhin – auch nach der umzusetzenden Richtlinie von 2011 eine vorherige Genehmigung erforderlich sein, Die Genehmigung kann nach der EUGH-Entscheidung nur versagt werden, „wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung erlangt werden kann, die eine vertragliche Vereinbarung mit der betreffenden Kasse getroffen hat." Das entscheidende Kriterium ist also nicht In- oder Ausland, sondern ob die medizinische Einrichtung mit der in Anspruch genommenen Kasse eine vertragliche Vereinbarung hat. Faktisch wird dies natürlich bei ausländischen Einrichtungen am ehesten nicht der Fall sein.
Ich kenne die Urteile des schwedischen Gerichts aus dem Jahre 2004 nicht, könnte mir aber vorstellen, dass die EuH-Entscheidung vom Mai 2003 für diese Urteile die Basis geschaffen hat, indem klargestellt wurde, wie Art. 49 und 50 EG im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr im medizinischen Bereich zu verstehen sind. (Bei diesen Vorschriften geht es um Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich der EG)
3. Ist die schwedische Krankenkasse mit dem Urteil gezwungen Behandlungen im Ausland zu bezahlen?
Wie gesagt, ja für ambulante Behandlungen. Für Krankenhausbehandlungen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich.
4. Wie ist unser Rechtsanspruch heute und in der Phase der Umsetzung vom EU Recht zum nationalen Recht?
Die EU-Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreienden Gesundheitsversorgung ist am 19.1.2011 vom eurpäischen Parlament beschlossen worden. Der EU-Ministerrat stimmte am 28.2.2011 zu. Die Mitgliedstaaten haben 30 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Sollte ein Mitgliedstaat diese Frist versäumen, könnten sich die dortigen Bürger unmittelbar auf die Richtlinie berufen.
Ein Rechtsanspruch auf Handeln entsprechend der umzusetzenden Richtlinie wird sich innerhalb der Umsetzungsfrist nicht durchsetzen lassen,
Für Krankenhausbehandlungen wird auch nach dieser Richtlinie eine vorherige Zusage erforderlich sein.
Insofern scheint die Richtlinie in den wesentlichen Punkten dem Urteil des EuGH vom 12.5.2003 zu entsprechen.
Falls noch Fragen offen sind oder ich mich nicht klar genug ausgedrückt habe, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
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