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Frage geschrieben am 08.02.2012 15:25:10

Durchgangsrecht

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 569
Servus! Ich besitze eine Doppelhaushälfte. Der Eingang ist am hintere Teil des Grundstücks - das heißt, dass ich durch den Garten des Nachbarns laufen muss um auf meinem Grundstück zum Eingang des Hauses zu gelangen. Das Pfad ist unsicher (kleine 30 x 30 Steine) - ich möchte das Pfad erweitern - ca. 80 cm breit um sauber und sicher auf meinem Grundstück zu gelangen. Der Nachbar (auch Verkäufer von meinem Haus) reagiert auf keiner Mail/ Anfrage zum Gespräch. darf ich auf seinem Grundstück ein Pfad "gestalten" - mündlich hies es, aja, mach´doch... Vielen Dank im Voraus. MFG. Danny Verdam


Antwort geschrieben am 08.02.2012 16:58:41
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich kann nur der Eigentümer über den Ausbau des Weges verfügen, da es sein Grund und Boden ist.

Zwar hatte der Eigentümer Ihnen die Erlaubnis mündlich erteilt, jedoch dürfte diese Erlaubnis später nur schwerlich zu beweisen sein, wenn dies nicht vor einigen Zeugen passiert ist.

Hinsichtlich eines Zustimmungserfordernisses ist außerdem in den vertraglichen Regelungen selbst (im Zweifel im Kaufvertrag, wo das Wegerecht geregelt ist) zu schauen, ob dort Regelungen bezüglich der Instandhaltung / Ausbau geregelt sind.

Wenn dies nicht der Fall sein sollte, sind Sie auf das Einverständnis des Eigentümers angewiesen, es sei denn, dass der Weg unpassierbar ist oder aber keinen sicheren Zugang mehr gewährleistet. In diesem Fall können Sie den Eigentümer auffordern, den Weg passierbar zu gestalten. ein Ausbau ist Ihnen aber dennoch nicht gestattet.

Auf der rechtssicheren Seite sind Sie jedoch, wenn Sie sich das schriftliche Einverständnis holen, notfalls mit Hilfe eines anwaltlichen Schreibens, worauf dann spätestens meist eine Reaktion erfolgt.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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