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Frage geschrieben am 08.01.2008 11:35:00

EC-Karte Betrug/Missbrauch

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6560
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Zwischen 23.12 und 3.1.08 wurde mein Postbank-Konto von Betrügern gelehrt. Am 3.1. habe ich bemerkt dass ich kein Geld abheben konnte, und bin online gegangen um festzustellen dass es 21 Abhebungen gab die nicht von mir sind. Diese Abhebungen erfolgten am frühen Morgen kurz hintereinander an einem Automaten in der Citybank. Die EC-Karte ist in meinem Besitz, die PIN-Nr. habe ich im Kopf, es besteht keine Unterlage mit der PIN-Nr. Ein umfassende Anzeige wurde erstattet, die Karte wurde schon vorher, sofort, am 3.1. gesperrt, es erging eine detaillierte Meldung an die Postbank. Da von meiner Seite keine Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, gilt meine Frage der Haftung. Ist in diesem Fall, nach erfolgter Klärung durch die Postbank, meine Haftung auf EUR 50 begrenzt ? Ist Rechtsbeistand ggf. zu empfehlen ? Wie ist die generelle Rechtslage in diesen Fällen von "high-tech" Betrug ?


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Diese Antwort ist vom 8.1.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.01.2008 14:48:18
Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender
Dietlindenstraße 15, 80802 München, Tel: 089-36036800, Fax: 089-381643529
Arbeitsrecht, Bankrecht, Kreditrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

zur grundsätzlichen Rechtslage ist vorab anzumerken:

In den EC-Bedingungen aller Banken ist geregelt, dass der Kunde bei schuldhaftem Verhalten grundsätzlich für die Schäden, die durch Missbrauch der EC-Karte entstehen, verantwortlich ist. Dabei wird nach dem Grad des Verschuldens differenziert.

Mit einer Verlustanzeige hat der Kunde für künftigen Missbrauch seine Verpflichtungen gegenüber der Bank erfüllt. Für Schäden, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, haftet er daher nicht. Für Schäden die vor der Verlustmeldung - wie in Ihrem Falle - eintreten, gilt je nach Kreditinstitut:

Bei nur leichter Fahrlässigkeit des Kunden stellen ihn die EC-
Bedingungen der Banken überwiegend frei. Sparkassen und
Genossenschaftsbanken übernehmen sogar den vollen Schaden.
Bei grober Fahrlässigkeit schließen dagegen alle Kreditinstitute jede Haftung für sich aus. Letzteres wird häufig von den Kreditinstituten unterstellt.

In Ihrem Falle gilt:

Sollte sich die Postbank wegen angeblich grob fahrlässigen Verhaltens weigern, den bis zur Verlustanzeige entstandenen Schaden zu ersetzen, so genügt es grundsätzlich nicht, wenn Sie darauf hinweisen, dass Sie die EC-Karte nicht benutzt haben. Auch Ihr Hinweis, dass Ihnen die Karte nicht abhanden gekommen ist und Sie die PIN nicht schriftlich hinterlegt haben, hilft wenig.

Das ergibt sich daraus, dass die Nutzung der EC-Karte einen typischen Geschehensablauf darstellt. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht - losgelöst von Ihrem Fall - die Vermutung dafür, dass entweder der berechtigte Inhaber mit der Karte verfügt hat oder dass aber der unberechtigte Inhaber im Besitz der Karte und der PIN gekommen ist, so dass ein gravierender Verstoß gegen Sorgfaltspflichten zu vermuten ist. Eine solche Behauptung der Postbank unter Bezugnahme auf den Anscheinsbeweis unterstellt, käme deren Haftung nicht in Frage. Sie müssten den Schaden in vollem Umfang tragen.

Dies werden Sie nur vermeiden können, indem Sie einen atypischen Geschehensverlauf der Ereignisse konkret darlegen. Um den für die Postbank sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern, müssen Sie also die tatsächlichen Umstände plausibel vortragen. Diese sind dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Dies kann sich aber nach der Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden ändern. Es ist durchaus denkbar, dass die Täter bei ihrem Vorgehen von einer Videokamera der Bank aufgezeichnet wurden und dadurch zu identifizieren sind. In diesem Falle könnten Sie den Anscheinsbeweis erschüttern.

Die Staatsanwaltschaft wird evtl. vorhandene Videobänder auswerten. Sie können in dem Fall über einen Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und so an die Informationen gelangen. Wenn die Ermittlungen ins Leere gehen, wird Sie die Staatsanwaltschaft von Amts wegen darüber informieren.

Ich wünsche Ihnen Erfolg bei Ihren Bemühungen, bei denen ich auf Wunsch gern weiterhelfe.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt

Dietlindenstraße 15
80802 München
Telefon: 089-36036800
Telefax: 08024-608330
Internet: www.ra-fassbender.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.01.2008 09:42:14

Vielen Dank für diese klare Antwort ! Die Erreignisse haben sich gerade in Salvador, Bahia, BRA abgespielt ; die Citybank wird (nur) auf Anforderung der Postbank die Videoaufnahmen übersenden. Somit die Anschlussfrage bez. Beweislast : wenn diese Aufnahme einen unbekannten Dritten zeigt (es ist wenig wahrscheinlich dass die Polizei Ihn kennt oder Ihn sofort verhaftet) gilt dann dass der (Postbank-)Kunde schadlos gestellt werden muss ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.01.2008 17:44:24

Sehr geehrter Fragesteller,

meine bisherigen Ausführungen zum Anscheinsbeweis stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), der im Jahr 2004 (Az. 11 ZR 210/03) einen Fall entschied, der sich aber ausschließlich in Deutschland abspielte. Nach derzeitigem Kenntnistand ist es im Inland auszuschließen, dass Täter Doubletten von EC-Karten einsetzen können. Eine Verfügung an Geldautomaten ist hier nur mit der EC-Karte selbst möglich. Für diese Fälle hat der BGH den Banken den Anscheinsbeweis zugebilligt.

In Ihrem Fall liegt es aufgrund es Tatortes im Ausland etwas anders. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter sich durch Manipulationen an einem Kartenlesegerät die Daten Ihrer EC-Karte besorgte und damit ein Doppel herstellte. Sie müssten demnach m. E. immerhin noch darlegen, wann und wo Ihre Karte konkret ausgelesen worden sein könnte, um einen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Ich gehe aber davon aus, Sie keinen konkreten Verdacht haben und auch der Täter nicht zu ermitteln sein wird.

In der Situation rate ich Ihnen, den Ausgang eines zur Zeit geführten Rechtsstreit der Verbraucherzentrale NRW gegen mehrere Kreditinstitute zum EC-Kartenmissbrauch abzuwarten. Der Prozess hat folgenden Hintergrund: die Verbraucherzentrale hat sich von geschädigten Bankkunden Ansprüche gegen die kartenausgebenden Kreditinstitute abtreten lassen und will in diesem Rechtsstreit die Sicherheit des derzeitigen Kartensystems überprüfen lassen. Der Streit wird voraussichtlich in diesem Jahr vom BGH entschieden werden. Vor dem OLG Düsseldorf waren in 2007 noch die Banken erfolgreich.

An der Sicherheit des bisherigen Systems bestehen m. E. teilweise Zweifel, wenn man bedenkt, dass bei ausländischen Geldautomaten Verfügungen mit selbstgefertigten Kartendoubletten möglich sind.

Bedenklich erscheint mir auch, dass die Kreditinstitute zu ihren Sicherheitsvorkehrungen zum PIN-Verfahren keine Angaben machen wollen. Dazu hatte übrigens schon der BGH im o.g. Urteil aus dem Jahre 2004 kritisch angemerkt, das eine diesbezügliche Verpflichtung - im Rahmen des Zumutbaren, da Geschäftsgeheimnisse zu schützen sind - bestehen kann, um eine Überprüfung durch Sachverständige zu ermöglichen.

M. E. ist daraus zu folgern, dass ein Institut sich nur dann auf den Anscheinsbeweis berufen kann, wenn es an einer Sachverhaltsaufklärung im zumutbaren Rahmen mitwirkt. Möglicherweise kommt es demnächst zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung, damit zumindest für „Auslandsfälle“ mit Einsatz von Kartendoubletten der Grundsatz des Anscheinsbeweises zugunsten der Kreditinstitute nicht mehr greifen wird.

Jedenfalls sollten Sie schriftlich bei der Bank dem Kontokorrentabschluss Ihres Girokontos widersprechen und eine Stornierung der Belastungen zwischen dem 23.12.2007 und 03.01.2008 fordern. Andernfalls wird die Bank von einem Saldoanerkenntnis ausgehen. Dies ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Rechnungsabschluss möglich.

Lassen Sie mich wissen, wenn Sie über das zu erwartende Urteil des BGH informiert werden wollen. Ansonsten hoffe ich, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt
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