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Frage geschrieben am 22.03.2010 12:37:39

Durch Täuschung Cybersex mit Minderjährigen?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3041
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,

meine Frage bezieht sich auf folgendes Szenario:

Person A ist volljährig und wird von Person B, die minderjährig ist, durch einen unmoderierten und frei zugänglichen Online Instant-Messenger angeschrieben.

B ist laut Profilangabe, die aber keinerlei Kontrolle unterworfen ist und die leicht beliebig geändert werden kann, unter 14 Jahren und fragt A nach kurzem Gespräch, ob A nicht "Fotos mit Haut" senden könne.
Auf die Aussage von A hin, dass dies auf keinen Fall geschehen werde, behauptet Person B, sie sei volljährig und habe sowohl im Profil als auch im vorhergehenden Gespräch gelogen.

Da weder Bild- noch Tondokumente ausgetauscht wurden, hat A keine Möglichkeit, irgendwelche von B gemachten Angaben zu überprüfen, und glaubt B.

Im folgenden fortlaufenden Gespräch äussert B den Wunsch, mit A "Cybersex" zu betreiben. A fragt abermals nach, ob B volljährig sei, willigt dann ein und fragt aber im Verlauf nochmal nach, was in jedem Falle bejaht wird.

Nach etwa einer Stunde aktivem Gesprächsaustausch verkündet Person B, dass sie minderjährig (unter 14) sei, und gemeinsam mit Freunden A über ihr Alter "verarscht" habe und "es jetzt Ärger gebe".

A distanziert sich auf der Stelle von dem vorhergehenden Gespräch, betont, dass es unter diesen Umständen nie zu dem Gespräch gekommen wäre und bricht den Kontakt ab.

Es erfolgte keinerlei Austausch von Bild- oder Tonmaterial in irgendeiner Art.

Inwiefern hat sich A mit dem Gespräch strafbar gemacht?


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Es ist davon auszugehen, dass sich Person A hier überhaupt nicht strafbar gemacht hat. Hier kommt allein der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 StGB in Betracht. Diese Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Person A hatte hier jedoch überhaupt keinen Vorsatz, das "Gespräch" mit einer unter 14 Jahre alten Person zu führen und hat dies auch nicht billigend in Kauf genommen, da Person A mehrfacht zum Ausdruck gebracht hat, dieses "Gespräch" nur mit einer erwachsenen Person führen zu wollen.

Unabhängig von der Vorsatz-Problematik dürfte aber auch bereits der objektive Unrechtstatbestand von § 176 StGB nicht verwirklicht worden sein, da hierfür erforderlich ist, dass es zu irgendwie gearteten sexuellen Handlungen kommen muss, was laut Sachverhaltsschilderung aber nicht der Fall war.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Durch Täuschung Cybersex mit Minderjährigen? | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2010-03-22
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