folgender Sachverhalt stellt sich dar:
- Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis
- Ausschließlich Einkünfte aus dieser nichtselbstständigen Arbeit
- Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 68km (einfach)
- Dieser Weg wurde im Jahr 2008 an 210 Tagen von mir mit dem eigenen PKW alleine zurückgelegt
- Kauf eines neuen PKW am 01.06.2008
Diese Angaben wurden von mir auch so in meiner Einkommensteuererklärung gemacht.
In einer ersten Nachfrage hat mich die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes um einen Nachweis der tatsächlich geleisteten Kilometer gebeten. Diesen habe ich durch eine Kopie meines Serviceheftes für den Neu-PKW erbracht. Aus den Servicepapieren des Neu-PKW ist ersichtlich, dass der PKW von mir in der Zeit zwischen dem 01.06.2008 (Erstzulassung) und dem 01.11.2008 (letzter Service in 2008) insgesamt 32000km gefahren wurde.
Nun fordert mich die zuständige Sachbearbeiterin in einem zweiten Schreiben auf, meine Fahrten vom 01.06.2008 bis 01.11.2008 in einer Aufstellung darzulegen, da ihrer Meinung nach die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (01.06-01.11: 13600km) und eine von ihr "geschätzte private Nutzung" eine wesentlich _geringere_ Fahrleistung ergeben würden.
Nun könnte ich es verstehen, wenn sich beim Finanzamt Fragen ergäben, wenn ich mit dem PKW zu wenige Kilometer gefahren wäre. Aber im konkreten Fall ergeben sich für mich folgende Fragen:
1. Muss ich dem Finanzamt denn tatsächlich Auskunft über meine privaten Fahrten erteilen? Meiner Ansicht nach ist das ja doch ein wesentlicher Eingriff in meine Privatsphäre.
2. Darüber hinaus kann ich aus dem Gedächtnis sicher nichtmehr jede einzelne Fahrt rekonstruieren. Wie könnte also eine solche Aufstellung aussehen?
3. Ohnehin verwundert es mich, dass die Sachbearbeiterin von mir Nachweise fordert, da ich mit den angesetzten Fahrten nach der Elster Berechnung unter 4500€ liege (4284€). Bisher bin ich davon ausgegangen, dass zum Nachweis dieser Kosten keine Fahrzeugspezifischen Unterlagen erforderlich sind (Serviceheft, Tankquittungen etc…)?
Für die Beantwortung dieser Fragen bedanke ich mich bereits im Voraus.
MfG
Andreas Fischer
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.01.2010 20:13:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Hinsichtlich der Angaben für die Glaubhaftmachung der Fahrten zur Arbeitsstelle können Sie neben dem Serviceheft als weitere Nachweise die Unterlagen der Hauptuntersuchung TÜV, Dekra vorlegen.
2. Der Grund für die Anfrage des Finanzamtes könnte eine interne Verwaltungsanweisung sein, die die Sachbearbeiterin anweißt von Ihnen weitere Nachweise anzufordern.
3. Im Weiteren können Sie nur die Fahrten zur Arbeitsstelle darlegen. Eine Angabe der Privatfahrten ist, soweit es sich nicht um einen Firmenwagen handelt, nicht erforderlich. Hier reicht eine entsprechende Aufstellung in Form einer Tabelle aus, die die Angaben eines Fahrtenbuches enthält. Zur Glaubhaftmachung, dass Sie die Fahrten zur Arbeitsstelle auch wirklich getätigt haben, können Sie dem Finanzamt eine eidesstattliche Erklärung (Versicherung) über die Anzahl der Fahrten gemäß § 95 AO anbieten.
4. Aufgrund einer möglichen Verwaltungsanweisung des Finanzamtes kann auch auf eine Glaubhaftmachung der Fahrten bestanden werden, wenn diese unterhalb der Nachweisgrenze von EUR 4.500,- liegt.
5. Soweit Sie keine weitere Nachweise beibringen können, kann Ihnen jedenfalls vom Finanzamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass die Angaben falsch sind.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.01.2010 23:00:51
Sehr geehrter Herr Schröter,
besten Dank für die bisherige Beantwortung meiner Frage.
Es handelt sich bei dem genannten Fahrzeug um einen Privat PKW keinen Dienstwagen. Die Sachbearbeiterin des Finanzamtes zielt in Ihrem Schreiben NICHT auf den Nachweis der Fahrten Arbeitsstätte - Wohnung ab, sondern explizit auf die ihrer Meinung nach ZU VIEL gefahrenen privaten Kilometer.
Zitat aus dem Schreiben:
"Der vorgelegte Wartungsnachweis weist am 01.11.2008 einen Kilometerstand von 32000km aus. Ich bitte um eine Aufstellung, wie diese Fahrtleistung ab dem Datum der Erstzulassung am 01.06.2008 entstanden ist, da sich durch die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte und eine geschätzte private Nutzung eine wesentlich geringere Fahrleistung ergeben würde"
Wie soll ich Ihrer Meinung nach auf dieses Schreiben reagieren?
Besten Dank
Andreas Fischer
Sehr geehrter Herr Schröter,
besten Dank für die bisherige Beantwortung meiner Frage.
Es handelt sich bei dem genannten Fahrzeug um einen Privat PKW keinen Dienstwagen. Die Sachbearbeiterin des Finanzamtes zielt in Ihrem Schreiben NICHT auf den Nachweis der Fahrten Arbeitsstätte - Wohnung ab, sondern explizit auf die ihrer Meinung nach ZU VIEL gefahrenen privaten Kilometer.
Zitat aus dem Schreiben:
"Der vorgelegte Wartungsnachweis weist am 01.11.2008 einen Kilometerstand von 32000km aus. Ich bitte um eine Aufstellung, wie diese Fahrtleistung ab dem Datum der Erstzulassung am 01.06.2008 entstanden ist, da sich durch die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte und eine geschätzte private Nutzung eine wesentlich geringere Fahrleistung ergeben würde"
Wie soll ich Ihrer Meinung nach auf dieses Schreiben reagieren?
Besten Dank
Andreas Fischer
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2010 00:25:23
Der Nachweis von privaten Fahrten halte ich nicht für zulässig, da dies für die Ermittlung der Steuerlast nicht maßgebend ist und auch seitens des Finanzamtes, jedenfalls für einen privaten Pkw, nach meinem Verständnis nicht angefordert werden kann.
Möglicherweise handelt es sich auch um einen Versehen seitens des FA, da ich diese Anfrage für mehr als ungewöhnlich erachte.
Als weitere Vorgehensweise sollten Sie wie in der Antwort ausgeführt, entsprechend verfahren und hinsichtlich der Privatfahrten einwenden, dass diese nicht steuererheblich sind und um Erläuterung bitten, warum diese angefordert werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Sollten Sie eine Reaktion seitens des Finanzamtes erhalten, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich über das Ergebnis informieren würden.
Vielen Dank und beste Grüße
Der Nachweis von privaten Fahrten halte ich nicht für zulässig, da dies für die Ermittlung der Steuerlast nicht maßgebend ist und auch seitens des Finanzamtes, jedenfalls für einen privaten Pkw, nach meinem Verständnis nicht angefordert werden kann.
Möglicherweise handelt es sich auch um einen Versehen seitens des FA, da ich diese Anfrage für mehr als ungewöhnlich erachte.
Als weitere Vorgehensweise sollten Sie wie in der Antwort ausgeführt, entsprechend verfahren und hinsichtlich der Privatfahrten einwenden, dass diese nicht steuererheblich sind und um Erläuterung bitten, warum diese angefordert werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Sollten Sie eine Reaktion seitens des Finanzamtes erhalten, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich über das Ergebnis informieren würden.
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