EU Austritt und EU Strafgesetze
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Internationales Recht
Beantwortet von
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Sehr geehrte Anwälte,
Bzgl. meiner gestrigen Fragen( http://www.frag-einen-anwalt.de/Koennte-man-den-175-StGB-wieder-einfuehren-__f173142.html ) habe ich noch zwei Folgefragen.:
Lt. der EU Grundrechtecharta wird in Art. 21 das Diskriminierungsverbot nur für Politikbereiche der EU gültig.
In Hinblick auf meine gestrige Fragen entdecke ich nun Kuriositäten, zum einen beschäftigt sich die EU lt. dem EU Strafrecht
http://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht_(Europäische_Union) http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Strafrecht_(Europäische_Union)&action=history
bezieht sich das EU Recht auf die "sexuelle Ausbeutung von Kindern" also auch den § 176 ff StGB und z.b der Diskriminierung im Arbeits und Privatrecht, was Deutschland durch die AGG Gesetze schon nachgekommen ist.
Durch die gestern gestellte Frage bzgl. des § 175 StGB ergeben sich dadzrch ( durch den verminderten Schutz im GG) Ungereimtheiten.
Nach meiner Theorie wäre es möglich, dass Deutschland den § 175 StGB reaktivieren könnte aber bspw. im Hinblick auf die AGG Gesetze keine Macht hat, da dies ein BEreich der EU ist und durch Charta der Grundrechte geschützt ist.
Ebenso hat die Regierung bei Strafgsetzen die sich mit der Ausbeutung von Kinder befassen keine Vormachtstellung und die Gesetzgebung liegt bei der EU.
Wenn mna nun unterstellt, dass bestimmte zivilrechtliche Regelungen und Strafgesetze die zu den allgemeinen Sittengesetzen in Art. 2 GG stehen geändrt weren könnten, andere aber nicht, wenn etwa bspw. der § 176 in einiugen Bereichen entkriminialisiert werden würde oder auch der gerwerbliche Teil, der Teil des EU Rechtes wäre, und vielleicht das AGG Gesetz verschärft werden würde, anererseits aber national aus Deutschlan der § 175 StGB wieder eingeführt wird, hätten wir in Deutschland nicht nur zwischen homosexuellen und heterosexuellen Beziehungen eine Unterscheidung, sondern auch zwischen sittlichen europäischen Vorschriften, also EU Strafrecht und Deutschen Strafrecht, dass sich um die Strafbarkeit gewisser sittlicher Verfehlungen kümmert.
Meine Frage dazu wäre, wenn jetzt jemand gegen diese Ungleichbehandlung vorgehen würde, würde das Bundesverfassungsgericht so was als verfassungswidrig erklären und die Ungleichbehandlung in den einzelnen Sittlichekeitsgesetzen aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG ein Ende setzen oder würde wie damals eine zuläsige sittliche Unterscheidung in der Sache auch heute Gültigkeit haben, wobei heute, im Gegensatz zum Urteil 6,389 des BverfGE keine sachliche also dem Volke gewinnende Unterscheidung der Sittlichkeit festzustellen, ist, etwa die Unterscheidung der Homo und Heterosexualität, sondern einfach die Trennung von EU Gesetzgebung und Deutscher Gesetzgebung, es also eine nochmalige Unterscheidung in den Gesetzen der Sittlichkeit als solche gibt, die sich mit der Homosexualität und anderern Minderheiten befasst und nicht die gegensätzliche sittliche erlaubte Behandlung zwischen akzeptierter Mehrheitssexualität (zumeist Heterosexualität) zur Minderheit ( eher HS) nach Art. 2 Abs. 1 GG befasst und oder hinterfragt..
Nach meiner Meinung müsste hier das Bundesverfassungsgericht bei einer Wiedereinführung des § 175 StGB die vielleicht mildere EU Rechtsprechung in anderen Sexualbereichen nach Art. 3 Abs. 1 GG berücksichtigen, sehe ich dies richtig ?
Kann es auch sein, dass lt. Art. 83 Abs. 2 VAEU
hier die EU direkt Harmonisierungen vornehmen kann wenn es zu krasse ungeiche Behandlungen gibt ?
Und wie sieht es grundsätzlich aus, wäre selbst wenn das Bundesverfassungsgericht diese Ungleicbehandlung zulässt, trotzdem das BverGE als unterrangig anzusehen, weil der EuGH z.b durch Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens selbst darüber entscheidet ?
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/3490/verhaeltnis_bverfg_und_eugh_versoehnlich_im_ton_durchaus_hart_in_der_sache/
"Auf die Nachfrage von DAV-Präsident Wolfgang Ewer nach dem Szenario der Lösung eines grundsätzlichen Konfliks zwischen EuGH und BVerfG nach der Rechtsprechung des BVerfG spielte der EuGH-Präsident den Ausnahmefall einmal durch: Würde das BVerfG einen "ausbrechenden Rechtsakt" (so hat es das BVerfG bezeichnet) des EuGH feststellen, der nicht mit dem deutschen Verfassungsrecht in Einklang steht, müsste die EU-Kommission, wenn diese die Ansicht des deutschen Verfassungsgerichts nicht teilt, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einleiten.
Über dessen Rechtsmäßigkeit hätten dann wiederum die Luxemburger Richter zu entscheiden, womit sie wiederum das letzte Wort hätten. Dies aber wäre ein Verfassungs- und Europarechtskonflikt, den gerade der Bürger nicht mehr verstehe und damit zu einem erheblichen Vertrauensverlust führen würde..."
Auch Prof. Dr. Murswiek sieht das Deutsche GG degradiert, ich füge es anbei: http://www.mittelstandswiki.de/2009/04/lissabon-vertrag-degradiert-deutsches-grundgesetz/
Nun zweite Frage.:
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Meine zweite Frage bezieht sich auf Art. 50 des EU Vertrages http://www.frag-einen-anwalt.de/redirect.asp?location=http://dejure.org/gesetze/EU/50.html
Es steht dort.:
"Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten"
Was bedeutet "Einklang mit seinen verfassungsrechtluchen Vorschriften" ?
Heisst das, dass erst der Art. 23 GG geändert werden müsste, damit man austreten kann aus der EU, wäre hier für den Austritt daher eine 2/3 Mehrheit notwendig oder anders gefragt, : verbietet das GG den Austritt aus der EU und müsste dieses GG erst geändert werden ?
-- Einsatz geändert am 27.01.2012 15:38:50
-- Einsatz geändert am 27.01.2012 16:51:22
Eingrenzung vom Fragesteller
27.01.2012 | 16:51









