Antwort geschrieben am 13.01.2011 22:28:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.
Sie haben einen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Frage ist, ob Sie ein Widerrufsrecht aufgrund eines Fernabsatzgeschäfts haben. Da der übliche Vertriebsweg eines Autohauses nicht die telefonische Bestellung ist, gehe ich davon aus, dass hier kein Fernabsatzvertrag vorliegt. Sollte das Autohaus aber z. B. explizit damit werben, dass Ersatzteile etc. auf Bestellung verschickt werden, wäre dies anders zu beurteilen. Ich gehe aber davon aus, dass es sich hier um ein "normales" Autohaus handelt.
In diesem Fall haben Sie kein Widerrufsrecht.
Auch können Sie nicht vom Vertrag zurücktreten, da kein Rücktrittsgrund vorliegt.
Sie sind also aufgrund der telefonischen Bestellung an den Kaufvertrag gebunden. Daraus erfolgt auch Ihre Pflicht zur Abnahme der Kaufsache. Nehmen Sie die gekaufte Sache nicht an, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach den Unkosten, die dem Verkaufer dadurch entstehen, dass er die Sache einlagern muss.
Sofern also das Ersatzteil eine gewisse Größe / Gewicht hat und die Einlagerung mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, ist das Autohaus im Recht. Wenn umgekehrt beispielsweise nur eine Schraube "eingelagert" werden muss, wird diese Schadenshöhe unrealistisch sein.
Mein Tipp: Nehmen Sie das Ersatzteil an. Sie können es ja selbst wieder verkaufen, wenn Sie es nicht benötigen.
Ansonsten müssen Sie von einem Schadensersatzanspruch des Autohauses ausgehen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.
Sollten Sie in der Angelegenheit eine rechtliche Vertretung wünschen, so steht Ihnen meine Kanzlei dafür gerne zur Verfügung.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sind, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Eine Rechtsberatung durch einen Berufskollegen vor Ort kann und will durch diese Plattform nicht ersetzt werden.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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