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Guten Tag,
bitte helfen Sie mir bei der Einschätzung folgender Situation und der noch offenen Handlungsmöglichkeiten:
Person A erlangte Mitte der 80er Jahre die deutsche Staatsbürgerschaft und gab seine nicht-EU-Staatsbürgerschaft ab.
Mittlerweise lebt A ca 7 Monate des Jahres in D und 5 Monate im selben nicht-Eu-Land.
Kürzlich erfolgte die Beantragung des Passes im Nicht-Eu-Land, unter Nicht-Wissen oder Verstehen der Konsequenzen. Die Möglichkeit auf Antrag auf Beibehaltung war nicht bekannt.
Bei der Abholung seines neuen Reisepasses auf der dt Botschaft wurde der abgelaufene deutsche Reisepass überprüft und dabei einbehalten, mit Verweis auf die zwischenzeitlich erlangte andere Staatsbürgerschaft, da kein Antrag auf Beibehaltung gestellt wurde.
Als letztes Rechtsmittel wird in einem zusammenfassenden Schreiben der Botschaft der Klageweg genannt, mit Fristablauf DIENSTAG, 08.03..
Folgende Fragen -
Ist es ueberhaupt aussichtsreich, Einspruch einzulegen?
Gibt es einen Weg, die Frist zu verlängern?
Die Botschaft unterscheidet mehrfach in ihrem Schreiben zwischen Antrag auf Pass und Antrag auf Staatsbürgerschaft, was bedeutet das? A hat nur Antrag auf Pass gestellt, aber dies bedeutet gleichzeitig auch Staatsbürgerschaft, oder nicht? Im neuen nicht-D-Pass steht dual-citizenship.
Kann A die deutsche Staatsbürgerschaft erneut erlangen? (Kinder und Enkel leben in D, Rentenanspruch besteht, Hauptwohnung in D gemeldet etc)
Danke.
Antwort geschrieben am 06.03.2011 17:02:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Nach §25 Absatz 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz
(StAG) verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft, wenn dieser Erwerb auf seinem Antrag beruht und es sich bei dem ausländischen Staat nicht um einen EU-Staat, die Schweiz oder um einen Staat handelt, mit dem die Bundesrepublik einen völkerrechtlichen Vertrag über diese Frage geschlossen hat.
Unerheblich ist, ob der Antrag ohne Kenntnis seiner Bedeutung und Folgen gestellt worden ist.
Es kommt auf den Zeitpunkt des vollständigen Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit an und nicht auf die Beantragung des Passes oder dergleichen. Im Klartext heißt das, dass die Beantragung des ausländischen Passes allein nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Es kommt einzig auf den Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft an.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt kraft Gesetzes automatisch ein, ohne dass es einer Feststellung oder eines Bescheides der Behörde bedarf.
Ob die Einreichung einer Klage Aussicht auf Erfolg hat, kann hier nicht abschließend, ohne Einsicht in die Behördenakten, beurteilt werden. Sinnvoll könnte aber die Einreichung einer Klage deshalb sein, um später durch eine Verfristung keine Rechtsnachteile zu erleiden und um die Erfolgsaussichten in Ruhe zu prüfen.
Man kann die Klage bei schlechten Erfolgsaussichten auch im nachhinein zurücknehmen; in diesem Fall trägt man aber die Kosten (diese sind aber nicht allzu hoch und unangemessen, wenn man Ihr Interesse am Erhalt der Staatsbürgerschaft berücksichtigt).
Eine Verlängerung der Klagefrist ist nicht möglich. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, dann würde ein Gericht, ohne weitere Prüfung, ob Ihr Begehren berechtigt ist, die Klage als unzulässig abweisen.
A kann die deutsche Staatsangehörigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wiedererlangen und eingebürgert werden. An die Wiedereinbürgerung ehemaliger deutscher Staatsangehöriger stellt das Gesetz erleichterte Anforderungen.
Ich möchte Ihnen dringend anraten sofort (noch vor Fristablauf) einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen, der eine Klage zur Fristwahrung einreicht und die Erfolgsaussichten in Ruhe prüft.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Für eine weitere Beauftragung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.03.2011 17:10:54
Vielen Dank, sehr hilfreich.
Kurze Nachfrage zum Punkt
"Es kommt auf den Zeitpunkt des vollständigen Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit an und nicht auf die Beantragung des Passes oder dergleichen. Im Klartext heißt das, dass die Beantragung des ausländischen Passes allein nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Es kommt einzig auf den Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft an."
Der Pass wurde bereits ausgestellt, ist dies gleichbedeutend mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit oder kann meinen einen Pass auch ohne diese erhalten?
Danke!
Vielen Dank, sehr hilfreich.
Kurze Nachfrage zum Punkt
"Es kommt auf den Zeitpunkt des vollständigen Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit an und nicht auf die Beantragung des Passes oder dergleichen. Im Klartext heißt das, dass die Beantragung des ausländischen Passes allein nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Es kommt einzig auf den Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft an."
Der Pass wurde bereits ausgestellt, ist dies gleichbedeutend mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit oder kann meinen einen Pass auch ohne diese erhalten?
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.03.2011 18:51:07
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Antwort kann sich nur aus dem Recht des betreffenden ausländischen Staates ergeben, das bestimmte Vorschriften darüber enthält, welchen Personen ein (Reise-)Pass auszustellen ist.
Naturgemäß wird natürlich ausschließlich eigenen Staatsangehörigen ein Reisepass ausgestellt. Insofern liegt schon eine gewisse Deckungsgleichheit zwischen Innehabung der Staatsangehörigkeit und dem Erhalt des Passes.
Hinzukommen eventuell noch Personen, die als Diplomaten oder sonst im amtlichen Auftrag für diesen Staat im Ausland tätig sind; diese erhalten den Pass auch dann, wenn Sie nicht Staatsangehörige sind.
Es kommt aber, wie gesagt, entscheidend auf das innerstaatliche Passrecht des Staates an.
Da der Pass ausgestellt worden ist, gehe ich davon aus, dass Sie auch die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzen; es sei denn, es liegt ein Tatbestand vor, bei dessen Vorliegen der ausländische Staat einen Pass ausstellt, ohne dass der Antragsteller Staatsangehöriger ist.
Ich kann das hier mangels Kenntnis des betreffenden Staates und seines Passrechts nicht beurteilen. Ein Rechtsanwaltskollege aus dem betreffenden Staat könnte Ihnen aber sicherlich bei dieser Frage behilflich sein.
Ich hoffe, dass durch die Beantwortung der Nachfrage alle Unklarheiten beseitigt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Antwort kann sich nur aus dem Recht des betreffenden ausländischen Staates ergeben, das bestimmte Vorschriften darüber enthält, welchen Personen ein (Reise-)Pass auszustellen ist.
Naturgemäß wird natürlich ausschließlich eigenen Staatsangehörigen ein Reisepass ausgestellt. Insofern liegt schon eine gewisse Deckungsgleichheit zwischen Innehabung der Staatsangehörigkeit und dem Erhalt des Passes.
Hinzukommen eventuell noch Personen, die als Diplomaten oder sonst im amtlichen Auftrag für diesen Staat im Ausland tätig sind; diese erhalten den Pass auch dann, wenn Sie nicht Staatsangehörige sind.
Es kommt aber, wie gesagt, entscheidend auf das innerstaatliche Passrecht des Staates an.
Da der Pass ausgestellt worden ist, gehe ich davon aus, dass Sie auch die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzen; es sei denn, es liegt ein Tatbestand vor, bei dessen Vorliegen der ausländische Staat einen Pass ausstellt, ohne dass der Antragsteller Staatsangehöriger ist.
Ich kann das hier mangels Kenntnis des betreffenden Staates und seines Passrechts nicht beurteilen. Ein Rechtsanwaltskollege aus dem betreffenden Staat könnte Ihnen aber sicherlich bei dieser Frage behilflich sein.
Ich hoffe, dass durch die Beantwortung der Nachfrage alle Unklarheiten beseitigt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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