Nun ist die Tasche an diesem Samstag gekommen und es stellte sich heraus, dass Sie gar nicht die angegebenen Masse hat. Sie misst 46 x 27 x 20 cm und ist damit ein Keepall 45 und für mich viel zu klein und unbrauchbar. Ebenfalls liegt der Neupreis einer Keepall 45 bei 1100,- Euro und der einer Keepall 55 bei 1450,-. Auch ist nicht richtig, dass es diese Taschen bei LV nicht mehr gibt. Lediglich die Lieferzeit ist sehr lange.
Der Verkäufer lehnt eine Rückgabe ab (ziemlich unverschämt) und behauptet, es wäre ein Missverständnis und beruft sich auf den Status eines Angebots von Privat ohne Rückgaberecht. Genaugenommen will er 100 Euro erstatten.
Ich bin der Meinung, dass in dem zustandegekommenen Vertrag eine wesentliche und versprochene Produkteigenschaft fehlt und der Vertrag somit nicht korrekt erfüllt wurde.
Der Verkäufer lebt in Berlin. Mein Standort ist München und ich bin Rechtsschutzversichert.
Erbitte Aufklärung darüber, was und wie ich etwas tun kann.
Besten Dank
Antwort geschrieben am 27.06.2011 10:46:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
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Ihre Rechte richten sich nach den §§ 437, 434 BGB, der kaufrechtlichen Sachmangelhaftung.
Danach können die in § 437 BGB genannten Rechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) geltend gemacht werden, wenn die Kaufsache bei Übergabe einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB hatte.
Ein Mangel der Tasche ist zu bejahen, da die Tasche nicht die Beschaffenheit hat, die vereinbart war. Insbesondere sollte es ein anderes Modell und eine andere Größe sein.
Auf einen Ausschluss der Sachmangelhaftung kann sich der Verkäufer mE nicht berufen. Zum einen geht ein solcher Ausschluss aus der Artikelbeschreibung nicht hervor. Dort ist nur vermerkt: „Dies ist eine Privat Auktion daher vom Umtausch ausgeschlossen." Dies bezieht sich grundsätzlich nur darauf, dass kein kulanzweiser Umtausch mangelfreier Ware z.B. bei Nichtgefallen gegeben wird. Gewährleistungsrechte werden hierdurch grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hatte und sich wegen § 444 BGB nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen kann.
Im Übrigen kann ein Ausschluss der Sachmangelhaftung so ausgelegt werden, dass er nicht für eine Beschaffenheit gelten soll, die ausdrücklich vereinbart wurde.
In der Folge spricht Ihre Schilderung dafür, dass Ihnen die Sachmangelrechte zustehen.
In der Hierarchie der Sachmangelrechte gibt es den Vorrang der Nacherfüllung. Insbesondere der Rücktritt vom Kaufvertrag setzt in der Regel gemäß § 323 Absatz 1 BGB voraus, dass dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird.
Sie sollten daher (sofern noch nicht geschehen) zunächst den Verkäufer unter Fristsetzung zur Lieferung der richtigen Tasche auffordern. Kommt der Verkäufer dem nicht nach kann der Rücktritt erklärt und der Kaufpreis herausgefordert werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
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Wenn Sie möchten, übernehme ich die Geltendmachung gerne für Sie. Für eine erste Besprechung, rufen Sie mich gerne an unter 0231.580 94 95.
Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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