meine Frage bezieht sich auf die Vergütung einer Fotovoltaikanlage an der Fassade meines Einfamilienhauses, die am 26.11.2008 in Betrieb genommen wurde(die Zusatzvergütung wurde vom Gesetz nur noch bis 31.12.2008 gewährt und ist jetzt abgeschafft). Der Netzbetreiber bewertet meine Anlage nicht mit dem Fassadenbonus (§11Abs.2EEG 20004 - 5ct/kWh Sondervergütung)und bezieht sich auf eine EEG Verfahrensbeschreibung; -erarbeitet vom Verband der Netzbetreiber, Fassung vom 15.02.2005. In der Definition B1 Abs.9 ist festgelegt, dass die Anlagen mit Fassadenbonus untrennbar mit dem Gebäude(Netzbetreiber sieht den § 93 BGB als Definitionszustand) verbunden ist (wird in den meisten Fällen so sein) und eine Funktion ausführt. Die benannte Anlagendefinition des Verbandes kann ich nicht anerkennen, da diese den Gesetzestext §11 Abs.2 EEG mit dem 2. Satz –Das ist dann der Fall……. – einschränkt bzw. so formuliert ist, dass eine zusätzlicher Vergütung in den wenigsten Fällen in Anwendung kommt. Im Vergleich ist dieser Sachverhalt so zusehen, dass ich als Kunde selbst eine Qualitäts- Definition über meinen Strombezug beim Versorger erfinde, die es mir ermöglicht den Strompreis zu drücken. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Der Gesetzgeber hat den Schwerpunkt der Beurteilung nicht in der Funktion am Gebäude gesehen, sondern nur als Bestandteil zum Gebäude!
Meine Frage ist an einen unabhängigen Juristen gestellt, der den Sachverhalt Gesetz EEG und VDN –Definition rechtlich bewerten soll und eventuell den Prozess führt. Gibt es vielleicht vom Gesetzgeber so etwas wie eine Durchführungsbestimmung, die ich nicht kenne und das Handeln vom Netzbetreiber legitimiert? Ich möchte mit einer Klage diese Einschränkung des EEG unterbinden und auch für die Betreiber mit Fassadenbonus Rechtssicherheit schaffen.
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Diese Antwort ist vom 16.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.11.2009 10:28:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
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Ihr Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Wortlautauslegung
Für eine rechtliche Bewertung ist zunächst vom Gesetzeswortlaut auszugehen.
§ 11 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 regelt die Zusatzvergütung für eine Anlage, die „nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes angebracht ist UND wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet.“
Der Begriff wesentlicher Bestandteil findet sich auch in § 93 BGB.
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesen Begriff mit bedacht gewählt hat.
Im Rahmen einer einheitlichen Rechtsordnung spricht daher nichts dagegen, die Definition des wesentlichen Bestandteils im BGB auch auf das EEG zu übertragen.
Eine Anlage ist wesentlicher Bestandteil, wenn sie nicht von der anderen Sache (Gebäude) getrennt werden kann, ohne dass der eine oder andere Bestandteil zerstört oder wesentlich verändert wird (§ 93 BGB).
§ 94 Abs. 2 BGB bestimmt weiter, dass wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen sind.
Wenn Ihre Anlage nur an der Fassade angebracht ist und nicht zugleich Fassade oder Teil der Fassade ist sowie ohne Beschädigungen an Hausfassade und Anlage wieder entfernt werden kann.
Die Wortlautauslegung führt dazu dass die Verfahrensbeschreibung des Verbandes der Netzbetreiber nicht gegen § 11 Abs. 2 S.- 2 EEG 2004 verstößt.
2.
Intention des Gesetzgebers, Sinn und Zweck der Regelung
Die Wortlautauslegung wird gestützt von durch die Erläuterungen während des Gesetzgebungsverfahrens.
In der Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 15/2864, S. 43, 44 linke Spalte wird als Begründung für Abs. 2 angegeben:
„Nach Satz 2 erhalten gebäudeintegrierte Fassadenanlagen einen weiteren Bonus, der sich einerseits durch die höheren Stromgestehungskosten und andererseits durch die Intention rechtfertigt, einen Anreiz zur Nutzung des insoweit besonders großen Potenzials zu setzen. Missbrauch soll dadurch vorgebeugt werden, dass vorausgesetzt wird, dass die Anlagen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Anlage eine Funktion für das Gebäude übernimmt, die ansonsten anderweitig gewährleistet werden müsste .“
Damit fällt eine an-gebaute Anlage (d.h. nicht gebäudeintegriert), die keine Funktion des Gebäudes übernimmt nicht unter den Begriff wesentlicher Bestandteil und ist nicht zusätzlich über den Fassadenbonus förderfähig.
3.
Sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift als auch nach Sinn und Zweck der Regelung und der Absicht des Gesetzgebers ist mit wesentlicher Bestandteil die Definition der §§ 93 und 94 BGB gemeint.
Die EEG Verfahrensbeschreibung widerspricht § 11 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 nicht.
Eine Klage ist daher nicht Erfolg versprechend.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
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