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E-Mailwerbung teilweise ohne Einverständnis - schützt Limited vor Abmahnungen?


27.09.2009 01:49 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von




Wir bitten einen erfahrenen Anwalt im gewerblichen Rechtschutz um die Beantwortung unserer Fragen in Form einer allgemeinen Einschätzung (Facetten & sinnvolle Möglichkeiten aufzeigen). Spätere Beauftragung nicht ausgeschlossen.

Wir versenden für unseren Onlineshop WerbeEMails. Die E-Mailadressen kaufen wir bei verschiedenen Anbietern.

Es gibt 2 Empfängergruppen:
a) Gewerbliche Empfänger, von denen kein Einverständnis für die Werbung vorliegt. Das Produkt hat nur bedingt mit dem Geschäftszweck zu tun, ist eher von allgemeinem Interesse für Unternehmen.

b) Private Empfänger, von denen ein allgemeines Werbeeinverständnis vorliegt, jedoch nicht für konkret unser Produkt. Unter Umständen liegt auch gar kein Werbeeinverständnis vor (da wir dies im Einzelnen nicht nachprüfen können).

Hierzu meine Fragen:
1.) Wie hoch schätzen Sie das Risiko von Abmahnungen für die beiden Empfängergruppen ein?
2.) Wie könnte man sich zusätzlich absichern um Abmahnungen zu verhindern?
3.) Mit welchen juristischen Konsequenzen ist im Falle von fehlendem Werbeeinverständnis zu rechnen (auch Kosten für Abmahnungen, Unterlassungserklärungen o.Ä.)?
4.) Wie muss ein Werbeeinverständnis nachgewiesen werden, genügt Datum & IP zum Beispiel bei Ausfüllen eines Webformulars?

Zur Hauptfrage.
5.) Nützt es juristisch eine Limited zu gründen (Option: geschäftliche Tätigkeit England oder Deutschland), welche für die Werbeaussendungen verantwortlich zeichnet? Diese würde dann im EMailing Impressum benannt werden. Kann das Abmahnungen abhalten? Vor welche Hürden würde ein abmahnender Anwalt gestellt werden? Welche Nachteile birgt diese Variante für uns? Wie hoch ist das Abmahnrisiko?
Eingrenzung vom Fragesteller 27.09.2009 | 18:42
Antwort vom
02.10.2009 | 18:42
Sehr geehrter Fragesteller,

angesichts des geringen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage der gegebenen Informationen in der gebotenen Kürze wie folgt:

1. Ich schätze das Risiko für beide Empfängergruppen als hoch ein. Es ist sowohl im Bereich der Gewerbetreibenden als auch der privaten Personen eine zunehmende Sensibilisierung auf Spam-Mails und eine zunehmende Bereitschaft, diese zu bekämpfen, festzustellen.

2. Sie können sich gegen (berechtigte) Abmahnungen nur wappnen, indem Sie beweisbare Dokumentationen vorhalten, mit denen Sie im Falle eines Falles vor Gericht den Nachweis führen können, dass Ihnen ein vorheriges Einverständnis des Mailempfängers für Ihre Werbemails vorlag.

3. Die betroffenen Empfänger Ihrer Mails und Ihre Wettbewerber sowie bestimmte Interessenverbände können außergerichtlich (Abmahnungen) und gerichtlich (einstweilige Verfügungen, Klagen) Unterlassungsansprüche geltend machen. Wettbewerbern und Verbänden stehen darüber hinaus Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Der Streitwert ist beachtlich und wurde vom BGH (Beschl. v. 30.11.2004 … Az.: VI ZR 65/04) allein für den jeweiligen Unterlassungsanspruch mit 3.000 Euro angesetzt. Daraus folgen allein für jede Abmahnung Anwaltskosten in Höhe von 265,70 Euro, falls der Anspruchsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist kommt die Umsatzsteuer noch hinzu.

4. Es sind alle von der ZPO vorgesehenen Beweismittel zulässig, insbesondere kommen Urkunden in Betracht. Die IP-Adresse mit Datum ist ungenügend, weil hiermit zwar bewiesen werden könnte, wem die IP-Adresse, von der die Einverständniserklärung übermittelt wurde, zum Zeitpunkt der Versendung zugeteilt war; nicht aber, dass diese Person die Erklärung versandt hat (allein hinter dem Router und damit der IP meiner Kanzlei verbergen sich zum Beispiel eine Mehrzahl von Anwälten und Angestellten, teilweise auch nur vorübergehend beschäftigte Referendare und Praktikanten).

5. Nein. Der Unterlassungsanspruch ist auch gegen jede natürliche handelnde Person und damit jedenfalls gegen die Geschäftsführer der Limited begründet. Diese können ohne größere Schwierigkeiten durch eine Online-Einsicht in das (europäische) Handelsregister in Erfahrung gebracht werden. In meiner täglichen Praxis wird von der unmittelbaren Inanspruchnahme von Geschäftsführern von dt. GmbHs meist abgesehen, weil die GmbH regelmäßig solide erscheint. Bei "windigen" Limiteds gehe ich im Regelfall immer gleichzeitig gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer vor.

Möglichkeiten, unaufgeforderte Werbemails risikolos zu versenden, sind nicht gegeben. Auch das Ausweichen auf ausländische Standorte um sich der hiesigen Gerichtsbarkeit zu entziehen fruchtet auf Dauer nicht, weil der Unterlassungsanspruch sich neben den handelnden Personen auch auf die Werbenden selbst erstreckt.

Ich hoffe, dass Ihnen hiermit ein erster Überblick verschafft ist. Für weitere Fragen nehmen Sie gerne unmittelbar Kontakt zu mir auf.