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Frage geschrieben am 26.04.2011 10:28:53

E-Mail-Vertrag

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1260
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe einen verbalen Abkommen mit einer E-Mail bestätigt und danach eine E-Mail zur Einvernehmen zurückbekommen. Es gab keine Unterschrifte.

Die Frage: ich habe meine versprochene Leistung gebracht und der Gegenpartei bekam was er wollte. Jetzt reagiere er nicht auf meiner E-Mails. Ich möchte allerdings meine Bezahlung...es geht um €100,000. Frage: wie stark werde ich mit einer E-Mail-Vertrag stehen wenn ich jetzt vor Gericht gehe? Ist solch einer Vertrag überhaupt vor Gericht abzwingbar?

Ich habe natürlich die ganze E-Mail-Korrespondenz auf meinem Rechner.


Antwort geschrieben am 26.04.2011 11:07:14
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Die gesetzlich bestimmte Schriftform ist zwar durch § 126 BGB festgelegt mit der Maßgabe, dass eine handschriftliche Unterschrift erforderlich ist. Dies führt aber fälschlicherweise oftmals zu der Annahme, dass eine Vereinbarung ohne diese Schriftform keinen verbindlichen Charakter habe. Das Gegenteil ist jedoch tatsächlich der Fall. Denn wie der Wortlaut des § 126 BGB schon zeigt, gilt dies nur für Fälle oder Verträge, in denen per Gesetz ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben ist. Dies ist aber eben in den meisten Fällen gerade nicht der Fall. Denn nur bei den wenigsten Rechtsgeschäften und Vertragstypen ist dies erforderlich, vielmehr gilt hier in der Regel der Grundsatz der Formfreiheit, so dass die meisten Verträge auch problemlos mündlich oder wie in Ihrem per Email geschlossen werden können.

Solange es sich also bei dem von Ihnen vereinbartem Vertragstypus nicht um einen solchen handelt, bei welchem per Gesetz Schriftform vorgeschrieben ist, wäre Ihre getroffene vertragliche Vereinbarung auch per Email für beide Seiten bindend. Da Sie nicht mitteilen, um was für einen Vertrag es sich handelt, kann dies derzeit aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Sie können mir aber den Vertragstyp bzw. dessen Inhalt gern noch im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion dieses Portals mitteilen, so dass ich Ihnen auch insoweit etwas mitteilen kann.

Geht man jedenfalls vom Regelfall aus, dass kein Schriftformerfordernis besteht, müssen sich in Ihrem Fall aus dem Email-Schriftwechsel grundsätzlich nur die notwendigen, übereinstimmenden Vertragsumstände ergeben, also etwa Vertragspartner, Vertragsobjekt, Hauptpflichten und Preisabsprache. Lässt sich dies anhand der Emails nachweisen, können Sie im Grunde Ihre Forderung auch ohne Weiteres erfolgsversprechend gegenüber der Gegenseite – notfalls auch gerichtlich – durchsetzen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und vertrete Sie bei weiterem Bedarf auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegensteht. Gerne bin ich insoweit bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten und Ihre Forderungen durchzusetzen, so dass Sie mir bei Bedarf zunächst einmal gern Ihre Unterlagen, insbesondere den erwähnten Email-Schriftwechsel, zukommen lassen können, um die Erfolgsaussichten bezüglich der weiteren Durchsetzbarkeit Ihrer Forderungen anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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E-Mail-Vertrag | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-28
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