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Frage geschrieben am 27.07.2010 12:58:14

Durch Strafbefehl wieder Eintrag im Führungszeugnis?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2094
Ich bin am 30.05.2006 wegen Diebstahls zu einer Strafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt worden. Dies stand auch im Führungszeugnis. Seit dem 01.06.2009 ist das Führungszeugnis nicht mehr damit belastet also frei. Nun bin ich im März 2010 mit dem Roller von der Polizei angehalten worden und leider hatte der Roller kein aktuelles Versicherungskennzeichen mehr. Heute bekam ich vom Amtsgericht einen Strafbefehl zugeschickt, mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20€ wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Meine Frage lautet nun: Führt der Strafbefehl zu einem Eintrag ins Führungszeugnis? Wird durch einen evtl. Eintrag des Strafbefehls ins Führungszeugnis auch die alte Verurteilung von 2006 wieder ins Führungszeugnis aufgenommen? Bitte um dringenden Rat und verbleibe mit freundlichen Grüßen.


Antwort geschrieben am 27.07.2010 13:57:36
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne komme ich auf Ihre Frage zurück, die ich wie folgt beantworten möchte:

Leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie. Beide Strafen werden in das Führungszeugnis eingetragen werden.

Die neue Strafe aus dem Strafbefehl:
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) werden Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen zwar grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Dies gilt aber nur dann, wenn im Register (nicht im Führungszeugnis!) keine weiteren Strafen eingetragen sind. Ihre alte Strafe zu 150 Tagessätzen wird aber aus dem Register noch nicht getilgt sein, da die Tilgungsfrist (Register) diesbezüglich 10 Jahre beträgt. Da im Register also weitere Strafen eingetragen sind, wird auch die neue kleine Geldstrafe eingetragen werden.

Die alte Strafe von 150 Tagessätzen:
Auch diese wird wieder im Führungszeugnis erscheinen. Hier gilt § 38 BZRG. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das (Führungs-)Zeugnis aufzunehmen ist. Die alte Geldstrafe unterfällt auch nicht den Ausnahmen zu dieser Vorschrift.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie positivere Antwort geben kann.

Dennoch hoffe ich, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine erste Einschätzung handelt, die ausschließlich auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beruht. Sollten hier Angaben weggelassen oder hinzugefügt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.08.2010 02:11:44

Hallo,
eine kurze Frage hätte ich noch. Wie lange ist denn jetzt das Führungszeugnis mit den beiden Einträgen belastet? Sind das wieder 3 Jahre oder länger?
Mit freundlichne Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.08.2010 11:52:14

Sehr geehrter Ratsuchender,

dies richtet sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1BZRG: 3 Jahre.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
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