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Hallo,
ich habe folgendes Problem. Ich habe ein Cinema Display bei eBay verkauft. (220 Euro) Am Samstag hat der Käufer das Paket entgegengenommen. Am Sonntag hat dieser dann mitgeteilt, dass der Standfuß im Paket gebrochen sein. Verwunderlich war, dass der Käufer, bevor er mir den Schaden mitteilte, bereits das passende Ersatzteil bei einem anderen Käufer gekauft hat. Der Käufer teilte mir dann mit, dass er das Paket zur Begutachtung nun an die DHL gesendet hätte, und angeblich die Verpackung nicht ausreichte.
Die DHL schließt die Kostenübernahme aus (transportversichert hatte ich dieses versendet) und hatte mir ein Schreiben gesendet. dass die Verpackung nicht AGB konform gewesen sei. Ich habe das Display mit einem Zeugen verpackt. Ausreichend, denn ich habe die Originalverpackung vom Hersteller genommen. Außen Verkaufsverpackung, innen mit Styropor ausgelegtes Inlay, welches das Display schützt. Ich habe mich gegenüber dem Käufer als privater Verkäufer auf den sog. Versendungskauf gem. § 447 BGB berufen. Das bedeutet, daß die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht, sobald das Paket der Post übergeben wurde. Mit anderen Worten: Der Käufer haftet grundsätzlich für Transportschäden.
Nun erhalte ich heute eine Mail des Verkäufers mit der Aufforderung
Kaufpreis und Versandkosten bis zum 15.03.2011 als Schadensersatz gem. §§ 280, 281 BGB zu erstatten.
Das Display würde er mir auf meine Kosten zurücksenden. ( Er wäre selber Rechtsanwalt) Was kann ich tun? ist die Frist gerechtfertigt? Kann ich nicht erst einmal verlangen, bei der DHL Einspruch zu erheben? Muss ich eine Rückzahlung veranlassen?
Antwort geschrieben am 02.03.2011 18:45:29
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie sind nicht zur Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet. Daher können Sie das Begehren des Käufers auf Schadensersatzleistung und Übernahme der Versandkosten in abweisen.
Wie Sie richtig erkannt haben, trägt der Käufer bei einem Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache, sobald der Verkäufer diese an die Transportperson ausgeliefert haben, vgl. § 447 Abs. 1 BGB.
Dies bedeutet, dass der Käufer trotz Beschädigung den vollen Kaufpreis zahlen muss. Ab Auslieferung der Kaufsache hat der Käufer nur einen Anspruch gegen die Transportperson bzw. Frachtführer nach § 421 Abs. 1 HGB.
Sie schulden lediglich eine ordnungsgemäße Verpackung. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass Sie das Display nicht ordnungsgemäß verpackt haben. Da Sie hierfür aber auch einen Zeugen benennen könnten, ist Ihre Position sehr aussichtsreich.
Zu Ihrem Vorteil wäre es auch, wenn Sie den Umstand nachträglich dokumentieren könnten, dass der Käufer sich ein Ersatzteil besorgte, bevor er Ihnen den Schaden mitteilte.
Insgesamt empfehle ich Ihnen, das Schreiben des Käufers fristgemäß zu erwidern. In Ihrem Schreiben sollten Sie nochmals darauf hinweisen, dass es sich um einen Versendungskauf handelte und Sie für die Beschädigung nicht haften. Entgegen der Behauptung der DHL haben Sie das Display ordnungsgemäß verpackt, was Sie im Zweifel auch beweisen könnten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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