20.07.2012 | 18:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
121 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Es kommt maßgeblich darauf an, wie lange die Sperrfrist läuft.
1) Zunächst teilen Sie mit, diese sei am 31.12.2008 abgelaufen.
2) In der Eingrenzung teilen Sie sodann mit, dass die Sperre noch bis zum 31.12.2012 läuft.
In Fall 1) sind der Führerschein und die Fahrerlaubnis anzuerkennen. Außerhalb der Sperrfrist ist es Deutschland verwehrt, diese nicht anzuerkennen.
Dies ergibt sich unmittelbar aus dem von Ihnen zitierten EuGH-Entscheidung.
Dies gilt jedenfalls, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, welcher die neue Fahrerlaubnis erteilt und den Führerschein ausgestellt hat - in Ihrem Fall Tschechien - eingehalten wurde. Die Prüfung obliegt erstens vorrangig dem ausstellenden Staat - also Tschechien. Zweitens sind nach Ihren Angaben die Voraussetzungen eingehalten.
In Fall 2) ist die Fahrerlaubnis zumindest aktuell - bis zum 31.12.2012 - nicht von Deutschland anzuerkennen. Dies folgt ebenso aus der EuGH-Entscheidung.
In Deutschland geschieht dies auch nicht, § 28 Abs. 4 FeV.
Allenfalls könnten die Fahrerlaubnis und der Führerschein gültig sein, wenn zwar eine Sperre noch besteht, aber (versehentlich) nicht (mehr) im Verkehrszentralregister eingetragen ist (so: OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.12.2010 -
1 Ss 102/10).
Also kurz:
Ausgangsfrage -> Gültigkeit (+)
Eingrenzung -> Gültigkeit höchstwahrscheinlich (-)
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine solche stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne auch von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Nachfrage vom Fragesteller
21.07.2012 | 13:04
Fall 1 trifft zu !
Verstehe ich sie richtig, ist somit die CZ MPU in Deutschland zulässig? Und nach Einhaltung aller EU- Richtlinien in Deutschlang gültig? ohne die Befürchtung haben zu müssen, in Deutschland aufgefordert zu werden die MPU zumachen?
Kann ich ihn also bedenkenlos in Tschechien machen?
Danke!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.07.2012 | 16:38
Sehr geehrter Ratsuchender,
sobald Sie in Tschechien einen Führerschein erhalten, ist dieser hier gültig.
Ob Sie hierfür in Tschechien eine MPU machen müssen, ist unerheblich. Es ist einzig die Sache von Tschechien, welche Bedingungen dort - über das Wohnsitzerfordernis hinaus - aufgestellt werden.
Wichtig ist alleine, dass erkennbar ist, dass Sie das Wohnsitzerfordernis erfüllt haben. Praktisch bedeutet dies, dass eine tschechische Anschrift auf dem Führerschein angegeben sein muss.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de