Frage geschrieben am 28.04.2008 23:39:00
Durchsetzung Doppelname nach Heirat
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5822Meine Ex-Frau trat an mich heran und bat mich, der Namensänderung in einen Doppelnamen für die Kinder (Nachname jetziger Ehemann-mein Nachname) zuzustimmen. Damit war ich nicht einverstanden und habe die Zustimmung verweigert. Einer Namensänderung stimme ich keinesfalls zu - weder in jeglicher Doppelnamensführung noch in kompletter Namensänderung, wonach ich laut §1318, BGB das Recht habe.
Seitdem ist das Verhältnis zu den Kindern in den regelmässigen Wochenenden sichtlich angespannter, weil die Beeinflussung der Kinder seitens meiner Ex-Frau im Hinblick auf die Namensgebung klar und deutlich zugenommen hat. Ich habe den Eindruck, dass dies zu einem regelrechten Gewissenskonflikt für die Kinder führt.
Neuerdings wird keine Gelegenheit ausgelassen, den Doppelnamen auch hochoffiziell zu dokumentieren, obwohl ich keinesfalls zugestimmt habe oder zustimmen werde. Man findet ihn auf Schulheften, in Schulbüchern, in Zeitungsberichten (mit Bild), auch auf Zeugnissen der Ballettschule, Urkunden der Musikschule usw. - in jeglicher Öffentlichkeit - mit Ausnahme des Schulzeugnisses natürlich, da es sich hier um ein amtliches Dokument handelt.
Heute wurde ich gar angesprochen, ob der neue Ehemann meiner Ex-Frau meine Kinder adoptiert habe, weil der Doppelname in der Zeitung stünde.
Meine Frage: Kann ich gegen meine Ex-Frau eine Unterlassung dieser überall offiziell geführten Doppelnamensgebung - die weder rechtens noch offiziell ist - erwirken und ggf. bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld oder eine andere Sanktion verhängen?
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Diese Antwort ist vom 29.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.04.2008 00:22:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 460
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Nach § 1618 BGB steht Ihnen eine Entscheidung darüber zu, ob die Kinder den Namen des neuen Ehemannes erhalten oder nicht. Diese Frage der Namensänderung unterliegt damit Ihrem Zustimmungsbedürfnis.
Das bedeutet inzidenter natürlich auch, dass Sie ein Recht darauf haben, dass die Kinder den bisherigen Familiennamen beibehalten, wenn Sie eine Änderung nicht wünschen, sofern nicht im Ausnahmefall eine Änderung im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich wäre. Hierfür bietet Ihre Sachverhaltsschilderung derzeit keinen Anhaltspunkt, die Frage müsste aber gleichwohl genauer abgeklärt werden.
Ihre Ex-Frau verletzt u.U. durch die Verwendung des Doppelnamens Ihr Namensrecht. Zunächst setzt sie sich über das Ihnen zustehende Entscheidungsrecht nach § 1618 BGB hinweg. Sie haben nämlich, sofern Ihre Zustimmungsverweigerung nicht missbräuchlich ist, den Anspruch darauf, dass die Kindern einen bestimmten Namen führen, nämlich den aus der ersten Ehe. Ihre Ex-Frau bestreitet letztlich dieses Recht. Ein Anspruch auf Unterlassung dieser Rechtsverletzung kann sich aus § 12 BGB ergeben.
Es wäre zudem auch noch abzuklären, ob die unzulässige Namensgebung möglicherweise auch das Kindeswohl gefährdet, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegeben wäre.
Insgesamt halte ich Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen durchaus für gegeben, vorbehaltlich einer genauen Prüfung unter Berücksichtigung der oben angesprochenen Fakten.
Sollten Sie Interesse an einer weiteren Vertretung haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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