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Frage geschrieben am 17.03.2010 19:48:14

ERBRECHT: Nießbrauch bedeutet Früchte (z.B. Mieten) aus einem Miethaus zu ziehen

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1747
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 67 weitere Antworten zum Thema Nießbrauch.
Ein Miethaus wird verschenkt.
Der Schenker behält sich ein Nießbrauch vor.
Er darf die Früchte ziehen, das heißt konkret dass ihm Mieterträge zustehen.

Der Nießbrauchberechtigte verstirbt.
Das Mietenkonto hatte zum Todestag des Nießbrauchberechtigten einen Guthabenbestand ("Früchtebestand") von ca. 50.000 Euro.

Jetzt die Frage!

Ein Pflichteilsergänzungsberechtigter fordert wegen der nicht begonnen Verjährungsfrist (wg. Nießbraucheintrag) seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Gehören die vom Nießbrauchberechtigten bis zum Todestag gezogenen (angesammelten) Früchte (Mietbestand am Todestag) zum Nachlass?

Hat der Pflichteilsberechtigte also auch Ausgleichsansprüche an diesem Vermögen (Mietbestand/Früchte)?

Für eine Antwort bedanke ich mich im voraus!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Mit dem Tod des Schenkers geht dessen Vermögen auf den oder die erben über. Zu diesem Vermögen gehört auch das Konto, auf dem die Mieten eingegangen sind.

Daraus folgt, daß das Guthaben auf diesem Konto zum Nachlaß gehört und demzufolge auch bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
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