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Frage geschrieben am 01.04.2011 16:13:11

Durchsetzung Pflichtteilsanspruch

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Pflichtteilsanspruch.
Hallo,
mein Vater ist verstorben, mit meinen Grosseltern (Eltern meines Vaters) habe ich keinen Kontakt. Vor 2 Jahren ist meine Grossmutter (seine Mutter) gestorben. Laut Amtsgericht lagen keine erbrechtlichen Vorgänge vor. Kann ich meinen Pflichtteilsanspruch aus diesem Todesfall vor 2 Jahren geltend machen und wenn ja, wie gehe ich vor?


Antwort geschrieben am 01.04.2011 16:30:19
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Pflichtteilsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, indem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und der ihn von der Erbfolge ausschließenden Verfügung, idR dem Testament, Kenntnis erlangt.

Da Ihr Vater zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Grossmutter noch lebte, haben Sie grundsätzlich keine eigenen Pflichtteilsansprüche.

Sollte Ihr Vater nicht Erbe seiner Mutter geworden sein, hat er grundsätzlich eigene Pflichteilsansprüche, die durch seinen Tod auf seine erben übergegangen sind. Sind Sie Erbe Ihres Vaters geworden, sind die Ansprüche Ihres Vaters auf Sie übergegangen.

Sind Sie nicht Erbe Ihres Vaters geworden, haben Sie bezüglich des Todes Ihres Vaters Pflichteilsansprüche gegen die Erben Ihres Vaters.

Um den Pflichtteil geltend zu machen, müssen Sie die Erben Ihres Vaters oder Ihrer Grossmutter auffordern Ihnen mitzuteilen welchen Wert der Nachlass hatte. Dann können Sie die Höhe des Pflichtteils bestimmen und von den Erben einfordern.

Sollten Sie nicht wissen, wer Erbe Ihrer Grossmutter und Ihres Vaters geworden ist, sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Einsicht und Prüfung der Nachlassakte Ihrer Grossmuter und Ihres Grossvaters beauftragen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.04.2011 16:38:16

Mein Vater ist bereits länger tot und ich bin seine Erbin. Demgemäß könnte ich also aus dem Tod meiner Grossmutter meinen Pflichtteil geltend machen, auch wenn offiziell keine Erbvorgänge vorliegen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.04.2011 17:08:13

Sehr geehrte Fragestellerin,

sollten Sie selbst keine Erbin Ihrer Großmutter geworden sein, haben Sie Pflichtteilsansprüche gegen die Erben.

Mir ist nicht ganz klar, was Sie unter 'offiziell keine Erbvorgänge' verstehen, aber wenn kein Testament existiert tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft mit der Folge, dass Sie als Abkömmling Ihrer Großmutter (Mit-)erbin geworden sind.

Sind Sie keine Erbin geworden, haben Sie Pflichtteilsansprüche gegen die Erben. D.h. Sie müssen zunächst prüfen (lassen) wer Erbe Ihrer Großmutter ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
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