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Durchsetzbarkeit von gerichtlich anerkannten Forderungen


| 20.04.2012 17:30 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

für den unten in Grundzügen dargestellten Sachverhalt bitte ich um praxisnahe anwaltliche Beurteilung:

Die Verkäuferin (V) verkaufte an die Käuferin (K) ein Wohngebäude für rund 200 T€. Nach kurzer Zeit forderte die K von V rund 40 T€ Schadensersatz wegen arglistig verschwiegener Mängel.

K erwarb eine Eigentumswohnung für rund 100 T€. Finanziert mit 70 T€ aus dem Verkaufserlös und 30 T€ Bankdarlehen. V bezieht eine Witwenrente von rund 800 € netto im Monat. Zum Zeitpunkt der Schadensersatzforderung betrugen die Ersparnisse 3 T€.

Frage 1:
Mit welcher Folgen/Zwangsmaßnahmen hat V in dem Fall zu rechnen, dass die Forderungen der K gerichtlich bestätigt werden?

Frage 2:
Sollte, da die K einen FA für Bau- und Architektenrecht eingeschaltet hat, ebenfalls ein FA (für Bau- und Architektenrecht oder besser andere Fachrichtung?) aufgesucht werden oder ist das wegen der allgemeiner Natur der arglistigen Täuschung nicht notwendig.

Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen schon heute.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
Forderungen
20.04.2012 | 18:11

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst vermute ich, dass sich bei Ihrer Fragestellung ein Mißverständnis eingeschlichen hat. Sie schreiben, dass K vom Verkaufserlös eine Eigentumswohnung kauft. Ich gehe aus dem Kontext davon aus, dass es richtigerweise V lauten muss.

Dieses vorausgesetzt kommt als Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch der Eigentumswohnung in Betracht. Die Eintragung wird bei dem Vollstreckungsgsericht beantragt, in welchem Bezirk sich die Eigentumswohnung befindet. Sie wird zwangsweise eingetragen. Sie können dann, wenn V nicht zahlt, die Zwangsversteigerung der Wohnung beantragen. Dazu sollten aber vorab Grundbucheintragungen geprüft werden. Denn dieses Vorgehen macht nur Sinn, wenn zu erwarten ist, dass nach Zwangsversteigerung auch Ihre Forderung und die Kosten befriedigt werden können.

Gepfändet werden kann auch das Sparguhaben.

Ein Zwangsvollstreckungauftrag an einen Gerichtsvollzieher wäre nur dann erfolgreich, wenn zu erwarten ist, das vor Ort bei V Vermögenswerte vorhanden sind.

Das genaue Vorgehen ist daher individuell zu klären. Dazu benötigen Sie keinen Fachanwalt.

Ich wünsche Ihnen viel erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de


Bewertung des Fragestellers 2012-04-20 | 18:26


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Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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