Frage geschrieben am 27.07.2010 12:58:14
Durch Strafbefehl wieder Eintrag im Führungszeugnis?
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2094Antwort geschrieben am 27.07.2010 13:57:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 153
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gerne komme ich auf Ihre Frage zurück, die ich wie folgt beantworten möchte:
Leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie. Beide Strafen werden in das Führungszeugnis eingetragen werden.
Die neue Strafe aus dem Strafbefehl:
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) werden Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen zwar grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Dies gilt aber nur dann, wenn im Register (nicht im Führungszeugnis!) keine weiteren Strafen eingetragen sind. Ihre alte Strafe zu 150 Tagessätzen wird aber aus dem Register noch nicht getilgt sein, da die Tilgungsfrist (Register) diesbezüglich 10 Jahre beträgt. Da im Register also weitere Strafen eingetragen sind, wird auch die neue kleine Geldstrafe eingetragen werden.
Die alte Strafe von 150 Tagessätzen:
Auch diese wird wieder im Führungszeugnis erscheinen. Hier gilt § 38 BZRG. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das (Führungs-)Zeugnis aufzunehmen ist. Die alte Geldstrafe unterfällt auch nicht den Ausnahmen zu dieser Vorschrift.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie positivere Antwort geben kann.
Dennoch hoffe ich, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine erste Einschätzung handelt, die ausschließlich auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beruht. Sollten hier Angaben weggelassen oder hinzugefügt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.08.2010 02:11:44
Hallo,
eine kurze Frage hätte ich noch. Wie lange ist denn jetzt das Führungszeugnis mit den beiden Einträgen belastet? Sind das wieder 3 Jahre oder länger?
Mit freundlichne Grüßen
Hallo,
eine kurze Frage hätte ich noch. Wie lange ist denn jetzt das Führungszeugnis mit den beiden Einträgen belastet? Sind das wieder 3 Jahre oder länger?
Mit freundlichne Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.08.2010 11:52:14
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies richtet sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1BZRG: 3 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies richtet sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1BZRG: 3 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
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