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Frage geschrieben am 12.01.2007 11:08:00

EK Nachzahlung nach BP/ Beraterhaftung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2736
Betriebsprüfung des FA Celle für die Jahre 99 bis 2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

für das Jahr 99 hat sich für die noch laufende BP folgende Beanstandung ergeben: Der Steuerberater hat die Erhaltungsaufwendungen für unser vermietetes Haus wegen eines Rechenfehlers (Rechnung 2-fach aufgelistet) um DM 2.626,00.-/€ 1.342,40 zu hoch dargestellt. Die Summe muss voraussichtlich von uns mit Zins und Zinseszins versteuert werden (ca. € 443,00 + Zinsen ca. € 263,00).
Der Beraterfehler hat die anschaffungsnahen Erhaltungsaufwendungen gemindert. Erhaltungsaufwendungen wurden vom Steuerberater als Herstellungskosten dargestellt, um dadurch die anschaffungsnahen Erhaltungsaufwendung unterhalb von 15 % zu halten.

Fragen:
Ist der Berater in vollem Umfang haftbar? (Steuernachzahlung – Zinsen – Soli – Minderung der Abschreibung)
Unter welchen Voraussetzungen ist eine außergerichtliche Einigung sinnvoll?
Welche Fristen sind zu beachten? Vorläufige Teilzahlungen mussten wir an das FA bereits leisten. Der abschließende Steuerbescheid liegt noch nicht vor.

MfG + Danke


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.1.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.01.2007 21:07:06
Rechtsanwalt Michael Wieck
Lavesstrasse 79, 30159 Hannover, Tel: (0511) 3577106, Fax: (0511) 35771071
Erbrecht, Bankrecht, Steuerrecht, Stiftungsrecht, Immobilienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist die Forderung des Finanzamtes grundsätzlich gerechtfertigt, da Ihr Steuerberater einen Rechenfehler zu Ihren Gunsten begangen hat.

Da die Steuer berechtigt ist und Sie diese sowieso hätten bezahlen müssen, haftet hierfür Ihr Berater bereits dem Grunde nach nicht, da Ihnen insoweit kein Schaden entstanden ist.

Hinsichtlich der Zinsen hatten Sie selbst einen Zinsvorteil, den Sie von dem Zinsschaden in Abzug bringen müssen, so dass Ihnen kein wesentlicher Schaden verbleiben dürfte.

Ich gehe davon aus, dass Ihr Steuerberater 2000 oder 2001 die Steuererklärung erstellt hat, so dass zu diesem Zeitpunkt noch das alte Schuldrecht und die dortigen Verjährungsregeln Anwendung finden, so dass Ihr etwaiger, sehr geringer Anspruch bereits verjährt sein dürfte.

Um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können, wäre die Vorlage sämtlicher Bescheide erforderlich.

Ich hoffe jedoch, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und stehe Ihren für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

MfG
Michael Wieck
Rechtsanwalt

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30159 Hannover

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