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Frage geschrieben am 07.02.2011 16:03:22

ENEV §14 (1) Bestandsschutz für Gasetagenheizung Einbau 1991?

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1253
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Bestandsschutz.
Das Haus hat eine zentrale Gastherme für 3 Wohnungen und 3 Gasetagenheizugen.

1. Frage:
Ist nur die Gastherme für die 3 Wohnungen als Zentralheizung im Sinne des ENEV §14 zu sehen, oder alle Heizungen oder keine, weil es mehr als eine Heizung im Haus gibt? (Technisch gesehen sind alle Heizungen, die mehrere Räume versorgen, Zentralheizungen. Landläufig spricht man von einer Zentralheizung, wenn es nur eine Heizung im Haus gibt)

2. Frage:
Gibt es eine Bestandsschutz für solche Heizungen, Einbau 1991, gegenüber den Nachrüst-Erfordernissen ENEV §14 Absatz 1? Eine Nachrüstung mit Führungsgröße und Zeitschaltung wäre sofort umzusetzen. (Eine Ansicht sagt sogar, dass diese Thermen 1991 ohne solche Ausstattung gar nicht hätten installiert werden dürfen. Die sponate Äußerung eines Schornsteinfegers lautet dagegen "ja, Bestandsschutz!" - wo's steht, konnte er aber nicht sagen und wurde unsicher)


Antwort geschrieben am 07.02.2011 21:21:56
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage wie folgt:

1. Frage:
Ist nur die Gastherme für die 3 Wohnungen als Zentralheizung im Sinne des ENEV §14 zu sehen, oder alle Heizungen oder keine, weil es mehr als eine Heizung im Haus gibt? (Technisch gesehen sind alle Heizungen, die mehrere Räume versorgen, Zentralheizungen. Landläufig spricht man von einer Zentralheizung, wenn es nur eine Heizung im Haus gibt)

Juristisch gesehen ist Zentralheizung zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche. Das entspricht dem, was Sie als technische Bezeichnung für die Zentralheizung angesehen haben.

Aus der Anlage 1 zu EnEV:
Heizungsanlage

Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert),
Heizöl EL, Aufstellung:

für Gebäude bis zu 2 Wohneinheiten innerhalb
der thermischen Hülle

für Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten
außerhalb der thermischen Hülle

Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, ∆p konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen, Wärmedämmung der Rohrleitungen nach Anlage 5

Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen,
Anordnung an normaler Außenwand, Thermostat-
ventile mit Proportionalbereich 1 K.

Darin können Sie ersehen, dass es Anforderungen für die Heizanlagen auch an Gebäude bis zu 2 Einheiten und wie das bei Ihnen der Fall bei Gebäuden über 2 Wohneinheiten gibt.

2. Frage:
Gibt es eine Bestandsschutz für solche Heizungen, Einbau 1991, gegenüber den Nachrüst-Erfordernissen ENEV §14 Absatz 1? Eine Nachrüstung mit Führungsgröße und Zeitschaltung wäre sofort umzusetzen. (Eine Ansicht sagt sogar, dass diese Thermen 1991 ohne solche Ausstattung gar nicht hätten installiert werden dürfen. Die sponate Äußerung eines Schornsteinfegers lautet dagegen "ja, Bestandsschutz!" - wo's steht, konnte er aber nicht sagen und wurde unsicher)

Gem.§ 10 EnEV dürfen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie eine Anlage, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt ist - wobei davon auszugehen ist, dass Sie so einen Heizkessel haben- betreiben dürfen.
Soweit Sie schon 20 Jahren mit einer Therme die Räume beheizt haben, ohne dass eine nachteilige Folge eingetreten ist, ist unklar, warum diese nicht hätte installiert werden dürfen, zumal es gegen Anlagen aus dem Zeitraum gar keine gesetzlichen Bedenken bzgl. des Betreiben zum jetzigen Zeitpunkt bestehen. Sie haben zumindest nicht gesagt, warum eine solche Anlage nicht betrieben werden könnte.

Das war meine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage.


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