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Frage geschrieben am 30.06.2008 17:08:00

E-Mail-Versand

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2118
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
A
Darf ich eine E-Mail ohne Anhang an Privat-und Geschäftsleute senden und darin auf meine neue Adresse und die Tätigkeit der Firma in einem Ort hinweisen.
B
Muss ich am Ende des Schreibens einen Button oder eine Möglichkeit zum Abmelden der jeweiligen E-Mail-Adresse aus meiner Liste schaffen.
C
Muss ich diese E-Mail-Adressenliste mit der Robinsonliste vergleichen ?



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.06.2008 18:38:50
Rechtsanwältin Nina Heussen
Heinrich-Brüne-Weg 4, 82234 Weßling, Tel: 08153 8875319, Fax: 089 89530208
Erbrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Sie dürfen an Dritte, mit denen Sie keine Geschäftsbeziehung haben, aufgrund derer die Gegenseite erwarten kann, dass E-Mails von Ihnen kommen, keine unverlangten E-Mails verschicken. Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann, BGH, Urteil vom 11.3.2004 - I ZR 81/01 (OLG München, LG München I).
2.Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail haben Sie nach diesem Urteil darzulegen und zu beweisen.
3.Auch an Privatpersonen dürfen solche E-Mails nicht verschickt werden, Urteil des LG Berlin vom 14.05.1998 - 16 O 301/98 wonach E-Mails, die an Privatpersonen geschickt werden, wegen Verstoßes gegen § 823 BGB unzulässig sind.
4.Das LG Berlin hat zusätzlich ausgeführt, dass es dem Empfänger einer E-Mail mit Werbung in der Form eines „Rundbriefs“ nicht zumutbar ist, sich selbst aus der Verteilerliste dadurch auszutragen, indem er von einer entsprechenden technischen Möglichkeit Gebrauch macht, weil er nicht erkennen kann, ob der Absender der E-Mail die Adressen, von denen aus eine Abbestellung erfolgte, weiterleiten wird, und weil deshalb die Gefahr besteht, dass an diese Adresse in der Folgezeit besonders viel Werbung gesandt wird. Das Anbieten einer bequemen Möglichkeit zum Austragen kann daher generell nicht die Rechtswidrigkeit der Zusendung der E-Mails entfallen lassen ,LG Berlin, Urteil vom 26.8.2003 - 16 O 339/03 (rechtskräftig). Somit reicht auch das Zur Verfügungstellen einer Austragungsmöglichkeit nicht aus, um unverlangte E-Mails zulässig „zu machen“.
5.Sie müssen alles Ihnen Zumutbare unternehmen, um zu vermeiden, dass Sie an eine Person, die nicht eingewilligt hat, eine E-Mail verschicken. Aber auch der Vergleich mit der Robinsonliste bringt Ihnen nur die Kenntnis, wer ausdrücklich keine Werbeemail erhalten will. Es besteht jedoch für Niemanden eine Verpflichtung, sich in die Liste eintragen zu lassen. Somit würde auch das nicht ausreichen.

An Geschäftsleute oder sonstige Personen, mit denen Sie eine dauerhafte Geschäftsbeziehung pflegen, dürfen Sie eine solche E-Mail jedoch verschicken, weil es sich bei diesen Personen nicht um unbeteiligte Dritte handelt, sondern hier ein berechtigtes Interesse besteht, aufgrund der Geschäftsbeziehung die neuen DAten zu schicken.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.


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